Informationen der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein

Rechtsanwältin Nadejda G. Bümlein, Kunyarat (Nueng) Beuster, Rechtsanwältin Nicole Beier
FARANG 01-2012
Neues Scheidungsrecht ab 21.06.2012
Ab dem 21.06.2012 richtet sich das bei einer Scheidung in Deutschland anzuwendende Recht nicht mehr nach den nationalen Verschriften nach EG BGB, sondern nach den Regeln der europäischen Verordnung Nr. 1259/2010, die sog. Rom III - Verordnung. Dies bringt erhebliche Änderungen mit sich.
Neu ist, dass die Ehegatten ab dem 21.06.2012 stets vereinbaren können, nach welchem Recht ihre Ehe geschieden werden soll. Bislang gilt: Ein Deutscher und eine Thai, die in Deutschland gelebt haben, werden vor einem deutschen Gericht ausschließlich nach deutschem Recht geschieden, mit allen daraus folgenden Konsequenzen, z.B. zwingende Beachtung des Trennungsjahres.
Ab dem 21.06.2012 können Deutsche und Thai in einem vorsorgenden Ehevertrag oder in einer nach der Trennung geschlossenen Vereinbarung bestimmen, dass für ihre Ehescheidung das thailändische Recht gelten soll. Das deutsche Gericht wird dann die Ehe nach thailändischem Recht - also ohne Trennungsjahr - scheiden.
Die Vereinbarung des anwendbaren Rechts wird bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens jedoch frühestens ab dem 21.06.2012 möglich sein.
Wenn sich also zwei Ehegatten jetzt einvernehmlich trennen und geschieden werden wollen, können diese ab dem 21.06.2012 schriftlich vereinbaren, dass sie nach thailändischem Gesetz in Deutschland geschieden werden wollen und sofort danach die einverständliche Scheidung beantragen. Nach jetzigem Recht hingegen müssen die Ehegatten das Trennungsjahr abwarten, da eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht nicht möglich ist.
Die zweite wichtige Änderung betrifft die Ehe zwischen zwei Thais, die in Deutschland leben und hier geschieden werden wollen. Bislang wird die Scheidung in Deutschland nach thailändischem Recht durchgeführt, wenn beide Eheleute die thailändische Staatsangehörigkeit haben. Ab dem 21.06.2012 entscheidet über das anzuwendende Scheidungsrecht der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Wohnen beide Thais in Deutschland, gilt ab dem 21.06.2012 die Scheidung nach deutschem Recht. Wegen der schwierigen Scheidungsvoraussetzung empfiehlt es sich bei einer Thai/ Thai Ehe eine entsprechende Vereinbarung zugunsten des thailändischen Rechts zu treffen.
Für weitere Fragen hinsichtlich des neuen Scheidungsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bümlein Rechtsanwaltskanzlei, Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin
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FARANG 12-2011
"Klosterarbeit" als Aufenthaltszweck
Das Aufenthaltsgesetz sieht die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Beschäftigung gemäß § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor.
Bei Beantragung dieses Aufenthaltstitel muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob für diesen Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf.
Die Voraussetzungen hierfür sind erstens, dass der Arbeitsplatz überhaupt gebraucht wird in Deutschland und zweitens, ob die Arbeit nicht von einem Arbeitnehmer, der bereits in Deutschland lebt und arbeiten darf (bevorrechtigter Arbeitnehmer), ausgeführt werden kann (Arbeitsmarktprüfung). Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht leicht zu erfüllen, wenn der Ausländer nicht gerade hochqualifiziert ist.
Es gibt aber verschiedene Ausnahmen im Gesetz, wann diese Voraussetzungen nicht geprüft werden. Eine Arbeitsmarktprüfung entfällt zum Beispiel bei Arbeitsplätzen, die vorwiegend gemeinnützig oder religiös begründet sind.
Anerkannt ist zum Beispiel die seelsorgerische Arbeit der Mönche im buddhistischen Kloster. Aber auch andere Arbeiten, die typischerweise zur Ausübung und Umsetzung des buddhistischen Glaubens notwendig sind, sollten unseres Erachtens als religiös begründete Beschäftigungen gelten, zum Beispiel das Übersetzen der buddhistischen Gebetstexte, Meditationen etc. Hierzu gibt es derzeit noch keine (gerichtliche/behördliche) Entscheidungen, aber wir bemühen uns den Anwendungsspielraum der "religiösen Beschäftigungen" zu erweitern.
Der Verzicht der Arbeitmarkprüfung in diesen Fällen macht Sinn. Der Verzicht beruht nämlich auf der Überlegung, dass bei diesen Beschäftigungen, die aus gemeinnützigen und/oder religiösen Gründen erfolgen, keine Störung des deutschen Arbeitsmarkts zu befürchten sind. Typischer Störungsfall ist, dass die Arbeit von einem Ausländer gemacht wird, obwohl es genug bevorrechtigte Arbeitnehmer in Deutschland gibt, die die Arbeit machen könnten.
Bei gemeinnützigen und religiösen Beschäftigungen geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass es sich um keine typische Arbeit handelt. Der Arbeitnehmer arbeitet in diesem Fall nicht in erster Linie, um Geld für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Der Sinn der Arbeit liegt hier in der Verwirklichung eines gemeinnützigen und religiösen Nutzens.
Wenn ein Arbeitnehmer aus diesem Grund arbeitet, besteht eine sehr persönliche Bindung und Beziehung zu seiner Arbeit. Den normal Arbeitenden hingegen fehlt dieser persönliche Aspekt, der aber vorausgesetzt wird für die religiös begründete Arbeit. Es gibt daher keine Wettbewerbssituation zwischen dem normal Arbeitenden und dem aus religiösen Gründen Arbeitenden. Der deutsche Staat muss daher die bevorrechtigten Arbeitnehmer in diesem Fall nicht davor schützen, dass ausländische Arbeitnehmer ihnen diese Arbeit "wegnehmen".
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All unseren Klienten und Lesern wünschen wir Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Jahr 2012!
FARANG 11-2011
Gesetzesänderung:
Verheiratete Thais müssen nunmehr 3 Jahre mit dem Partner leben, um ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in der BRD erwerben zu können
§ 31 Aufenthaltsgesetz ist zum 01.07.2011 geändert worden. Bis zum 30.06.2011 galt: Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht wegen eines deutschen Ehepartners hatte, konnte auch nach einer Trennung vom Partner in der BRD bleiben, wenn er mit dem Ehegatten mindestens 2 Jahre in Deutschland zusammengelebt hatte.
Seit dem 01.07.2011 wurde diese Mindestdauer der Ehe erhöht. Jetzt kann nach der Trennung kein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von der Ehe beansprucht werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Die Gesetzesänderung kann für viele verheiratete Thais gravierende Konsequenzen haben, da eine Übergangsregelung nicht vorgesehen ist.
Die Ausländerbehörde Berlin hat bereits die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt unter Berufung auf das neue Gesetz und zwar auch bei Thais, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes 2 Jahre mit ihrem Lebenspartner gelebt bzw. sich bereits getrennt haben.
Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011 soll auf Ausländer, welche den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.07.2011 gestellt haben, das alte Recht angewandt werden, wonach ein 2-jähriges Ehebestandszeit ausreicht. Damit ist jedoch nicht entschieden, was mit den Ausländern passiert, welche zwar die erforderliche zweijährige Zeit bis zum 01.07.2011 erfüllen, jedoch den Antrag bei der Ausländerbehörde später gestellt haben. Inwiefern sich diese auf Vertrauensschutz und mithin auf das alte Recht berufen können, wird gerichtlich zu klären sein.
Über die Entwicklung der Behördenpraxis und der Rechtsprechung zu solchen Übergangsfällen werden wir berichten. Fest steht jedoch: ein unbestrittener Anspruch auf die Verlängerung des Aufenthaltsrechts nach Trennung vom Ehepartner besteht derzeit nur, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 3 Jahre gedauert hat.
Nadejda Bümlein, Rechtsanwältin
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FARANG 10-2011
Vorsorgen für den Ernstfall (2)
Im letzten Beitrag haben wir darauf hingewiesen, dass es verschiedene Varianten gibt, sich für den Fall abzusichern, dass man sich im Alter oder nach einem Unfall nicht mehr selbst um wichtige Angelegenheiten kümmern kann. Zunächst wurde die Vorsorgevollmacht erörtert, mit welcher man allgemein verfügen kann, wer sich im Ernstfall um welche Angelegenheit kümmern soll. Man bestimmt gewissermaßen einen Vertreter, welcher aber dann so entscheidet, wie er es für richtig hält. Für spezielle Problemstellungen oder Wünsche benötigt man jedoch weitergehende Vollmachten und Verfügungen.
Patientenverfügung
Mit einer sog. Patientenverfügung teilt man später behandelnden Ärzten oder pflegenden Angehörigen mit, welchen eigenen Willen man in Bezug auf medizinische Maßnahmen hat. Sie helfen also, den Patientenwillen zu ermitteln, wenn Sie selbst zu verbindlichen Äußerungen nicht mehr in der Lage sind. Seit dem Jahr 2009 ist die Patientenverfügung auch gesetzlich geregelt. Einziges Formerfordernis ist nunmehr die Schriftform. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen im FARANG 09/2011. Selbstverständlich ist, dass man volljährig und einwilligungsfähig sein muss. Im Zweifel muss ein Gutachten zur Einwilligungsfähigkeit erstellt werden. Einwilligungsfähig kann aber zum Beispiel auch jemand sein, der betreut wird oder unter Demenz leidet. Auf eine Geschäftsfähigkeit kommt es gerade nicht an.
Sofern eine Patientenverfügung unwirksam oder nicht eindeutig ist oder gar keine existiert, muss der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und ggf. sogar das Betreuungsgericht einschalten. Ist sie jedoch eindeutig und wird der Wille des Patienten damit als gesichert unterstellt, ist die Verfügung rechtsverbindlich, und der Arzt macht sich bei Nichtbeachtung möglicherweise sogar strafbar. Selbst, wenn Sie z.B. keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, muss dies respektiert werden. Eine Patientenverfügung kann und sollte, je nach gesundheitlichem Zustand oder auch bei einer Änderung der Einstellung zu Leben oder Tod, aktualisiert werden.
Risiko ist bei einer Patientenverfügung somit, dass Sie Ihre Meinung zu bestimmten Maßnahmen möglicherweise geändert haben, dies aber nicht mehr zum Ausdruck bringen können oder auch ein naher Verwandter nichts von Ihrer Meinungsänderung weiß. Dann passieren möglicherweise Behandlungen, welche Sie nicht mehr wollten oder anders herum.
Betreuungsverfügung
Haben Sie solche Bedenken, bietet sich die Betreuungsverfügung an, welche auch mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gemeinsam erteilt werden kann. Mit einer Betreuungsverfügung geben Sie einem Gericht, welches später einen Betreuer bestellen würde, Wünsche in Bezug auf die Person des Betreuers vor. Das Gericht prüft dann die Eignung der Person, Sie zu betreuen. Der Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten besteht darin, dass dieser sofort einschreiten kann und prinzipiell keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, während jemand mit einer Betreuungsverfügung erst vom Gericht anerkannt werden muss und später auch kontrolliert wird.
Wollen Sie ganz sicher gehen, ist sowohl eine medizinische als auch eine juristische Beratung unerlässlich. Wir stehen Ihnen für die rechtliche Seite gern zur Verfügung.
Nicole Beier, Rechtsanwältin
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FARANG 09-2011
Vorsorgen für den Ernstfall (1)
Nachdem wir Sie in den letzten Ausgaben des FARANG bereits über die wichtigen Themen Witwenrente und Erbschaft informiert haben, soll nun auch auf Nachfrage eines interessierten Lesers ein weiters heikles, aber wichtiges Problem besprochen werden.
Wir wissen, dass die heutige Bevölkerung aufgrund verbesserter Gesundheitsfürsorge sehr alt werden kann. Was aber passiert, wenn man im Alter oder bereits zuvor aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr über sich selbst bestimmen kann? Wer soll in diesem Fall berechtigt sein, über das eigene Schicksal zu entscheiden und wichtige Angelegenheiten regeln? Welche lebensrettenden Maßnahmen sollen ergriffen werden?
Es ist immer schwierig, sich in guten Zeiten mit dem eigenen Tod oder mit sich selbst als Pflegefall auseinanderzusetzen. Im Ernstfall aber wird es zu spät sein. Aus diesem Grunde sollte man vorher verfügen, was im Falle des Falles zu tun ist. Wer annimmt, dass doch auf jeden Fall Kinder oder Ehegatte sich um einen kümmern werden, übersieht leider, dass dies ohne entsprechenden Vollmachten oder eine gerichtlich bestellte Betreuung nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Vorsorgevollmacht
Sinnvoll ist es daher, einen Bevollmächtigten im Rahmen einer sog. Vorsorgevollmacht zu bestimmen, welcher sich im Notfall als Vertreter um bestimmte Belange kümmern soll. Diese sollten so genau wie möglich beschrieben werden, da eine Generalvollmacht im Zweifel gerade die Probleme nicht löst, welchen man aus dem Weg gehen wollte (z.B.: Einwilligung in medizinische Untersuchungen oder deren Verweigerung; Einwilligung in Heimunterbringung und Wohnungskündigung bzw. -auflösung; Einwilligung in Organspende; Vermögensverwaltung; Vertretung vor Behörden etc.). Man setzt damit sein ganzes Vertrauen darin, dass der Bevollmächtigte später im Sinne des Vollmachtgebers handeln wird.
Wünscht man allerdings konkrete Handlungen oder Unterlassen in Bezug auf Betreuung und Gesundheit (z.B. Sie wünschen ausdrücklich keine lebensverlängernden Maßnahmen), sollte man unbedingt zusätzlich eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung verfassen. Hierzu im nächsten FARANG mehr.
Eine Vorsorgevollmacht sollte man handschriftlich aufsetzen, um später Unklarheiten auszuschließen. Selbstverständlich kann auch auf auszufüllende Formulare oder am Computer erstellte Dokumente zurückgegriffen werden, allerdings dürfen eigenhändige Orts- und Datumsangabe und Unterschrift nicht fehlen. Für diesen Fall sollte man zudem die eigene Unterschrift auch öffentlich beglaubigen lassen, um Zweifel an deren Echtheit auszuschließen. Für thailändische Mitbürger empfiehlt es sich zudem unbedingt, die Vollmacht in Thai und mit beglaubigter deutscher Übersetzung zu erteilen, damit später niemand behaupten kann, der Vollmachtgeber hätte überhaupt nicht verstanden, was er dort unterschreibt.
Es ist auch möglich, mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Angelegenheiten einzusetzen. Wichtig ist dann nur, dass jeder seine eigene Vollmacht erhält. Die Vollmacht muss nämlich später vom Bevollmächtigten jeweils im Original bzw. als beglaubigte Abschrift den entsprechenden Stellen vorgelegt werden. Man muss sich also genau überlegen, wo man diese Schriftstücke aufbewahrt. Dem Bevollmächtigten bereits jetzt übergeben oder im eigenen Schreibtisch, Safe oder Ordner lassen? Oder soll eine dritte Person sie treuhänderisch verwahren bis zum Ernstfall? Erstellen Sie die Vollmachten beim Notar, kann dieser sie aufbewahren und im Ernstfall an den Berechtigten eine Ausfertigung herausgeben, wenn er z.B. ein entsprechendes ärztliches Atteste vorlegt.
Eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung kann auch gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. In diesem Fall wird ein später möglicherweise eingeschaltetes Gericht von der Vollmacht erfahren und Ihre Wünsche berücksichtigen.
Eine Vollmacht kann natürlich auch jederzeit widerrufen werden, solange man noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Unbedingt muss man dies natürlich dann ebenso schriftlich dem Register, dem Notar, den Banken etc. mitteilen und sich die Originalvollmachten vom Bevollmächtigten herausgeben lassen und diese entwerten.
Man sollte auch verfügen, dass die Vollmacht nach dem eigenen Tod weiter fort gelten soll. Andernfalls könnten die Vollmacht mit dem eigenen Tod erlöschen und der Bevollmächtigte an der Durchführung wichtiger Angelegenheiten in Ihrem Sinne, z.B. Wohnungsauflösung gehindert sein.
Nicole Beier, Rechtsanwältin
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Im nächsten FARANG: Vorsorgen für den Ernstfall Teil 2: Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
FARANG 08-2011
Erben oder lieber nicht?
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, kommen auf die Hinterbliebenen bekanntermaßen viele Probleme zu, denen diese sich neben der Trauer stellen müssen. So zum Beispiel die Frage, ob man ein Erbe annehmen sollte oder nicht. Als Erbe (z.B. nach dem Gesetz die Ehefrau oder Kinder) übernimmt man nach dem deutschen Erbrecht alle Rechtspositionen des Verstorbenen, das heißt, sowohl sein Eigentum, als auch seine Schulden. Man sollte sich daher informieren, ob die sogenannte Erbmasse überschuldet ist, also ob ihr Wert nicht von den Schulden, die auf ihr lasten, überwogen wird und man letztlich nicht nur nichts erbt, sondern sogar drauf zahlen soll. Ist die Erbschaft überschuldet, muss man diese in einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntwerden des Erbfalls persönlich beim Nachlassgericht oder durch notariell beurkundete Erklärung ausschlagen und diese Erklärung dann ebenfalls beim Nachlassgericht einreichen. Tut man dies nicht, gilt man automatisch als Erbe und muss für die Schulden dann geradestehen.
Eine Erbausschlagung sollte man sich jedoch reiflich überlegen. Denn ist das Erbe erst einmal ausgeschlagen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Schulden doch nicht so hoch waren wie angenommen, ist es sehr schwer, die Ausschlagung wieder rückgängig zu machen.
In einem Fall einer Ehefrau, die ihren verstorbenen Ehemann beerben sollte, hat diese sich nicht genug mit dem Wert der Erbschaft auseinander gesetzt. Da ihr von jemandem gesagt wurde, dass das Erbe nur aus Schulden bestehe, hat sie sofort für sich und ihre Kinder das Erbe ausgeschlagen. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwar Schulden auf der Erbschaft lasteten, der Gesamtwert des Erbes diese Schulden jedoch beträchtlich überstieg. Die Frau focht daraufhin die Erbausschlagung an, um doch noch in den Genuss der Erbschaft zu kommen. Diese Anfechtung wurde jedoch vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Das Gericht sagte, dass zwar grundsätzlich die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen eines Irrtums möglich ist, in diesem konkreten Fall jedoch nicht von einem Anfechtungsgrund im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Falsche Vorstellungen darüber, dass die Schulden, die auf einem Erbe lasten, dessen Wert übersteigen, sind nur dann ein Anfechtungsgrund, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Erbes beruhen. Ergibt sich jedoch aus der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten. Im hier geschilderten Fall hat die Ehefrau bei der Erbausschlagung nicht wirklich nachgeprüft, woraus das Erbe bestand und worauf die Schulden zurück zu führen waren. Dies wurde vom Nachlassgericht als Desinteresse an der Erbschaft überhaupt gewertet. Da nach deutschem Erbrecht jedoch vom Erben verlangt wird, dass er sich nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden hat, ob er in die Rechtsposition eines Verstorbenen eintreten will, muss er es auch gegen sich gelten lassen, wenn er diese Entscheidung voreilig und ohne eingehende Prüfung getroffen hat.
Auch wenn es schwer ist, sich in einer Zeit der Trauer mit solchen Problemen auseinander zu setzen, ist es immer ratsam dies zu tun und im Zweifelsfall anwaltliche Beratung zu suchen. Wichtig ist vor allem die Einhaltung der Fristen.
Anke Gärtner, Rechtsanwältin
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im nächsten FARANG-Magazin:
Vorsorgen für den Ernstfall, Teil 1.
FARANG 07-2011
Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
nach längerem Aufenthalt außerhalb Deutschlands
Auch in der letzten offenen Rechtsberatung im Buddhavihara Tempel Berlin gab es wieder eine ganze Reihe von Fragen, die sich mit dem Problem des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis bei längerem Aufenthalt in Thailand beschäftigten. Viele Thais, die zwar seit Jahren in Deutschland leben, behalten natürlich weiterhin eine starke Verbindung zu ihrem Heimatland. Manchmal macht es die Pflege der kranken Mutter erforderlich, dass sich jemand für längere, nicht absehbare Zeit zurück nach Thailand begibt, manchmal sind es auch einfach Wetter und Kultur, die für den Wunsch sorgen, zumindest über Teile des Jahres dem grauen Berlin den Rücken zu kehren. Leider setzen Ausländerbehörde und Aufenthaltsgesetz dem Wunsch nach "zwei Heimaten" recht enge Grenzen. So erlischt die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich, wenn jemand aus nicht nur vorübergehendem Grund ausreist bzw., wenn sich jemand länger als 6 Monate nicht in Deutschland aufgehalten hat. Hält sich jemand für längere Zeit in Thailand auf, so verhindern auch kurze Aufenthalte in Deutschland jeweils vor Ablauf der 6 Monate nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis.
Probleme wegen Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis kann es in folgenden Situationen geben: Bei der Einreise schauen die Grenzbeamten sich den Reisepass und die eingetragenen Ein- und Ausreisestempel doch einmal genauer an. Bei einem Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde werden die Aufenthaltszeiten in Deutschland über die Einreise-/ Ausreisestempel im Reisepass oder aber über die Melderegisterauskunft überprüft. Probleme bekommen aus diesem Grund auch immer wieder Thailänderinnen, die zwar tatsächlich ununterbrochen in Deutschland lebten, deren Melderegisterauszug aber Lücken aufweist. In diesen Fällen sollte dann mit anderen Nachweisen wie Arztbesuche, Kontoauszüge, Telefonrechnungen, etc. versucht werden nachzuweisen, dass sich die oder der Betroffene tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat.
Für Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) gibt es Ausnahmevorschriften, die auch längere Auslandsaufenthalte ohne Erlöschen der Niederlassungserlaubnis ermöglichen.
So erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht, wenn der oder die Betroffene seit mehr als 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der Einreise gesichert ist. Gleiches gilt für den thailändischen Ehepartner. Für Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen gilt, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erlischt, solange die Ehepartner in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn auch der deutsche Ehepartner in Thailand lebt. Hier werden im Zweifel durchaus auch Nachforschungen über die deutsche Botschaft in Bangkok angestellt. Problematisch ist dies in solchen Fällen, in denen der deutsche Ehepartner weiter in Deutschland gemeldet ist, hier wird das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft dann regelmäßig angezweifelt.
Interessant ist für Thailänder, die sich immer wieder für längere Zeit außerhalb Deutschlands aufhalten wollen, auch der auf EU-Recht zurückgehende Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt / EG". Dieser wird quasi unter denselben Voraussetzungen wie die Niederlassungserlaubnis erteilt, hat aber folgende Vorteile: Anders als die Niederlassungserlaubnis erlischt der Daueraufenthalt/EG nur, wenn sich der oder die Betroffene mehr als 12 Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hat. Gegenüber den für Inhaber der Niederlassungserlaubnis zugebilligten 6 Monate daher ein klarer Vorteil. Thailänder, bei denen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ansteht, sollten daher auf die Erteilung des Daueraufenthalt/EG bestehen. Nach unserer Erfahrung wird hierauf von der Ausländerbehörde nicht in allen Fällen auf diese Möglichkeit hingewiesen.
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FARANG 06-2011
Witwenrente: Ihre Ansprüche im Falle des Todes des Ehegatten, TEIL 2
Nachdem wir in der letzten Ausgabe des FARANG die allgemeinen Voraussetzungen zum Anspruch auf Hinterbliebenenrente erläutert haben, sollen heute weitere häufig auftretende Fragen geklärt werden.
Zahlung der Rente an einen ausländischen Hinterbliebenen
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hängt weder von der eigenen Staatsangehörigkeit ab, noch von der des verstorbenen Ehepartners. Wichtig ist allein, dass man verheiratet war und der Verstorbene ausreichend Versicherungszeiten zurückgelegt hat.
Zahlung der Witwenrente ins Ausland
Sofern Sie nur vorübergehend ins Ausland ziehen, wird die Rente unverändert fortgezahlt. Bei dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kommt es darauf an, ob Sie oder Ihr verstorbener Ehepartner Deutscher, EU-Bürger oder Staatsangehöriger eines Abkommensstaates sind. Wenn dies der Fall ist, wird Ihnen seit dem 05.05.2005 die Rente auch nach Thailand ungekürzt gezahlt (vor 2005 betrug die Kürzung 30 %).
Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Witwenrente
Sofern Sie neben der Witwenrente eigenes Einkommen beziehen, kann dies in bestimmter Höhe angerechnet, also die Rente vermindert, werden. Dies gilt allerdings nicht im sog. Sterbevierteljahr, also die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten.
Anrechenbar sind neben Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld; Verletztengeld; eigene Altersrente; Mutterschaftsgeld; Übergangsgeld; Insolvenzgeld; Kurzarbeitergeld) auch eigene Einkünfte aus Vermögen (z.B. Kapitalerträge/Zinsen; Mieteinnahmen) oder Betriebsrenten, private Renten und Elterngeld. Ebenfalls angerechnet werden ausländische Einkünfte. Nicht anrechenbar sind ALG I und II, Riester-Rente, Sozialhilfe, BAB und BAföG; Pflegegeld etc.
Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs wird zunächst aus dem Bruttoeinkommen ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses liegt zwischen 0% und 40% unter dem Bruttoeinkommen, je nach Einkommensart. Von dem so ermittelten Nettoeinkommen wird noch ein Freibetrag abgezogen. Dieser beträgt 718,08 EUR. Für jedes Kind des Hinterbliebenen, welches grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hätte, erhöht sich der Freibetrag um 152,32 EUR. Erst, wenn dieser Freibetrag durch das eigene Einkommen überschritten wird, werden von dem überschreitenden Betrag 40% auf die Witwenrente angerechnet.
Krankenversicherung der Rentner (und Hinterbliebenen)
Sofern Sie eine Witwenrente erhalten, sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Das heißt, die Rentenversicherung behält einen Teil der monatlichen Rente für Ihre Krankenversicherung ein. Die Krankenversicherung wird aber nur wirksam, wenn Sie nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist, zum Beispiel als Beschäftigter. Sind Sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert, können Sie bei der Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. N. Beier - Rechtsanwältin
FARANG 05-2011
Witwenrente: Ihre Ansprüche im Falle des Todes des Ehegatten, TEIL 1
Nach dem Tod des Ehepartners folgt meist nicht nur eine emotional schwere Zeit, sondern auch finanziell beginnen viele Sorgen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jedoch für die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente.
Allgemeine Voraussetzungen
Der verstorbene Ehegatte muss zuvor mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Zudem muss man zum Zeitpunkt des Ablebens verheiratet gewesen sein. Bei Ehen ab dem 01.01.2002 muss diese vor dem Tod mindestens 1 Jahr bestanden haben. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei einem Unfalltod etc.
Nur auf Antrag wird Witwenrente gezahlt, sogar rückwirkend für 1 Jahr vor der Antragstellung. Für die ersten drei Monate nach dem Tod wird die Rente in voller Höhe gezahlt, also so, wie sie dem Verstorbenen zugestanden hätte. Es kann sogar ein Vorschuss für drei Monate beantragt werden, welcher dann auf einmal ausgezahlt, aber später wieder angerechnet wird.
Die Witwenrente endet spätestens im Monat nach einer erneuten Heirat, kann aber nach einer Scheidung oder wenn der zweite Ehepartner ebenfalls verstirbt auch wieder weiter gezahlt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, bei einer Heirat nach dem Tod des Ehegatten eine "Starthilfe" für die neue Ehe, also eine Abfindung zu erhalten, welche den 24-fachen Monatsbetrag der Witwenrente der letzten 12 Monate beträgt.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente erhält der überlebende Ehepartner, wenn er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, voll erwerbsfähig ist und keine Kinder (mehr) erzieht. Sie wird für einen Zeitraum von 24 Monaten gezahlt und beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Ehepartners. Etwas anderes gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen und der verstorbene Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Dann nämlich wird die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt. Wenn der Ehepartner vor seinem 63. Lebensjahr verstorben ist, werden zudem bis zu 10,8 % nochmals abgezogen. Die Altersgrenze von 45 Jahren für die Witwe wird nach und nach zudem auf 47 Jahre angepasst parallel zur allgemeinen Anhebung des Rentenalters.
Große Witwenrente
War die Witwe beim Tod des Ehegatten über 45 Jahre alt, erwerbsgemindert oder erzieht ein Kind, erhält sie als große Witwenrente 55 %, maximal 60 % der Rente des verstorbenen Ehepartners. Erzieht sie ein oder mehrere Kinder, welche unter drei Jahre alt sind, erhält sie einen Zuschlag bis zu 54,39 EUR für das erste und bis zu 27,20 EUR für jedes weitere Kind.
Waisenrente
Kinder, deren Elternteil verstorben ist, erhalten zudem eine Waisenrente bis zum 18. bzw. 27. Lebensjahr, welche maximal 20 % betragen kann. Auch hier ist ein Antrag erforderlich.
Im nächsten FARANG: Zahlung der Rente an einen ausländischen Hinterbliebenen, Zahlung der Witwenrente ins Ausland, Anrechnung von eigenem Einkommen, eigener Krankenversicherungsschutz nach Tod des Ehegatten. N. Beier - Rechtsanwältin
FARANG 03-2011
Kein visumsfreier Ehegattennachzug nach Heirat in Dänemark
Die seit längerem erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach einer Eheschließung in Dänemark ist leider negativ - aus der Sicht der Ausländer - ausgefallen.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 11.01.2011 entschieden, dass die während des Aufenthaltes mit einem Schengen-Visum erfolgte Heirat in Dänemark keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne vorige Ausreise in das Heimatland verleiht. Die Sondervorschrift §39 Nr. 3 AufenthV, wonach rechtmäßig (also mit einem Schengen-Visum) eingereiste Ausländer ihre Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen können, hielten die Richter für unanwendbar. Denn nach dieser Vorschrift müsste die Ehe nach der (letzten) Einreise begründet worden sein. Dabei sei nicht die Einreise in den Schengen- bzw. EU-Raum gemeint, sondern die letzte Einreise nach Deutschland. Hat der Ausländer aber die Ehe in Dänemark geschlossen, war er bei der letzten Einreise nach Deutschland, von Dänemark aus, bereits verheiratet, so dass der Aufenthaltsanspruch bereits vor der Einreise entstanden sei. Es besteht für die Richter kein Unterschied, wo man vor der letzten Einreise in die Bundesrepublik geheiratet hat, in Thailand oder in einem zur EU gehörenden Land. Dass dies dem europäischen Gedanken widersprechen könnte, erkennen die Richter zwar, meinen aber, das sei gerechtfertigt, denn die Ehevoraussetzungen werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft. Ob dieses Argument der Prüfung durch einen europäischen Richter standhält, kann dahin gestellt werden.
Fakt ist, dass derzeit die Heirat in Dänemark nach Einreise mit einem Schengen-Visum nicht automatisch zum Aufenthaltsrecht in Deutschland verhilft. Dies gilt leider auch für Ausländer, welche sich sogar seit mehreren Jahren in einem Gerichtsverfahren in der BRD diesbezüglich befinden. Auch diese müssten ausreisen und den Familiennachzug beantragen, es sei denn, es gelingt einen Vergleich mit der zuständigen Ausländerbehörde zu erreichen. RA Nadejda G. Bümlein
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FARANG 11-2010
Verfahrenskostenhilfe: Die Beiordnung
eines Rechtsanwalts in Familiensachen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.09.2009 wurde eine eigenständige Regelung der staatlichen Kostenhilfe eingeführt.
Es gibt in dem neuen Familienverfahrensrecht nun keine Prozesskostenhilfe mehr, sondern die Verfahrenskostenhilfe. Sinn und Zweck dieser Verfahrenskostenhilfe ist es, einem Betroffenen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Verfahren nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, zu unterstützen.
Diese Verfahrenskostenhilfe ist also eine staatliche Fürsorgeleistung, damit auch der "Unbemittelte / Ärmere" Betroffene Rechtsschutz erhalten kann. Sie erfolgt jedoch nur auf Antrag.
Hat ein Betroffener alle Voraussetzungen erfüllt und wurde ihm die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, könnte dann auch noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein. Von der Verfahrenskostenhilfe sind nämlich ohne die Beiordnung eines Anwaltes lediglich die Gerichtskosten, eventuelle Kosten für einen Dolmetscher und Kosten für mögliche Sachverständigengutachten (z.B. bei Sorgerechtsprozessen) erfasst.
Der Betroffene kann also im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe eine anwaltliche Vertretung bekommen. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gibt es aber bestimmte Voraussetzungen, die der Betroffene beziehungsweise seine Rechtssache erfüllen müssen.
Es ist nämlich grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelt oder nicht.
Bei Verfahren mit Anwaltszwang, muss dem Betroffenen, wie der Name schon sagt, ein Rechtsanwalt beigeordnet werden und er erhält somit eine für ihn kostenlose anwaltliche Vertretung. Beispiele für Verfahren, bei denen ein Anwaltszwang gegeben ist, sind:
- Ehesachen. Zu den Ehesachen gehören: alle Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten - gleiches gilt für Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung der Verpartnerung etc.)
- Selbständige Familienstreitsachen. Darunter fallen u.a. Unterhaltssachen oder Güterrechtssachen, welche Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen.
Etwas anderes gilt aber für Verfahren, bei denen kein Anwaltszwang herrscht, d.h. der Betroffene bekommt nicht "automatisch" einen Anwalt zur Seite gestellt. Zu den Verfahren ohne Anwaltszwang gehören die Umgangs- und Sorgerechtssachen, die Abstammungssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) und Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.
Dies bedeutet aber nicht, dass auf jeden Fall selbst Geld für einen Anwalt gezahlt werden muss, sondern es besteht dennoch die Möglichkeit, dass man einen Anwalt beigeordnet bekommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Es wird nämlich geprüft, ob die Beiordnung eines Anwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. So wird z.B. geschaut, ob der Beteiligte fähig ist, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken und wie der Einzelne subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren zu erklären und durchzusetzen. Wann eine solche schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt, ist nicht konkret gesetzlich geklärt.
Während manche Richter nur objektiv prüfen, ob der vorliegende Fall schwer und umfangreich ist, berücksichtigen andere neben den objektiven Kriterien auch subjektive Umstände der Antragsteller. Es wird z.B. geschaut, ob der Beteiligte fähig ist, sich mündlich oder schriftlich auf Deutsch bzw. in der Amtssprache auszudrücken und wie der Einzelne subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren zu erklären und durchzusetzen. Eine Einzelfallprüfung ist demnach geboten. Entscheidend ist daher immer die Frage, ob auch ein Beteiligter, der keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, einen Rechtsanwalt beauftragen würde oder nicht.
Der zuletzt genannten überwiegenden Auffassung ist zu folgen, zumal sich der Bundesgerichtshof (vgl. BGH- Beschluss vom 23. Juni 2010- XII ZB 232/09) der zuletzt genannten Auffassung mittlerweile angeschlossen hat. Die Entscheidung des BGH vom 23. Juni 2010 führt letztendlich dazu, dass für familienrechtliche Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, mit den entsprechenden Argumenten dennoch eine Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe begründet werden kann. Nadejda G. Bümlein, Rechtsanwältin
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FARANG 10-2010
Die Prozesskostenhilfe
Im deutschen Rechtssystem ist gewährleistet, dass auch Personen mit nur geringem oder ohne jedes Einkommen ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren durchsetzen können. Dafür gibt es die Institution der Prozesskostenhilfe, durch welche die Kosten des Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden. Im familienrechtlichen Verfahren wird diese Hilfe als Verfahrenskostenhilfe, in allen anderen Rechtsgebieten als Prozesskostenhilfe bezeichnet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es kommt zum einen auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage an (1). Zum anderen wird geprüft, ob der Antragsteller wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen (2). Wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt wird, wird zusätzlich geprüft, ob das Mitwirken eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderlich ist (3).
(1) Ob die beabsichtigte Klage im gerichtlichen Verfahren Erfolg haben wird, hängt von dem Sachverhalt und von den vorhandenen Beweismitteln ab. Um dies festzustellen, führt das Gericht eine vorläufige Prüfung durch, ob der Antragsteller mit seiner Klage obsiegen könnte. Es hört hierzu auch den Gegner an. Deswegen ist bereits das Prozesskostenhilfeverfahren - vor dem eigentlichen Verfahren - oft sehr umfangreich.
Wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt gestellt wird, muss dieser einen Klageentwurf anfertigen. Viele Rechtsanwälte fordern für diese Tätigkeit bereits einen Vorschuss von ihren Mandanten, insbesondere wenn die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageverfahrens nicht eindeutig sind. Der Rechtsanwalt kann mit dem Antragsteller eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für das Prozesskostenhilfeverfahren abschließen. Denn eine staatliche Übernahme der Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen.
(2) Prozesskostenhilfe erhalten nur Personen, welche ein niedriges Einkommen haben. In der Regel sind das die Empfänger von Transferleistungen (Sozialhilfe, ALG II, ALG I). Aber auch erwerbstätige Personen können je nach Höhe ihres Einkommens Prozesskostenhilfe bekommen. Hier wird das durchschnittliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt, von dem ein Freibetrag von 395 Euro und ein Erwerbsfähigenbonus von 180 Euro abgezogen werden. Hat der Antragsteller Kinder, wird zwar das Kindergeld auf der Einkommensseite berücksichtigt, zugleich wird aber auch ein zusätzlicher Freibetrag von 276 Euro pro Kind abgezogen. Auch weitere Ausgaben wie Miete und bestimmte Kreditraten werden in Abzug gebracht. Beträgt das so ermittelte Einkommen weniger als 15 Euro, werden die Gerichts- und Anwaltskosten komplett von der Staatskasse bezahlt. Verbleiben nach dieser Berechnung dem Antragsteller mehr als 15 Euro kann und wird die Prozesskostenhilfe zwar gewährt, der Antragsteller muss die Kosten jedoch - zumindest zum Teil - in (höchstens 48) Monats-Raten zurückzahlen.
Ein Beispiel: Der Antragsteller verdient 1.125 Euro netto monatlich, er ist selbständig und zahlt private Krankenversicherung in Höhe von 250 Euro monatlich. Seine Miete beträgt 300 Euro warm.
Berechnung Verfahrenskostenhilfe
Einkommen: 1.140 Euro
Abzüge:
Freibetrag: 395 Euro
Erwerbstätigenbonus: 180 Euro
Miete: 300 Euro
Krankenversicherung: 250 Euro
--------------------------------------------
Saldo 15 Euro
Der Antragsteller kann Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsraten bekommen. Die Staatskasse kann jedoch innerhalb von vier Jahren nach Bewilligung den Antragsteller auffordern, erneut Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Haben sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse so sehr zum finanziell Positiven verändert, dass die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe entfallen sind, kann die Prozesskostenhilfeentscheidung verändert und der Antragsteller zur - zumindest teilweise - Rückzahlung der Kosten aufgefordert werden.
In der Berliner Praxis sind diese Aufforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren etwa jährlich zu erwarten, wohingegen beim Familiengericht dies eher die Ausnahme ist.
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FARANG 09-2010
Was muss ich beachten, wenn ich jemandem privat einen Kredit geben möchte?
In den letzten Jahren wurde immer häufiger privat Geld verliehen. Oft gibt es im Nachhinein jedoch Probleme mit der Rückzahlung und der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Man sollte in jedem Fall zuvor schriftlich einen Vertrag aushandeln, auch wenn man einem Bekannten, Freund oder Verwandten Geld leiht. Vor Gericht muss man nämlich beweisen, dass tatsächlich ein Darlehen vereinbart und erteilt wurde und zu welchen Konditionen. Dieser Vertrag sollte als "privater Darlehensvertrag" überschrieben sein.
Muster für private Darlehensverträge erhält man gegen Entgelt im Internet oder in Schreibwarengeschäften. Auch Rechtsanwälte können selbstverständlich einen individuellen Vertrag entwerfen, was sich bei größeren Summen unbedingt empfiehlt. Man sollte Musterverträge in jedem Fall konkretisieren. Wer leiht wem (Vor- und Zuname, Adresse, Passnummer) wie viel Geld? Wann wird das Geld an den Darlehensnehmer ausgezahlt und bis wann soll der Betrag zurück gezahlt werden? Ist der Betrag in einer Summe fällig oder in Raten? Wie hoch sind die Raten? Sind Zinsen geschuldet oder nicht? Wie hoch sind die Zinsen? Hierbei sollte man sich an den banküblichen Zinsen orientieren, sonst schuldet der Darlehensnehmer im Zweifel gar keine Zinsen wegen Wucher. Man sollte sich auch nennen lassen, wofür das Darlehen verwendet wird. Ebenfalls ratsam ist, zu vermerken, wie bzw. wovon der Darlehensnehmer das Geld zurückbezahlen möchte. Geht er arbeiten? Hat er Eigentum in Thailand oder Deutschland? Im Zweifel kann man sich auch eine Schufa-Auskunft zeigen lassen, welche jeder Bürger mittlerweile einmal jährlich kostenlos erhält. Ebenfalls zu überlegen ist, ob man auch mit einen Bürgschaftsvertrag abschließt, so dass ein Dritter bei Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zahlen muss. Auch andere Sicherheiten können vereinbart werden.
Es ist ebenfalls ratsam, den Vertrag möglichst in Deutsch und Thai abzufassen, damit sich später niemand darauf berufen kann, er hätte den Inhalt nicht verstanden. Ebenfalls ist es ratsam, eine Kopie der beiden Pässe an den Vertrag anzuheften und die Unterschriften unter dem Vertrag mit jenen aus den Pässen abzugleichen. Im Zweifel muss man nämlich vor Gericht beweisen, dass die Unterschrift des anderen auch echt ist! Es erhalten sowohl Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer je ein Original des Vertrages. Jeder sollte schriftlich bestätigen, ein eigenes Exemplar erhalten zu haben. Der Vertrag sollte außer Reichweite des Vertragspartners sicher aufbewahrt werden.
Das Darlehen sollte nachweislich ausgezahlt werden, also am besten per Überweisung mit dem Betreff "Zahlung laut Darlehensvertrag vom "... ". Andernfalls sollte man sich den Empfang jedenfalls schriftlich quittieren lassen bei Übergabe. Auch die Rückzahlung sollte per Überweisung oder mit Quittung erfolgen.
Wie sollte man sich nun verhalten, wenn das Darlehen nicht wie vereinbart zurückgezahlt wird? Man sollte zunächst schriftlich die Rückzahlung / Ratenzahlung anmahnen und später das Darlehen insgesamt schriftlich fristlos kündigen und den Darlehensnehmer bis zu einem bestimmten Datum auffordern, den gesamten rückständigen Betrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Kündigung sollte im Original unterschrieben beim Darlehensgeber ankommen, also nicht lediglich per Fax oder E-Mail, am besten auch mit Einschreiben-Rückschein.
Zu beachten ist weiterhin, dass innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit der Rückzahlung die Verjährung nach deutschem Recht eintreten kann, also der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Die Verjährung wird gehement, wenn man zuvor vom Schuldner ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung erhält oder gerichtlich Klage erhebt oder einen Mahnbescheid beantragt. Da man auch hier viel falsch machen kann, ist auf jeden Fall die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ratsam, bei Summen über 5.000,00 EUR sogar notwendig. Rechtsanwältin N. Beier
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FARANG 08-2010
Aus dem Sozialrecht: Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger bei Umzug in ein "teureres Bundesland"
Zieht ein/e Empfänger/in von Leistungen nach dem SGB II innerhalb Berlins oder eines anderen Vergleichsraums ohne Zustimmung der Sozialbehörde (JobCenter) um und ist seine neue Wohnung teurer als die alte, zahlt die Behörde weiterhin nur die kleinere alte Miete, selbst wenn die neue Wohnung an sich angemessen wäre im Sinne von § 22 SGB II und der jeweiligen AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften mit konkreten Miethöhen etc.). Damit soll die Landeskasse vor zu häufigen eigenmächtigen Umzügen geschont werden.
Im einem Fall des Bundessozialgerichtes Kassel ist der Kläger von Bayern nach Berlin verzogen, ohne Zustimmung der Behörde (BSG vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R). Zwar erhielt er in Berlin nach Antragstellung auch Leistungen nach dem SGB II, es wurden jedoch für seine neue Wohnung nur 193,00 EUR - die Miete der Wohnung in Bayern - übernommen, statt der Berliner Miete in Höhe von 300,00 EUR warm.
Nachdem zunächst das Sozialgericht Berlin dem Kläger Recht gegeben und ihm die volle neue Miete zugesprochen hatte, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Berufung, dass dies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspräche. Das Bundessozialgericht Kassel sah dies nun allerdings wiederum anders. Demnach spielt § 22 SGB II bei Umzügen in einen anderen Vergleichsraum gar keine Rolle. Der Vergleichsraum bezieht sich hierbei auf die Vergleichbarkeit der Mieten. Entsprechend konnte sich der Kläger in Berlin eine nach Berliner Maßstäben angemessene Wohnung anmieten, was er getan hatte. Es musste hierbei keine Rücksicht darauf nehmen, dass die Miete in Bayern günstiger gewesen ist. Das JobCenter Berlin muss die 300,00 EUR Warmmiete zahlen. N. Beier, Rechtsanwältin
Aktuell: Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gilt seit dem 01.07.2010
Seit dem 01.07.2010 kann jedes Girokonto auf Verlangen des Kontoinhabers in ein sogenanntes P-Konto umgewandelt werden. Dies gilt auch für bereits gepfändete Konten. Über den Kontopfändungsschutz durch das neue P-Konto haben wir bereits in einer früheren Ausgabe berichtet. Zur Erinnerung: Auf einem P-Konto besteht automatisch Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 985,15 Euro je Kalendermonat.
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FARANG 07-2010
Aktuelle Praxis der Ausländerbehörden und Möglichkeiten im gerichtlichen Verfahren
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach Heirat in Dänemark
Von vielen binationalen Paaren wird es immer noch als schneller und unkomplizierter Weg angesehen, dass ein Partner mit einem touristischen Visum in den Schengen-Raum einreist und man in Dänemark die Ehe schließt, um danach einen Ehegattenaufenthalt in Deutschland zu beantragen. Da diese Praxis in der Vergangenheit immer beliebter wurde, sah sich zunächst der Gesetzgeber, dann die jeweiligen Ausländerbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte gezwungen, dem "einen Riegel vorzuschieben". Vorläufiger Höhepunkt der hierauf geführten Rechtsstreite war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, welches klarstellte, dass im Falle der Einreise mit dem "falschen" - nämlich dem touristischen - Visum ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach nochmaliger Einreise nach Deutschland nicht besteht. Denn die insoweit anzuwendende Norm § 39 Nr. 3, 2. Alternative AufenthV sei so auszulegen, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels (durch Eheschließung) nach der Einreise ins deutsche Staatsgebiet entstanden seine muss und nicht etwa - wie eine ebenso nachvollziehbar wie verbreitete Rechtsansicht annimmt - nach der Einreise in den Schengen-Raum.
Obwohl gegen dieses Urteil die Revision als Rechtsmittel zum obersten Gericht des Rechtszuges, zum Bundesverwaltungsgericht, zugelassen und Revision tatsächlich eingelegt wurde, nahm die Ausländerbehörde Berlin sie zum Anlass, ihre Verwaltungspraxis dahingehend zu verschärfen, dass Anträge auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Heirat in Dänemark generell abgelehnt werden. Das ist die derzeit geltende Praxis, und zwar nicht nur in Berlin.
Wenn also der Inhaber eines Schengenvisums nach einer Heirat in Dänemark nicht von seinem Partner getrennt werden will und trotz des Kostenrisikos nicht die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht scheut, ist durch das Ausstehen des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichtes es momentan eventuell noch möglich, ein Ruhen des Verfahrens und damit ein vorübergehendes Entfallen der Ausreisepflicht des Ehegatten herbeizuführen, bis im Revisionsverfahren entschieden wurde.
Selbst wenn das Revisionsverfahren für den Schengenvisums-Inhaber entschieden werden sollte, bestehen gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung des Aufenthaltsrechts fast nur im sog. Anspruchsfall. Dieser ist gegeben, wenn alle notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere auch der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse des Antragstellers über die Vorlage eines START A I-Zertifikates des Goethe-Instituts, vorliegen. Die Ausländerbehörde kann aber auch solche Anträge mit der Begründung ablehnen, dass die Durchführung des wesentlich aufwendigeren und langwierigeren regulären Visumsverfahrens zum Ehegattennachzug vorsätzlich und in Täuschungsabsicht umgangen werden sollte. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen man nachweisen kann, dass man sich erst nach Visumsantrag und Einreise in den Schengen-Raum ganz entschlossen hat, zu heiraten.
Unabhängig von den im Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen, ist eine weitere Möglichkeit zur Durchsetzung des Aufenthaltrechts ohne Verpflichtung zur Nachholung des Visumsverfahrens im Heimatland gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass es den Ehegatten nicht zumutbar ist, für die Dauer dieses Verfahrens (3-6 Monate) voneinander getrennt zu sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn für längere Zeit die Rückreise wegen einer akuten Erkrankung, einer Schwangerschaft oder hohen Alters des Ehegatten nicht möglich ist, also bei sog. Reiseunfähigkeit. Aber auch wenn betreuungsbedürftige Kinder im gemeinsamen Haushalt leben oder einer der Ehepartner durch Krankheit auf ständige Anwesenheit des Ehegatten angewiesen ist, ist eine solche Unzumutbarkeit gegeben. Die entsprechende Nachweispflicht liegt beim Antragsteller, es werden mittlerweile recht hohe Ansprüche an die entsprechenden Nachweise gestellt. Stand 18.06.2010
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FARANG 06-2010
Revolution im Sorgerecht für unverheiratete Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied in seinem Urteil vom 3.12.2009, dass Väter außerehelich geborener Kinder in Deutschland unangemessen diskriminiert werden. Mit dem auch dem unverheirateten Vater zustehenden natürlichen Elternrecht aus Art. 8 EMRK ist die bisherige deutsche Sorgerechtsregelung nicht vereinbar, dass der Vater nur mit Zustimmung der Mutter (gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt) das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten kann. Stimmt die Mutter nicht zu, so hat der unverheiratete Vater nur dann eine Chance das Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, wenn ein Familiengericht aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung der Mutter das Sorgerecht entzogen hatte. Dies ist aber nur in besonderen Ausnahmefällen der Fall, wenn die Mutter das Kind offensichtlich verwahrlosen ließ oder gar aktiv misshandelte. Häufig kam es dann zur Situation, dass der Vater hilflos zusehen musste, dass sein Kind bei der Mutter schlecht aufgehoben war, ohne selbständig eingreifen zu können. Erst bei Eingreifen des Jugendamtes, das dann in der Regel zu einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie bzw. in einem Heim führte, machte ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren möglich, an dem dann auch der Vater beteiligt werden konnte. Doch auch in diesen Sorgerechtsverfahren gem. § 1666 BGB wurde der Vater dahingehend diskriminiert, dass ihm zwar von Amts wegen das Sorgerecht übertragen werden konnte, dass ihm aber von der Rechtsprechung teilweise die Befugnis zur Berufungseinlegung wegen angeblich fehlender Verletzung eines eigenständigen Rechtes versagt wurde.
Mit dieser insbesondere von den betroffenen Vätern mehr als ungerecht empfundenen Rechtslage in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun aufgeräumt.
Der Gerichtshof stellte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nichtverheirateter im Vergleich zu verheirateten Vätern fest. Als Konsequenz dieses Urteils ist der deutsche Gesetzgeber nun aufgefordert die Ausübung elterlicher Sorge und sich daraus ergebende Konfliktfälle bei unverheirateten Eltern in einer Weise zu regeln, die sowohl die grundrechtlich geschützte Position des Vaters als auch die Kinder und ihr Wohl schützt. Doch, auch vor der ausstehenden Änderung der Gesetzeslage, sind die Familiengerichte verpflichtet die Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshofes zu berücksichtigen, soweit die existierenden Gesetze dies von ihrem Wortlaut her zulassen. Gestärkt ist in jedem Fall die Position des Vaters in Verfahren, bei denen es um die Gefährdung des Kindeswohls i.S.v. § 1666 BGB geht. Hier ist zwingend zu prüfen, ob eine (teilweise) Sorgerechtsübertragung auf den Vater im Gegensatz zur Fremdunterbringung des Kindes das mildere Mittel darstellt.
Überlegt wird von den Gerichten auch die Heranziehung einer 2003 eingeführten Übergangsvorschrift, die eigentlich nur auf Eltern anzuwenden ist, die sich vor dem Jahr 1998 getrennt haben. Vor 1998 war eine gemeinsame Sorgerechtserklärung unverheirateter Eltern noch nicht möglich. Aus diesem Grund sollte bei solchen Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung während des Zusammenlebens noch nicht abgeben konnten, die Möglichkeit bestehen, dass auf Antrag des Vaters die Sorgeerklärung der Mutter vom Gericht ersetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern in der Vergangenheit über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft die elterliche Verantwortung getragen haben. Als ausreichend wurde in der Regel ein sechsmonatiges Zusammenleben ohne Unterbrechung angesehen. Erwogen wird nun die Anwendung dieser Regelung auch auf Eltern, die sich nach dem Jahr 1998 getrennt haben.
Feststeht, dass die Position der unverheirateten Väter bereits jetzt dadurch gestärkt wurde, dass die Gerichte dafür sensibilisiert wurden, dass auch solche unverheirateten Väter ein Recht haben für ihre Kinder Sorge zu tragen. Dies sollte all den Vätern Hoffnung machen noch einmal für ihr Mitspracherecht zu kämpfen, die bisher angesichts der in Deutschland eindeutig diskriminierenden Rechtslage davon abgesehen haben. Auch schon vor Änderung der bestehenden Gesetzen sollten sich die neu eröffneten Spielräume von den betroffenen Vätern genutzt werden.
Rechtsanwältin Engels
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FARANG 05-2010
Aufenthaltstitel muss trotz langer Zeit in Thailand nicht erlöschen
Es kann verschiedene Gründe geben, warum sich Thais mit deutscher Aufenthaltserlaubnis für eine längere Zeit in Thailand aufhalten möchten. Sei es, um dort die Familie länger zu besuchen, eine zweite Existenz aufzubauen oder eine Schule oder Universität zu besuchen. Selbst wenn man bereits über eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland verfügt, erlischt diese wie jede andere Aufenthaltserlaubnis, wenn der/die Thai
1) nicht innerhalb von 6 Monaten wieder nach Deutschland einreist oder
2) "für einen seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund" ausreist.
In diesen Fällen erlischt die Aufenthaltserlaubnis "kraft Gesetzes", das heißt automatisch und ohne dass es der Entscheidung oder Feststellung der Ausländerbehörde oder Botschaft bedarf. Die Folge ist, dass dann die Einreise nach einem solchen Aufenthalt unerlaubt ist, obwohl die alte Aufenthaltserlaubnis noch im Pass eingetragen ist. Die Grenzbehörden am Flughafen können also die Einreise verbieten.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht wie vorstehend beschrieben, wenn der/die Thailänder/in mit einem/r Deutschen in Thailand in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt.
Den Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft erbringt man, indem man gemeinsam mit dem/der deutschen Partner/in ausreist und auch in Thailand gemeinsam gemeldet ist, sowohl bei der Deutschen Botschaft in Bangkok als auch bei den thailändischen Behörden. Über das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis stellt auf Antrag die Ausländerbehörde vor der Ausreise am letzten Wohnsitz auf Antrag eine Bescheinigung aus. Diese Ausnahme vom Erlöschen setzt also voraus, dass der Wohnsitz mit dem Ehepartner von Deutschland nach Thailand verlegt wird.
Eine zweite Ausnahme betrifft Aufenthalte in Thailand von länger als sechs Monaten, wenn man aus einem nur vorübergehenden Grund ausreist.
Der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Zeitraum von länger als 6 Monaten zum Verlassen des Landes aus einem vorübergehenden Grund (z.B. zur Pflege eines kranken Familienangehörigen, Gastsemester an thailändischer Uni) muss bereits vor der Ausreise beantragt werden, um Schwierigkeiten bei der Rückkehr zu vermeiden. Wenn er vom Ausland aus gestellt wird, muss der Antrag spätestens vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, da sonst der Aufenthaltstitel wie oben beschrieben erlischt.
Eine dritte Ausnahme von der Regelung besteht, wenn der/die Thailänder/in sich seit mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts kann man dann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder den Rentenversicherungsverlauf erbringen. Auch hier ist die Bescheinigung vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Eine weitere Ausnahme gilt für diejenigen Thailänder/innen, die im Besitz einer sogenannten "Daueraufenthaltserlaubnis-EG" sind, welche seit 2007 unter strengeren Voraussetzungen erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis erlischt nur, wenn man das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für länger als 12 Monate verlässt. Hält man sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft auf, erlischt die Daueraufenthaltserlaubnis sogar erst, wenn Deutschland für länger als 6 Jahre verlassen wird.
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FARANG 04-2010
Strengere Regelungen zum Ehegattennachzug, Erleichterung für den Kindesnachzug
Die Berliner Ausländerbehörde hat ihre internen Verwaltungsvorschriften zum Ehegattennachzug verschärft. Bisher war es in der behördlichen Praxis möglich, dass beispielsweise eine thailändische Verlobte einreisen konnte, obwohl das Standesamt das Verfahren zur Prüfung der Eheschließung noch nicht abgeschlossen hatte. Dies ermöglichte die Schutzwirkung der bevorstehenden Ehe gegenüber dem Ausländerrecht unter der Voraussetzung, dass der deutsche Verlobte über ausreichendes Einkommen verfügt für seine thailändische Verlobte und sich. Falls der deutsche Verlobte in Berlin kein genügendes Einkommen besaß, musste eine Mitteilung des Standesamts über einen konkreten Termin zu Heirat abgewartet werden.
Nunmehr hat die Ausländerbehörde mit einer Änderung ihrer Weisungen festgelegt, dass die Einreise aus dem Ausland in jedem Fall voraussetzt, dass das Standesamt das Verfahren vollständig abgeschlossen hat und ein Termin zu Eheschließung vorliegt. Auch bei ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts darf die künftige Ehefrau nicht vor dem Ende des Prüfungsverfahrens von Standesamt und Kammergericht nach Deutschland einreisen. Dies steht jedoch dem umfangreichen und grundgesetzlichen Schutz der Ehe, wie er höchstrichterlich regelmäßig betont wird, entgegen. Dass sich die Ausländerbehörde ihrer rechtlichen Position bei der Verschärfung nicht sicher ist, macht bereits der ausdrückliche Verweis auf die Verwaltungsvorschriften des Bundesinnenministeriums deutlich. Es bleibt abzuwarten, ob dieser behördliche Eingriff in die Rechte von binationalen Verlobten, die kurz vor der Heirat stehen, einer gerichtlichen Prüfung standhält.
Hingegen kommt es beim Kindesnachzug nach mehreren Jahren der Rechtsunsicherheit und scheinbar willkürlichen Praxis der Ausländerbehörde nun zu einer Erleichterung. Bislang war es aufgrund formal-rechtlicher Gründe für binationale Eheleute oft schwierig und langwierig, (Stief-)Kinder aus einer früheren Beziehung nach Deutschland zu bringen. Beispielsweise konnte es zu Erschwernissen kommen, wenn eine Thai ihr Kind aus erster Ehe bei ihren Eltern zurückließ, um es nach der Heirat mit dem deutschen Ehegatten nachzuholen.
Denn vorausgesetzt wird, dass der in Deutschland lebende Elternteil über das alleinige Sorgerecht verfügt, § 32 Abs.1 AufenthG. Die Möglichkeiten, das Sorgerecht zu übertragen wie im deutschen Familienrecht, ist jedoch in den meisten anderen Staaten nicht anzutreffen. So bedarf es z.B. in Thailand einer Entscheidung eines Gerichts, die jedoch nicht im Fall der häufig praktizierten Behördenscheidung möglich ist und anschließend nur noch im Fall schwerer Vergehen des anderen Elternteils gegen das Kind erfolgen kann. Andere Einverständniserklärungen der im Heimatland lebenden Elternteile wurden von der Ausländerbehörde unsystematisch akzeptiert oder abgelehnt.
Nunmehr hat die Berliner Ausländerbehörde ausdrücklich in ihren Vorschriften geregelt, dass in den Fällen, in denen das ausländische Recht eine Sorgerechtsübertragung wie auf deutschem Wege nicht ermöglicht, eine Einreise des Kindes dennoch erfolgen kann. Im Wege des Ermessens wird einem Nachzug zugestimmt, wenn der andere Elternteil im Heimatland eine Zustimmungserklärung abgibt oder nachweislich nicht aufzufinden ist. Die verlangte Zustimmungserklärung darf sich jedoch nicht nur auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts beziehen sondern auch alle weiteren Aspekte wie im deutschen Sorgerecht beinhalten wie z.B. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Erziehungs- und Bildungswege, über die medizinische Versorgung etc. Allerdings behält sich die Ausländerbehörde auch weiterhin vor zu prüfen, ob das Kind im Übrigen besser im Heimatland aufgehoben ist, insbesondere bei längerer Trennung von dem nach Deutschland ausgereisten Elternteil. Diese Prüfung bezieht jedoch nicht einen Vergleich des Lebensstandards mit ein. Vorteilhaft wirken sich auf die Integrationsprognose des einzureisenden Kindes u.a. das Vorhandensein von deutschen Geschwistern aus.
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FARANG 03-2010
Kostenübernahme der Versicherungen für fiktive Fahrzeugreparaturen nach Unfall
Leserfrage:
Mein Fahrzeug wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Versicherung übernimmt den Schaden, verlangt jedoch nun von mir, dass ich mich an eine nicht markengebundene Werkstatt zur Reparatur wende, da dies billiger ist. Andernfalls will man mir nur die günstigeren Kosten erstatten, den Rest müsste ich selbst zahlen. Ich möchte das aber nicht, denn ich habe meinen 10 Jahre alten Mercedes immer in der Mercedes-Werkstatt reparieren lassen und möchte das auch dieses Mal tun. Kann die Versicherung das wirklich verlangen?
Antwort:
Die Versicherung kann das nicht von Ihnen verlangen. Grundsätzlich haben Sie nach einem Unfall die Wahl, entweder den Wagen reparieren zu lassen, dann zahlt die Versicherung die Schadensumme mit Mehrwertsteuer - oder aber den Wagen nicht reparieren zu lassen, also nur fiktiv den Schaden an Ihrem Fahrzeug gegenüber der Versicherung geltend zu machen, denn der Wagen hat an Wert durch den Unfall verloren. In solchem Fall wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Sie haben sich bereits das notwendige Gutachten über die Schadenhöhe eingeholt, doch nun streicht die Versicherung gewisse Posten und möchte nicht den vollen Schaden regulieren. Meistens behauptet die Versicherung, wie bei Ihnen, sie müssten sich an eine typenoffene Fachwerkstatt wenden. Dies ist jedoch rechtlich nicht korrekt.
Richtig ist, dass Sie auch bei der Regulierung durch eine Versicherung eine Schadensminderungspflicht haben. Sie müssen also darauf achten, die Reparatur nicht unnötig zu verteuern. Dies heißt allerdings nicht - anders als die Versicherung behauptet - dass sie immer das billigste Angebot annehmen müssen. Zwar kann die Versicherung Ihnen Werkstätten aus einer Liste vorschlagen, welche günstigere Preise haben. Sie können jedoch auch in diesem Fall darauf bestehen, dass die Kosten einer markengebundenen Werkstatt übernommen werden, auch wenn diese teurer ist. Andernfalls muss der Versicherer Ihnen beweisen, dass in der typenoffenen Fachwerkstatt die gleichen Qualitätsstandards erfüllt werden, wie in der markengebundenen Werkstatt.
Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren gilt allerdings, dass sie in jedem Fall die markengebundene Fachwerkstatt, also die Mercedes-Werkstatt, aufsuchen können, da sie in diesem Zeitrahmen noch Herstellergarantien und Gewährleistungen haben und es Ihnen unzumutbar ist, sich an eine typenoffene Werkstatt zu wenden. Bei älteren Fahrzeugen können Sie ebenso argumentieren, wenn Sie dieses immer in der markengebundenen Fachwerkstatt haben reparieren lassen. Dies können Sie durch ein ordentlich geführtes Checkheft nachweisen.
Diverse Amts- und Landsgerichte hatten in der Vergangenheit bereits in diesem Sinne entschieden, nun auch der Bundesgerichtshof. Die Gerichte sind der Ansicht, dass auch die Art und Weise, in welcher eine Reparatur, oder die Frage, von wem sie durchgeführt wurde, ein wertbildender Faktor für das Fahrzeug ist. Entsprechend hat der Geschädigte Anspruch auf eine optimale Schadensbeseitigung. Es wird dabei davon ausgegangen, dass markengebundene Fachwerkstätten hier bezüglich der eigenen Marke einen höheren Qualitätsstandard haben, als typenoffene Werkstätten und somit auch teurer sein können.
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FARANG 02-2010
Sorgerechtsausübung durch Vollmacht
Leserfrage:
Meine Ex-Frau und ich haben eine gemeinsame Tochter. Lena ist 9 Jahre alt, wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Nun bin ich beruflich häufig im Ausland unterwegs und schwer erreichbar. Lenas Mutter kann so manche Entscheidungen in dieser Zeit nicht treffen, da sie immer meine Zustimmung braucht und beim Arzt oder Behörden vorlegen muss. Grundsätzlich bin ich damit einverstanden, dass sie in solchen Fällen allein die Entscheidungen treffen kann. Wir wollen aber trotzdem das gemeinsame Sorgerecht behalten. Gibt es eine Möglichkeit, dies anders zu regeln außer durch Übertragung alleinigen Sorgerechts auf meine Ex-Frau?
Antwort:
Ja, diese gibt es. Beide Eltern haben entweder durch die Ehe oder eine Sorgeerklärung bei Unverheirateten das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Kommt es nun zur Trennung der Eltern, stellt sich die Frage, bei wem das Kind lebt und wie es mit dem Sorgerecht weitergeht. Haben beide gemeinsame Sorge, müssen sie weiterhin zusammen über die wichtigsten Fragen betreffend das Kind entscheiden. Dies können Fragen zum Thema Schule, Kindergarten, Umzug, Gesundheit, Passangelegenheiten etc. sein. Das Kind darf also beispielsweise nicht umziehen, ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Sofern sich beide Eltern uneinig sind oder nicht mehr kommunizieren können, muss das alleinige Sorgerecht auf einen der beiden übertragen werden - dies geht allerdings nur gerichtlich. Das hat dann zur Folge, dass der eine Elternteil zwar noch ein Umgangsrecht mit dem Kind hat und über wesentliche Ereignisse und das Wohlbefinden des Kindes informiert werden muss, jedoch kein Mitspracherecht mehr hat. Ebenso darf der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil keine Auskunft von Ärzten etc. erhalten ohne Zustimmung des Elternteils, das das Sorgerecht hat.
Es sind jedoch auch Fälle denkbar wie in Ihren, in welchen diese negativen Folgen der einseitigen Sorgeübertragung vermieden werden sollen, aber der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, trotzdem mehr Freiheiten bezüglich Entscheidungen über das Kind braucht. In diesen Fällen ist es möglich, Teilbereiche oder die Sorge insgesamt per widerruflicher Vollmacht zu regeln und so einen der beiden Eltern zur Vertretung des Kindes allein zu bevollmächtigen. Es sind dann grundsätzlich große Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, was den Inhalt der Vollmacht. Hiermit wird insbesondere für den betreuenden Elternteil Rechtsklarheit und eine stabile Situation geschaffen, ohne den anderen wesentlich zu benachteiligen.
Es können jedoch nur insoweit Regelungen getroffen werden, wie die eigentliche Sorge tatsächlich reicht. So gibt es beispielsweise noch immer Teilbereiche, in denen eine gerichtliche Zustimmung erforderlich ist, zum Beispiel über die Sterilisation eines minderjährigen Kindes oder das Recht der Kindesmutter, eine Vaterschaft feststellen zu lassen. Die andere Grenze ist als wichtigster Prüfstein zudem immer das Kindeswohl. Nur, was dem Kindeswohl entspricht, kann auch per Vollmacht vereinbart werden.
Grundsätzlich gibt es weder für verheiratete Paare, noch für Unverheiratete ein Formerfordernis. Das heißt, die Vollmacht kann ohne Notar, Jugendamt oder Gericht erteilt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die Vollmacht widerruflich ist und eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen nicht unbedingt erforderlich ist. Grundsätzlich empfiehlt sich jedoch eine Beratung durch Anwalt und Jugendamt, sowie eine notarielle Beurkundung der Vollmacht bzw. der Unterschriften. Dies umso mehr, wenn es einen Auslandsbezug gibt und ausländische Behörden mit der Vollmacht konfrontiert werden, wobei hier grundsätzlich noch eine beglaubigte übersetzung der Vollmacht sinnvoll ist.
Es empfiehlt sich ebenso, das zuständige Jugendamt von einer solchen Vollmacht zu informieren und diese auch, sofern bereits Gerichtsverfahren wegen des Sorge- oder Umgangsrechts geführt wurden, dem zuständigen Gericht vorzulegen.
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FARANG 01-2010
Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung gemeinsamer Kinder nach dem neuen Unterhaltsrecht
Frau K., 32 Jahre aus Berlin-Charlottenburg, ist vor 10 Jahren nach Deutschland gekommen, um hier den deutschen Staatsangehörigen Herrn K. zu heiraten. Vor 3 Jahren trennte sich das Ehepaar, das einen 4 jährigen Sohn L. hat. Der fünfjährige Sohn lebt weiterhin bei seiner Mutter, die sich auch hauptsächlich um ihn kümmert. Herr K. lernt die Frau S. kennen. Die beiden ziehen zusammen und bekommen im Jahr 2007 ein erstes und im Jahr 2009 ein zweites Kind. Frau K. erwirkte vor dem Familiengericht ein Urteil, in dem ihr ein Getrenntlebendenunterhalt in Höhe von ungefähr 400 Euro sowie ihrem Sohn Kindesunterhalt zugesprochen worden ist.
Frau K. richtete sich in der für sie schwierigen Situation ein. Sie belegte während der Zeit, in der ihr Sohn die Kita besucht, einen Deutschkurs und holt einen deutschen Schulabschluss nach. Im Juli flatterte ihr Post vom Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ins Haus. Sie war sehr erschrocken als sie lesen musste, dass die Anwältin ihres Mannes eine weitere Klage gegen sie angestrengt hatte. In Zukunft solle ihr Mann für sie selbst überhaupt keinen Unterhalt mehr zahlen und für den Sohn nur noch einen Teil des bisherigen Betrages.
Frau K. versteht überhaupt nichts mehr, da sie gerade von einem Bekannten erfahren hatte, dass ihr Mann seit Anfang des Jahres sogar mehr verdient als zuvor. Wie kann es da sein, dass sie weniger bekommen soll. Sie wendet sich an die Kanzlei Bümlein und fragt, was man gegen diese "Abänderungsklage" des Ehemannes tun könne.
Frau K. war zunächst darüber aufzuklären, dass zum 1. Januar 2008 eine umfassende Reform zum Unterhaltsrecht von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten stattgefunden hat. Schlechter gestellt werden vor allem getrennte Ehepartner wie Frau K., die die Betreuung gemeinsamer Kinder übernommen haben und sich mit der Situation konfrontiert sehen, dass der Expartner eine neue Familie gründet. Hier gilt die gesetzliche Neuerung, dass seit 2008 die Unterhaltsansprüche aller Kinder eines Unterhaltsverpflichteten vorrangig zu befriedigen sind. Das heißt im Klartext, zuerst werden vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsansprüche sämtlicher Kinder abgezogen. Nur der Betrag, der nach Abzug des Geldes, das den Kindern zusteht, übrigbleibt, wird unter den unterhaltsberechtigten Erwachsenen verteilt. Dies ist die erste wichtige Änderung, die zu einem verminderten Unterhaltsanspruch von Frau K. führt.
Die zweite grundsätzliche Änderung ist diese, dass das nach Abzug des Unterhalts der Kinder übriggebliebene Gehalt von Herrn K. nicht wie früher grob gesagt in zwei Hälften geteilt wird, sondern das "Restgehalt" zwischen Herrn K., Frau K. sowie der neuen Partnerin von Herrn K., die ebenfalls zwei Kinder von Herrn K. betreut, aufgeteilt wird. Unterhaltsberechtigt ist jeder und jede, der oder die Kinder betreut, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder waren.
Schließlich wurde der Grundsatz in das neue Unterhaltsgesetz eingeführt, dass Elternteile, wenn ein Kind drei Jahre alt geworden ist, das Kind zur Betreuung in eine Kita geben können und grundsätzlich auch müssen, um selbst wieder durch Erwerbstätigkeit für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Wird eine solche Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so wird dem unterhaltsberechtigten Elternteil ein sog. "fiktives Einkommen" zugerechnet. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch so berechnet wird, als ob der betreuende Elternteil arbeiten und ein für diese Arbeit durchschnittliches Einkommen erhalten würde.
Wenigstens in diesem Punkt können wir Frau K. aber etwas Hoffnung machen. Es kann laut höchstrichterlicher Rechtsprechung von Frau K. nicht verlangt werden, dass sie, nachdem ihr Sohn drei Jahre alt geworden ist, augenblicklich ihren Unterhalt vollständig durch eine volle Erwerbstätigkeit verdient. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass Frau K. während ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland vor allem aus Gründen der Kinderbetreuung und der traditionellen Rollenverteilung während der Ehe daran gehindert war für ihr eigenes berufliches Fortkommen zu sorgen. Gegen die Anrechnung eines sog. "fiktiven Einkommens" spricht im Fall von Frau K. auch, dass ihr Sohn L. seit dem 2. Lebensjahr an gelegentlichen Asthmaanfällen leidet, was ihn in seiner gesamten Entwicklung hemmt. Frau K. muss sich um ihn während der Zeiten, zu denen er sich nach 16 Uhr nicht in der Kita aufhält, besonders intensiv um ihren Sohn und seine Gesundheit kümmern. Eine volle Erwerbstätigkeit würde zu einer übermäßigen Beanspruchung von Frau K. führen, die wiederum indirekt zu Lasten des gemeinsamen Sohnes ginge.
Im Ergebnis konnte Frau K., wenn nicht glücklich, so doch ein wenig beruhigt nach Hause gehen. Zwar hat sich die rechtliche Situation für sie als verlassene Ehefrau und betreuende Mutter deutlich verschärft, jedoch bietet auch das neue Unterhaltsrecht einige Regelungen und Schlupflöcher, welche eine Anpassung des Grundsatzes "kein Betreuungsunterhalt bei Kindern über drei Jahren" an die individuelle Situation zulassen. Zu beobachten ist hier vor allem auch die Rechtsprechung der Familiengerichte in den nächsten Jahren.
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FARANG 10-2009
Was man bei der Beantragung eines Besuchsvisums für Deutschland beachten sollte
Immer wieder werden wir mit abgelehnten Schengenvisa zu Besuchszwecken konfrontiert.
Es ist wichtig dabei zu wissen, dass im Visumsverfahren allein kleine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers ausreichen können, dass die Botschaft die Einreise ablehnt. Dies hat nichts mit der Person des Antragstellers oder des Einladers zu tun, sondern soll die Bundesrepublik insgesamt vor illegalen Einreisen bzw. Aufenthalten schützen. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Fällen, in denen ein Besuchsvisum nach einer Heirat etc. zu Daueraufenthaltszwecken genutzt wurde und damit die einschlägigen Einreisevorschriften umgangen wurden.
Die Beweislast für die Rückkehrbereitschaft trägt daher der Antragsteller. Er sollte also bei Antragstellung sämtliche Unterlagen und Dokumente miteinreichen, welche die Botschaft von seiner Rückkehrbereitschaft überzeugen können. Dies ist nur dann aussichtsreich, wenn eine starke familiäre und eigene wirtschaftliche Verwurzelung des Antragsstellers in Thailand vorgewiesen wird. Es nützt also nichts, darzulegen, dass kurz vor Antragstellung eine höhere Geldsumme von seinem Lebensgefährten überwiesen wurde oder man von diesem eine Wohnung geschenkt bekommen hat. Wichtig ist also eine enge familiäre Bindung und eigene Arbeit, beziehungsweise Rücklagen und/oder Grundstücke. Folgende Unterlagen sind, sofern vorhanden, zu den üblichen Papieren immer hilfreich:
- Arbeitsvertrag und Referenzen aktueller und ehemaliger Arbeitgeber
- Behördliche Unterlagen bei eigenem Gewerbe (Handelsregistereintrag etc.)
- Mitteilung des Arbeitsgebers über Urlaub und danach erfolgende Weiterbeschäftigung
- Heiratsurkunde bei Eheleuten und Geburtsurkunden für eigene Kinder
- Hausregister, sofern man mit engen Verwandten zusammen lebt
- Sparbuchauszug
- Nor Sor 4 Jor / Chanot (entspricht Grundbucheintrag)
Selbst, wenn man ein Visum für 90 Tage beantragen kann, muss man sich darüber im Klaren sein, dass es nicht gerade glaubwürdig klingt, wenn ein Arbeitnehmer 90 Tage Urlaub machen will, denn auch ein Arbeitgeber in Thailand verzichtet nicht gern so lange auf seine Arbeitskraft, und Urlaub über 21 Tage im Jahr ist in Thailand unüblich. Und wer 90 Tage sein Kind bei den Großeltern lassen kann, kann dies auch länger. Die Botschaft wird - verständlicherweise - ein Visum ebenso ablehnen müssen, wenn man die Absicht hat, seinen Lebensgefährten aus Deutschland zu heiraten und hierfür schon einen Deutschkurs beim Goetheinstitut besucht. Für diese Absichten ist das Heiratsvisum die richtige Alternative, bei welchem neben der Botschaft die deutsche Ausländerbehörde am Wohnsitz beteiligt wird.
Es ist immer ratsam, sich vor Beantragung eines Besuchsvisum über die Erfolgsaussichten zu informieren, um unnötige Kosten und Zeitaufwand für alle Beteiligten zu vermeiden.
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FARANG 09-2009
Das neue familiengerichtliche Verfahren
Seit dem 01.09.2009 gilt das neue Familienverfahrensrecht. Die meisten Änderungen sind rein juristischer Natur und haben allenfalls mittelbare Auswirkung auf die Mandanten. Einige dürften aber auch für juristische Laien interessant sein:
Geändert wird z.B. die Terminologie. Alle Entscheidungen werden nunmehr per Beschluss getroffen und nicht - wie bisher - durch Urteil. Also wird es künftig keine Scheidungsurteile geben, sondern nur Beschlüsse über die Scheidung der Ehe. Es gibt keinen Kläger und Beklagter mehr, sondern ausschließlich Antragsteller und Antragsgegner.
Es gibt seit dem 01.09.2009 auch keine Prozesskostenhilfe mehr, diese heißt jetzt Verfahrenskostenhilfe. Unter den Oberbegriff der sog. Kindschaftssache fallen jetzt alle Angelegenheiten, die die elterliche Sorge und den Umgang mit minderjährigen Kindern betreffen. Bisher gehörten zu den Kindschaftssachen nur Verfahren zur Klärung der Abstammung. Neu ist auch, dass es in den Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge und zur Regelung des Umgangs wesentlich problematischer sein wird, Verfahrenskostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bekommen.
Nur bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Betroffene damit rechnen, dass ihm in einer Kindschaftssache ein Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse beigeordnet wird. In Kindschaftssachen ist außerdem der früher geltende Grundsatz der "Waffengleichheit" entfallen. Dieser ermöglichte es bisher, dass bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers auch der anderen Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden musste.
Neu in dem seit dem 01.09.2009 geltenden Familienverfahrensgesetz ist auch, dass das Familiengericht nunmehr für alle Ansprüche zwischen den Eheleuten zuständig ist. Bislang musste etwa eine Thai die Herausgabe ihrer persönlichen Unterlagen und Sachen vor dem Zivilgericht/Amtsgericht einklagen, während für alle anderen Ansprüche das Familiengericht zuständig war.
Bezüglich des Scheidungsverfahrens gibt es folgende prozessuale Änderungen:
Wenn eine Partei die Ehescheidung beantragt, jedoch selbst zum Scheidungstermin nicht erscheint, wird das Verfahren sofort beendet, da der Scheidungsantrag beim Nichterscheinen des Antragstellers als zurückgenommen gilt. Wenn der Antragsgegner unentschuldigt dem Scheidungstermin fernbleibt, kann über die Scheidung sofort streitig entschieden werden, wenn der Richter nach Anhörung des Antragstellers von der Zerrüttung der Ehe überzeugt ist.
Wenn nun nach dem 01.09.2009 Folgesachen wie Unterhalt, Ehewohnungszuweisung, Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, müssen die entsprechenden Anträge spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung der Scheidung eingereicht werden. Bislang konnte die Gegenseite auch im Termin damit "überrascht" und die Ehescheidung verzögert werden.
In den meisten anderen Familienverfahren, wie z.B. Ehescheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich besteht der sog. Anwaltszwang, d.h. diese können nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Daher ist die Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in diesen Verfahren problemlos möglich, wenn die Partei ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach die Prozesskosten nicht selbst tragen kann. Eine gute anwaltliche Begleitung durch das Scheidungsverfahren kann sich also jeder leisten, in jedem Fall hilft sie, dieses unangenehme und oft auch emotionsgeladene Verfahren stressärmer zu gestalten.
Rechtsanwältin Bümlein
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FARANG 08-2009
Neues Verwaltungsgerichtsurteil Berlin: Die Einreise zur Entbindung ist möglich
Im Februar diesen Jahres räumte das Verwaltungsgericht Berlin endlich mit einer seit langem als Schikane empfundenen Behördenpraxis auf .
Ausländischen Vätern, deren schwangere Lebensgefährtin sich in Deutschland aufhält, ist bereits vor der Geburt ein Visum zu erteilen. Es soll den Eltern so ermöglicht werden die Geburt des gemeinsamen Kinder gemeinsam zu erleben. So meint das Verwaltungsgericht, dass hier "insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Geburt eines Kindes um - bezogen auf das einzelne Kind - einmaliges und nicht wiederholbares Ereignis im Leben sowohl einer Mutter wie eines Vaters handelt."
Bisher erteilte die Ausländerbehörde nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG das Visum zur Familienzusammenführung erst dann, wenn das Kind geboren war. Dies wurde bürokratisch schlicht damit begründet, dass der eindeutige Wortlaut des Gesetzes einen Zuzug des Vaters vor der Geburt noch nicht vorsehe.
Das Berliner Gericht stützt den Zuzug des Vaters vor der Geburt des Kindes nun auf den bisher in der Praxis kaum angewandten § 7 AufenthG. § 7 AufenthG ist eine aufenthaltsrechtliche Generalklausel, nach der "in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann."
Entschieden hat das Gericht den Fall eines ausländischen Vaters eines deutschen Kindes, der mit der deutschen Kindesmutter bereits verheiratet war. Es sprechen aber gute Argumente dafür, diese Rechtsprechung auch auf Väter von ausländischen Kindern zu übertragen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Kind trotz der ausländischen Staatsbürgerschaft des Kindes nur in Deutschland gelebt werden kann oder sich aus der Geburt des Kindes ein eindeutiger Rechtsanspruch für den Aufenthalt des Vaters ergibt.
Hier ist insbesondere an Fälle zu denken, wenn deutsche Stiefgeschwister mit im Haushalt der schwangeren Kindesmutter wohnen oder wenn der ausländische Vater bereits mit der ebenfalls ausländischen Mutter verheiratet ist und die allgemeinen Voraussetzungen wie deutsche Sprachkenntnisse und gesicherter Lebensunterhalt gegeben sind.
Auch diesen Fällen Sie zu Ihrem Recht zu verhelfen wird dann wohl unsere Aufgabe für die nächsten Monate sein.
Rechtsanwältin Engels
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FARANG 07-2009
Ab Mitte 2010 wird das sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) eingeführt
Der Schutz vor Kontopfändungen wird verbessert. Nach derzeitiger Rechtslage ist nur das Einkommen eines Arbeitnehmers in Höhe von 985,15 Euro monatlich pfändungssicher. Zahlt ein Selbständiger Beträge in dieser Höhe auf sein Konto ein, wird sein Geld nicht wirksam geschützt. Mit dem neuen P-Konto geniessen auch Selbständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Derzeit muss der Schuldner, dessen Konto gepfändet wird, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bis zur Entscheidung bleibt sein Konto gesperrt. Das künftige P-Konto, das jeder Bankkunde für sich einrichten lassen kann, bietet hingegen einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des geltenden monatlichen Pfändungsfreibetrages.
Neu ist auch, dass es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes nicht ankommt: wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, also abgehoben oder ausgegeben, kann er auf die folgenden Monate übertragen werden. Ein solches "Ansparen" ist nach dem derzeitigem Recht nicht möglich. Auf die Art der Einkünfte kommt es auch nicht mehr an.
Außerdem werden Sozialleistungen und das Kindergeld künftig besser geschützt. Bislang müssen diese innerhalb von 7 Tagen seit der Gutschrift abgehoben werden, andernfalls werden sie von der Pfändung erfasst.
Jede Person darf allerdings nur ein P-Konto führen. Da diese Umstellung einen sehr hohen Organisationsaufwand erfordern, wird eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Verkündung des Gesetzes eingeräumt. Das P-Konto könnte dann voraussichtlich ab Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
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FARANG 06-2009
Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen
Zum 01.09.2009 werden eine Reihe von Gesetzen mit familienrechtlichen Regelungen, u.a. auch die Vorschriften zum Versorgungsausgleich, geändert. Am 06.03.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der Rentenanwartschaften der Ehegatten, die von der Heirat bis zur Beantragung der Scheidung erworben worden sind. Bekanntlich führt gerade der Versorgungsausgleich zu einer enormen Verzögerung des Scheidungsverfahrens, zumal nach derzeitigem Recht dieser auch bei einer kurzen Ehe und auch dann zwingend durchzuführen ist, wenn beide Ehegatten eigentlich nichts voneinander wollen - außer schnell geschieden zu werden.
Das neue Gesetz lockert die starren Regelungen, indem es vorsieht, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet bei:
- einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren - einschließlich Trennungsjahr;
- es nur um geringe Ausgleichswerte geht (bei monatlich auszugleichendem Rentenbetrag von bis zu 25 Euro);
- beide Ehepartner annähernd gleiche gesetzliche Rentenansprüche erworben haben.
Darüber hinaus bietet das neue Gesetz nunmehr viel mehr Spielraum für individuelle Vereinbarungen. So sind beispielsweise ehevertragliche Vereinbarungen nicht mehr wie bisher unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages, welcher auch während der laufenden Ehe gestaltet werden kann, die Scheidung eingereicht wird. Wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Ausgleichs- oder Verzichtsvereinbarung geschlossen wird, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht.
Der Richter darf zwar überprüfen, ob nicht durch die Vereinbarung der schutzbedürftige Ehegatte erheblich benachteiligt wird. Wenn aber keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtsvereinbarung bestehen, ist das Familiengericht - anders als bisher - daran gebunden.
Das Gesetz gilt für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind. Spätestens ab dem 01.09.2010 wird das neue Recht dann für alle Scheidungsprozesse gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
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FARANG 05-2009
Aktuelles zum Ehegattennachzug und
Deutschanforderungen
Seit der Einführung der Deutschprüfungen als Voraussetzung für den Ehegattennachzug, ist die Zahl der nachziehenden Ehegatten zurückgegangen. Laut Auskunft der Bundesregierung sind im Jahr 2008 knapp 31.000 Visa erteilt worden, das seien 1.700 oder 5,2 Prozent weniger als im Jahr 2007. Besonders stark sei der Rückgang bei Nachzugswilligen aus Thailand (19,4 %). Aber es seien auch weniger Ehegatten z.B. aus der Russischen Föderation (17,7 %) und Tunesien (12,5 %) eingereist. Laut Bundesregierung sei zu berücksichtigen, dass bereits vor Einführung des Erfordernisses von Sprachkenntnissen für den Ehegattennachzug die Zahlen zurückgegangen seien, von 64.000 im Jahr 2002 auf knapp 40.000 im Jahr 2006. Die Regierung hält den Rückgang von Visa für den Ehegattennachzug nur für vorübergehend.
Laut einem Artikel in der "Jungen Welt" vom 26.03.2009 soll das Bundesverfassungsgericht demnächst über die Einschränkungen des Ehegattennachzugs entscheiden. Dies ist umso interessanter, als der EuGH bereits gegen die Deutschkenntnisse entschieden hat, dass die Deutschkenntnisse gegen EU-Recht verstoßen ("Metock-Urteil"). Demnach setzt der Ehegattennachzug zu EU-Bürgern in Deutschland keine Sprachprüfung voraus. Eine Thai kann also nach Deutschland z.B. zu ihrem österreichischen oder britischen Ehemann ohne die Start Deutsch 1 A Prüfung einreisen - nicht jedoch zu ihrem deutschen Ehemann.
Statt ein Einsehen zu zeigen und sich dem Gemeinschaftsrecht zu fügen, ist die Bundesregierung im Gegenteil bemüht, den europäischen Standard für den Ehegattennachzug der deutschen Strenge anzugleichen.
Visa-Warndatei fürs Erste gestoppt
Im Wahlkampfjahr 2009 plante die CDU/ CSU-SPD-Bundesregierung, eine so genannte "Visa-Warndatei". Die geplante Datei stieß vor allem deshalb auf Kritik, weil neben ausländischen Besuchern auch ihre Einlader erfasst werden sollten. Dabei sollten Privatleute und Organisationen, die in zwei Jahren mehr als fünf Ausländer einladen, als "Mehrfacheinlader" vermerkt werden.
Aus diesem Grund wird die umstrittene Visa-Warndatei vermutlich nicht in dieser Legislaturperiode beschlossen werden. Das Justizministerium hat seine Zustimmung zu dem Projekt kurz vor der geplanten Verabschiedung des Gesetzes durch das Bundeskabinett kurzfristig zurückgezogen. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) war zuvor mit heftiger Kritik von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, Hochschulen und Wirtschaftsverbänden konfrontiert worden. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Bundesregierung sich dieser Frage, welche bereits kurz vor der Entscheidung stand, annehmen wird.
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FARANG 04-2009
Neues zur Heirat in Dänemark und zu Deutschkenntnissen
1. Neues zur Heirat mit Schengenvisum
Die Vorschrift, die den Aufenthalt nach einer Dänemarkheirat mit Schengenvisum regelt, soll erneut geändert bzw. verschärft werden. Es geht hierbei darum, dass Ausländer, die in Europa heiraten, ohne ein neues Visumsverfahren in ihrem Land gleich in Deutschland bleiben wollen.
Seit Anfang März 2009 beraten das Bundesministerium des Inneres (BMI) mit dem Auswärtigen Amt und den Landesministerien darüber, dass § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung dahingehend geändert werden soll, dass nur Schengenvisa-Inhaber, die im Bundesgebiet (also nicht in Dänemark oder im sonstigen Ausland!) geheiratet haben, anschliessend eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen können.
Zugleich liegt der Entwurf interner Richtlinien des Bundes zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes vor (die sog. Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz), wonach nur im Fall einer Heirat während der Gültigkeit eines Schengenvisums vor einem deutschen Standesamt unmittelbar einen Aufenthalt für Deutschland erteilt werden darf. Dies ist bekanntlich aufgrund der langen Bearbeitungszeiten der Heiratsverfahren äußerst schwierig.
Darüber hinaus ist eine weitere Erschwerung für diesen Personenkreis vorgesehen: Denn nur diejenigen Ausländer, die vor ihrer Einreise nach Deutschland die erforderlichen Deutschkenntnissen erworben hatten, genießen die oben genannten Rechte. Bislang konnten aber die mit Schengenvisum Eingereisten nach der Heirat die Deutschkenntnisse im Inland erwerben. Hierfür wurde von der Ausländerbehörde oftmals eine entsprechende Frist eingeräumt. Mithin wird die rechtliche Situation der frisch verheirateten Inhaber eines Schengenvisums durch die neuen behördlichen Richtlinien im erheblichen Maße erschwert.
2. Erfordernis der Deutschkenntnisse
Das Erfordernis der Deutschkenntnisse findet sich mehrmals im deutschen Ausländerrecht. So müssen alle Heiratswilligen oder bereits Verheirateten vor der Einreise nach Deutschland die so genannte Prüfung Start Deutsch A1 bei den Goethe Instituten bestehen.
Hiervon sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Bewerber anderweitig Deutschkenntnisse bereits erworben haben. Dass man Deutsch kann, kann man gegebenenfalls bei der Antragstellung gegenüber den Botschaftsmitarbeitern nachweisen.
Ohne die Goethe-Institut-Prüfung können auch Antragsteller einreisen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzen, so dass eine zügige Integration in die hiesigen Verhältnisse erwartet werden kann.
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Deutschkenntnisse gibt es auch, wenn der Ausländer, wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht in der Lage ist, auch nur einfache Deutschkenntnisse zu erwerben. Diese Ausnahme betrifft übrigens nicht nur die Fälle des Familiennachzugs, sondern auch die Fälle des Erhalts der Niederlassungserlaubnis oder des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die Unfähigkeit zum Erlernen der Deutschen Sprache ist durch ärztliche Atteste nachzuweisen. Im Falle des Familiennachzugs ist die Deutsche Botschaft berechtigt, einen Vertrauensarzt zu beauftragen. Wichtig ist, dass der Ausländer nachweist, alles Erforderliche unternommen zu haben, um die notwendigen Zertifikate zur erwerben. Dazu gehören die Teilnahme an den entsprechenden Sprachkursen sowie die gescheiterten Versuche der Ablegung der Start Deutsch A1 Prüfung. Wenn der Ausländer trotz gehöriger Bemühungen den Sprachtest nicht besteht, so sollte - auch ohne den Nachweis körperlicher oder geistiger Behinderung - gegen die Visaablehnung geklagt werden. Denn die Dauer der Trennung der Familie, aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse darf nicht unverhältnismäßig lang sein. Dies gebietet Art. 6 Grundgesetz, der die Ehe und Familie schützt.
Im Falle der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder der deutschen Staatsbürgerschaft kann eine erhebliche Erschwernis zum Erlernen der Sprache unter Umständen ausreichen. Ein solches wird zum Beispiel bei Antragstellern, die zum Zeitpunkt der Einreise bereits 50 Jahre alt waren, selbst pflegebedürftig sind oder Familienangehörige pflegen müssen, angenommen.
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FARANG 01-2009
Erleichterte Sicherung des Lebensunterhalts bei Nachzug thailändischer Stiefkinder
Wenn die Ausländerbehörde Berlin bis vor Kurzem noch den Nachzug von thailändischen Kindern zu ihren Müttern in binationaler Ehe finanziell erschwert hat, so ist nun eine Erleichterung eingetreten.
Bislang galt der deutsche Ehemann einer Thai, der für den Nachzug ihres Kindes aus einer früheren Beziehung finanziell garantieren wollte, noch als Dritter, also praktisch als "Fremder". Für die Berechnung, ob eine Einkommen für eine finanzielle Garantie ausreicht, wurden dieselben strengen Masstäbe benutzt, wie wenn ein Bekannter oder Nachbar dies tun würde. Es wurden die so genannten Pfändungsfreigrenzen herangezogen. Derjenige musste soviel Einkommen haben, dass er nicht nur sein eigenes - grosszügig berechnetes - Existenzminimum sondern auch das des Kindes behalten würde, wenn es zu einer Pfändung seines Einkommens kommen würde.
Nunmehr hat die Ausländerbehörde Berlin für die Bonitätsprüfung bei nachziehenden Kindern die allgemeinen Berechnungsgrundsätze festgelegt. Das bedeutet, dass das Einkommen der thailändischen Mutter und des deutschen Stiefvaters als Familieneinkommen zusammen gerechnet werden, so als ob das nachziehende Kind ein leibliches wäre. Es müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- es muss um den Kindernachzugs (§§ 32- 35 AufenthG), also die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu einem personensorgeberechtigten ausländischen Elternteil gehen,
- dieser Elternteil muss mit einem ausländischen oder deutschen Ehegatten in familiärer ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
- dieser Ehegatte/Stiefelternteil muss sich selbst bei der Behörde verpflichten.
Grund für diese eingetretene Besserstellung ist die Einsicht, dass Stiefkinder beim JobCenter leistungsrechtlich so gestellt sind, als ob sie Kinder des Stiefelternteils wären. Dies muss sich bei der Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts im Aufenthaltsrecht zu Gunsten der Betroffenen auswirken.
Zusätzlich sei angemerkt, dass folgende Beträge bei der Berechnung vom Einkommen des Stiefvaters als Kindesunterhalt abzuziehen sind, wenn er minderjährige Kinder außerhalb des Familienhaushalts aus früheren Beziehungen hat:
- Für Kinder bis 5 Jahre: = 202,- EUR
- Für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren: = 245,- EUR
- Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: = 288,- EUR.
Auf eine Verpflichtungserklärung des Stiefelternteils ist natürlich dann zu verzichten, wenn der leibliche Elternteil bereits seinen Lebensunterhalt und den des nachziehenden Kindes aus eigener Erwerbstätigkeit sichern kann. Dabei kommt die Miete der ehelichen Wohnung nur anteilig zur Anrechnung.
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FARANG 12-2008
Internetfalle - wie Sie sich wehren können
Frau R. aus Berlin:
Ich bin beim Surfen im Internet auf eine Seite gestoßen, auf welcher man individuelle Horoskope oder Lebenserwartungsberechnungen bestellen konnte. Gleich auf der ersten Seite war zu lesen, die Anmeldung sei kostenlos, und ich dachte, ich probiere das aus Spass mal aus. Also meldete ich mich mit meiner E-Mail-Adresse, meinem Geburtsdatum und meiner Wohnanschrift an und erhielt eine E-Mail-Bestätigung darüber.
Prompt erhielt ich dann auch das erwartete Horoskop und die Lebensprognose. Beide waren allerdings aufgrund der Tatsache, dass nur mein Geburtsdatum zur Berechnung bekannt war, entsprechend oberflächlich. Ich vergaß den Internet-Service dann wieder und tat es als "Spielerei" ab.
Das böse Erwachen kam einige Wochen später, als ein von diesem Internetportal beauftragter Rechtsanwalt mir mit SCHUFA-Eintrag, Gerichtsverfahren, Zwangsvollstreckung und Strafanzeige per E-Mail drohte. Man sagt, meine IP-Adresse sei abgespeichert worden und teilt mir Datum und Uhrzeit des Vertragsschlusses mit. Angeblich habe ich einen Zweijahresvertrag über den auf der Website angebotenen Service abgeschlossen, sämtliche Rechnungen ignoriert und man leite bereits ein Gerichtsverfahren ein. Dies könne nur dadurch verhindert werden, dass ich umgehend den Preis für das Zweijahresabonnement in Höhe von 239,76 EUR zuzüglich der 80,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren zahle. Ich habe aber nichts von solchen Kosten gelesen und wollte nie einen solchen Vertrag. Ich möchte nicht zahlen.
Antwort:
Liebe Frau R., bei dem von Ihnen geschilderten Fall müssen Sie nichts bezahlen. Verbraucherschützer schlagen lange schon Alarm wegen der betrügerischen Methoden diverser Internetdienstleister. Meist geht es um das Angebot von Horoskopen, Lebensprognosen, Babynamen, Rezepte, Downloads von Dateien und Programmen, Hausaufgabenhilfe, Stammbaumforschung, Intelligenztests und so weiter. Diese Internetseiten bieten in den meisten Fällen jedoch genau das an, was auf anderen Seiten kostenlos ist - kassieren aber kräftig ab.
Wie Sie denken viele Internetnutzer, dass das Angebot kostenlos ist, und genau das ist die Methode der Abzocker. Sie verstecken die Allgemeinen Vertragsbedingungen irgendwo unauffindbar auf der Webseite, und wenn man sie zufällig gefunden hat, steht mitten in einem 50 Seiten langen Vertragswerk, dass § 20 AGB auf § 29 AGB, wo steht, das Ganze koste 200,00 EUR. Auf der Starseite der Portale ist meist von einer kostenlosen Anmeldung die Rede. Zudem wird oft verschwiegen, dass es ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für Verbraucher gibt. Wer sich allerdings überhaupt nicht bewusst war, etwas zu kaufen, der braucht auch nichts zu widerrufen.
Wenn Sie sicher sind, einer Internetfalle zum Opfer gefallen zu sein, brauchen Sie theoretisch überhaupt nicht zu reagieren und können Mahnungen und Drohungen des Anbieters ignorieren. Es empfiehlt sich aber, alle Beweise zur Sicherheit aufzuheben, E-Mails zu sichern und sich schriftlich an das Unternehmen zu wenden, möglichst mit einem Einschreiben. Eine Kopie des Schreibens sollten Sie aufbewahren.
Sie sollten in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass aus der Startseite des Anbieters nicht ersichtlich war, dass Sie einen kostenpflichtigen Vertrag schliessen. Dies sei nämlich von Ihnen in keinem Fall gewünscht worden. Zudem ist eine IP-Adresse nicht geeignet Ihnen irgendetwas nachzuweisen. Vorsorglich sollten Sie zudem hilfsweise alle von Ihnen möglicherweise abgegebenen Willenserklärungen widerrufen und den angeblich abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung beziehungsweise Irrtums anfechten und hilfsweise kündigen. Ist ihr minderjähriges Kind auf die Internetfalle hereingefallen, können Sie sich zudem darauf berufen, dass sie den angeblichen Vertragsschluss nicht genehmigen.
Sie können gegenüber dem Anbieter auch mit einer Strafanzeige wegen versuchten Betruges drohen oder diese sogar bei der Polizei erstatten.
Die meisten Internetabzocker geben nach einem derartiges Brief Ruhe.
Rechtsanwältin Nadejda Bümlein
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FARANG 11-2008
Scheidungen bei kurzen Ehen bald schneller?
Scheitern deutsch-thailändische Ehen, welche in Deutschland gelebt worden sind, ist die Ehescheidung nach deutschem Recht durchzuführen. Insbesondere bei einer Ehe, die nur kurz (also nicht länger als 2-3 Jahren) bestanden hat, ist die außergerichtliche Einigung über Folgesachen wie beispielsweise Ehewohnung, Unterhalt, Vermögen oft unproblematisch. Trotzdem muss im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens noch über die Folgesache Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenanwartschaften) entschieden werden, unabhängig davon, ob die Parteien relevante Anwartschaften erworben haben oder nicht. Gerade die Durchführung des Versorgungsausgleich ist der Grund, weshalb auch die Auflösung einer kurzen Ehe mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Das Verfahren des Versorgungsausgleichs ist nämlich zwingend vom Amts wegen durchzuführen, ein Verzicht der Eheleute ist nur in begründeten Ausnahmefällen - bei notariell beglaubigter Einigung oder wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind - möglich, muss aber dennoch vom Gericht genehmigt werden. Dies gilt nicht beim Vorhandensein eines Ehevertrages.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs sind viele Formulare auszufüllen und zahlreiche Originalunterlagen, auch aus dem Ausland, beizubringen. Dies überfordert oft den thailändischen Ehegatten und wird von den meisten Parteien einer Kurzehen als sehr unbefriedigend empfunden. Mangelnde Mitwirkung führt dazu, dass die Klärung des Rentenversicherungskontos im Rahmen des Versorgungsausgleich mehrere Monate und sogar Jahre dauern kann.
Dies wiederum verhindert den Ausspruch der Ehescheidung. Es wird kein Scheidungstermin angesetzt, so lange der Versorgungsausgleich nicht abschließend geklärt ist. Erst wenn das Verfahren über 2 Jahre dauert, besteht die Möglichkeit, dass der Versorgungsausgleich abgetrennt und die Scheidung vorab verkündet wird.
Diese Situation ist bei Ehen - welche nicht lange bestanden haben, so dass von einer dauerhaften Versorgungsgemeinschaft nicht die Rede sein kann - äußerst unbefriedigend. Sehr belastend ist die Situation für diejenigen, welche eine neue schnelle Wiederverheiratung anstreben, sei es aus aufenthaltsrechtlichen Gründen, sei es, weil aus der neuen Beziehung ein Kind erwartet wird.
Jetzt liegt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, wonach künftig der Versorgungsausgleich vom Amts wegen ausgeschlossen wird, wenn die Ehe nicht länger als 2 Jahre gedauert hat. Der Bundesrat hat sogar vorgeschlagen, dass der Ausschluss bei Kurzehen bis zu 3 Jahren eingeführt werden soll. Daher ist zu erwarten, dass spätestens im Jahr 2009 die Vorschriften zum Versorgungsausgleich bei Kurzehen (2-3 Jahren) geändert und das Scheidungsverfahren mithin erleichtert und beschleunigt wird.
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FARANG 10-2008
Darf man als JobCenter-Kunde umziehen?
Auch, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, das sogenannte Hartz IV, dürfen Sie selbstverständlich in eine andere Wohnung umziehen, auch in einen anderen Bezirk oder in ein anderes Bundesland. Hierbei ist jedoch einiges zu beachten: Grundsätzlich ist vor dem Umzug oder der Kündigung der alten Wohnung eine sogenannte Umzugszustimmung von Ihrem zuständigen JobCenter einzuholen.
Diese erhalten Sie nur dann, wenn Sie Gründe für die Notwendigkeit eines Umzuges darlegen und gegebenenfalls auch beweisen können. Dies sind beispielsweise gesundheitliche Probleme, die es unzumutbar machen in der alten Wohnung weiterzuleben (zum Beispiel Hüftprobleme, wenn Sie im 4. Stock wohnen und es keinen Fahrstuhl gibt) oder wenn Sie eine neue Arbeit gefunden haben und diese sehr weit weg liegt. Ebenso die Trennung (Scheidung) oder die Vergrößerung der Familie und daraus resultierender Platzmangel, sowie zahlreiche weitere Gründe, die im Einzelnen dem JobCenter vorgetragen werden müssen.
Auch das JobCenter kann Sie auffordern eine neue Wohnung zu suchen, wenn die alte Wohnung zu teuer geworden ist. Wollen Sie in diesem Fall nicht aus Ihrer alten Wohnung ausziehen, kann das JobCenter die Leistungen beschränken und Sie erhalten nur noch den Regelsatz für Ihre Unterkunftskosten. Die darüber liegende Miete etc. müssen Sie dann aus Ihrem eigenen Geldbeutel zahlen.
Das Vorlegen eines neuen Wohnungsangebots (nicht eines bereits abgeschlossenen Mietvertrages!) kann hilfreich zum Einholen der Umzugszustimmung beim JobCenter sein. Hierbei sind jedoch die Kosten für die neue Unterkunft zu beachten, welche die Regelsätze nicht übersteigen dürfen. Diese liegen derzeit bei:
- 360 EUR für 1 Person
- 444 EUR für 2 Personen
- 542 EUR für 3 Personen
- 619 EUR für 4 Personen
- 705 EUR für 5 Personen
- je 50 EUR mehr pro weitere Person
In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Schwangeren, Älteren oder wegen der besonderen Bindung an ein Umfeld für ein Kind dürfen die Kosten für die Unterkunft bis zu 10% höher liegen als der Regelsatz. Dies ist jedoch im Einzelfall mit dem JobCenter zu klären.
Hat das JobCenter Ihnen schriftlich seine Umzugszustimmung erteilt, haben Sie die Zusicherung, dass die Kosten für den Umzug inklusive angemessener Transportkosten, die neue Mietkaution, sowie eine angemessene Miete übernommen werden. Ebenso können die Kosten für eine doppelte Mietbelastung (alte und neue Wohnung) im Umzugsmonat übernommen werden.
Viele Vermieter schließen mit Leistungsempfängern überhaupt nur einen neuen Mietvertrag ab, wenn die Umzugszusicherung vorliegt. Hat man die alte Wohnung bereits gekündigt und wird die Zusicherung der Kostenübernahme vom JobCenter abgelehnt, kann es unter Umständen sein, dass man aus der alten Wohnung ausziehen muss, ohne eine neue zu haben.
Sollten Sie ohne Umzugszustimmung bereits einen neuen Mietvertrag abgeschlossen und die alte Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (meist 3 Monate) gekündigt haben, so können Sie selbstverständlich auch umziehen. Allerdings muss das JobCenter weder die neue Mietkaution, noch Umzugskosten oder die Kosten für die Wohnung tragen, welche über dem Regelsatz liegen.
In jedem Fall müssen Sie aber den Umzug dem JobCenter melden, einen Antrag auf Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft stellen oder sich sogar bei einem ganz anderen JobCenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragen, sofern Sie in einen anderen Zuständigkeitsbereich verzogen sind. Melden Sie sich bei dem alten JobCenter als umgezogen ab, beantragen jedoch beim neuen keine Leistungen, erhalten Sie auch kein Geld!
Für Personen unter 25 Lebensjahren gelten darüber hinaus weitere Einschränkungen für Umzüge in eine eigene Wohnung. Diese dürfen nur aus der Wohnung ihrer Eltern ausziehen, sofern schwerwiegende Probleme zwischen Eltern und Kind oder andere soziale Härten vorliegen, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.
Sofern Sie eine Umzugszustimmung beim JobCenter beantragen und diese abgelehnt wird, sollten Sie sich auf jeden Fall bei einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob dies rechtmäßig ist. Für diese Beratung können Sie regelmäßig Beratungshilfe vom Staat erhalten.
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FARANG 08-2008
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Kindern
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16. Juli 2008 dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Kindesmutter, die mit dem Kindesvater nie verheiratet war, Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes verlangen kann.
Während vor der Reform des Unterhaltsrechts im Januar 2008 streng zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern unterschieden wurde, wurden diese Regelungen jetzt einander angenähert. Danach steht dem betreuenden Elternteil, egal ob er vorher mit dem anderen Elternteil verheiratet war oder nicht, zunächst ein zeitlich auf 3 Jahre begrenzter Unterhaltsanspruch ab der Geburt des Kindes zu. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann von diesem Elternteil eine eigene Berufstätigkeit nicht verlangt werden.
Ob der betreuende Elternteil aber im Anschluss daran zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Während in der Vergangenheit die Gerichte meist entschieden haben, dass verheiratete Kindesmütter / betreuende Elternteile erst ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit aufnehmen müssen und erst ab dem 15. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit, wurde bei unverheirateten Müttern / betreuenden Elternteilen davon ausgegangen, dass diese in der Regel schon nach 3 Jahren wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen können. Von diesen Richtwerten wird aber seit der Reform des Unterhaltsrechts abgewichen: entscheidend soll zukünftig sein, ob und wie sehr das Kind tatsächlich betreuungsbedürftig ist. Auch ist abzuwägen, ob und inwieweit Betreuungsmöglichkeiten des Kindes für die Dauer einer Berufsausübung vorhanden sind. Das Wohl des Kindes ist hierbei der entscheidende Maßstab. Daneben können aber auch noch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs sprechen: wenn beispielsweise die Beziehung der Eltern mit einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben, gemeinsamen Kinderwunsch oder einer gemeinsamen Lebensplanung, die die Berufstätigkeit eines Elternteils für einen bestimmten Zeitraum ausschloss, kann der Unterhaltsanspruch auch länger bestehen. Für welche Dauer in Zukunft von den zuständigen Familiengerichten ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zugesprochen werden wird, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall aber muss das Gericht die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigen, so dass es vermutlich keine allgemein gültigen Altersgrenzen für den Betreuungsunterhalt mehr geben wird. Hierbei obliegt es demjenigen, der den Unterhalt geltend macht, zu beweisen, dass es für das Wohl des Kindes oder aber aufgrund einer entsprechenden gemeinsamen Lebensplanung der Eltern vor der Trennung der Billigkeit entspricht, einen längeren Unterhaltanspruch (also über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus) auszusprechen.
Hinsichtlich der Höhe des Betreuungsunterhaltes wird auch zukünftig zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern unterschieden: der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen während der Ehe und beträgt in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz. Der Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Elternpaaren richtet sich hingegen nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten; der Unterhaltsberechtigte wird also finanziell lediglich so gestellt, wie er ohne die Geburt des Kindes dastünde.
Neue Einkommensgrenzen für Visa zur Familienzusammenführung nach Thailand
Bessere Einkommensverhältnisse fordert inzwischen der thailändische Staat von Ausländern, die aufgrund der Eheschließung mit einem thailändischen Partner nach Thailand umziehen möchten.
So muss inzwischen ein Haushaltseinkommen von mindestens THB 40.000 nachgewiesen werden, welches von beiden Eheleuten zusammen erworben werden kann. Die Option, statt dem monatlichen Haushaltseinkommen einen Kapitalbetrag von THB 400.000 auf einem Bankkonto zu hinterlegen, gibt es nicht mehr - angeblich, da hiermit zuviel Missbrauch getrieben wurde (leihen, einzahlen, wieder abheben). Diese Regelung gilt jedoch noch für Personen, die sich vor der Gesetzesänderung bereits auf dieser Basis in Thailand aufgehalten haben.
Lediglich Rentner ab einem Mindestalter von 50 Jahren haben die Möglichkeit, statt einem monatlichen Einkommen von THB 65.000 einen Kapitalnachweis in Höhe von THB 800.000 oder eine Kombination aus Einkommen und Kapital nachzuweisen. Das Kapital muss sich bei Visumsantragsstellung bereits mindestens seit 3 Monaten auf dem Konto befinden.
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FARANG 07-2008
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 2 M 17.08) hat gegen die Meinung der Berliner Ausländerbehörde entschieden, dass ein ausländisches Kind zu seiner Mutter nachziehen kann, selbst wenn der finanzielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige und keine abschließende Entscheidung, jedoch lässt sich schon einiges hiervon ableiten. Voraussetzung laut dieser Entscheidung ist, dass die ausländischen Mutter in einer familiären Beziehung mit einem deutschen Staatsbürger (deutsches Kind oder Ehemann) in Deutschland lebt. Ausserdem darf es für das nachziehende, minderjährige Kind keine andere Versorgungsmöglichkeit geben (z.B. kein Kindesvater im Ausland, etc.). Die Beziehung zwischen dem Kind im Ausland und der Kindesmutter muss nachweislich bestehen und gepflegt werden, selbst wenn das Kind bei anderen Verwandten vorübergehend leben muss. In diesem Fall kann laut Gerichtsentscheidung die Mutter nicht gezwungen werden, sich zwischen ihrer Familie in Deutschland und der im Ausland zu entscheiden. Für die deutschen Familienangehörigen sei es nicht "zumutbar", für ein Zusammenleben der Familie mit der Kindesmutter ins Ausland zu ziehen. Der Schutz der deutsch-ausländischen Familie insgesamt kann in einem solchen Fall wichtiger sein als finanzielle Aspekte. Sofern eine endgültige gerichtliche Entscheidung in dieser Frage ergeht, werden wir hierüber berichten.
Ebenfalls hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 2 S 118.07) in einer ausländerfreundlichen Entscheidung die Berliner Ausländerbehörde daran gehindert, ihre strenge Linie bei Dänemarkheiraten - zumindest vorübergehend - durchzusetzen. In diesem Fall war eine Ausländerin mit einem Schengenvisum eingereist, hatte dann in Dänemark einen Deutschen geheiratet und wollte nach der Wiedereinreise nach Deutschland bei ihrem Ehemann bleiben. Bislang hat die Ausländerbehörde darauf verwiesen, dass die Einreise nach Deutschland im Anschluss an die Heirat in Dänemark mit einem "falschen" Visum erfolge. Denn es handele sich um ein Touristenvisum und kein Visum zum Ehegattennachzug. Deshalb könne keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sondern es müsse ein neues Einreiseverfahren vom Ausland her betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar noch keine endgültige Entscheidung gegen diese Rechtsmeinung der Behörde getroffen. Jedoch hat es im Eilverfahren entschieden, dass die Argumente der Eheleute relevant sind. Diese Argumente berufen sich vor allem darauf, dass das Schengenvisum ein europarechtliches Visum sei und deshalb nur die Einreise in die europäischen Schengenstaaten zu Beginn von Bedeutung seien. Der Zeitpunkt der (Wieder-)Einreise nach Deutschland dürfe nicht entscheidend sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte in den nächsten Monaten hierzu abschliessend entscheiden werden.
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FARANG 06-2008
Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durch einen Aufenthalt in Thailand
Eine böse Überraschung erleben viele thailändische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Deutschland, wenn sie sich für einen längeren Zeitraum in ihrer Heimat aufgehalten haben - sei es, um dort die Familie länger zu besuchen, eine zweite Existenz aufzubauen oder eine Schule oder Universität zu besuchen. Denn selbst wenn man in Deutschland bereits über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (sogenannte Niederlassungserlaubnis) verfügt, kann diese - genau wie jede andere Aufenthaltserlaubnis auch - erlöschen, wenn man
- "für einen seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund" ausreist oder
- ausgereist ist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Ausreise geht das Gesetz zum Einen also immer dann aus, wenn man für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ausreist. Man kann das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung aber nicht allein dadurch vermeiden, dass man jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und anschliessend wieder ausreist.
Denn unabhängig von der Dauer der Ausreise erlischt die Aufenthaltserlaubnis auch, wenn der Grund der Ausreise ein nach objektiven Kriterien ein dauerhafter (und nicht nur vorübergehender Grund ist). In welchen Fällen es sich um einen nur vorüber gehenden Grund handelt, ist nach wie vor umstritten.
Die Ausländerbehörde Berlin geht jedoch z.B. immer dann, wenn man Deutschland verlässt, um an einem anderen Ort eine Schule oder eine Universität zu besuchen davon aus, dass der Aufenthalt am Ort der Schule / Hochschule ein dauerhafter ist mit der Folge, dass die deutsche Aufenthaltserlaubnis erlischt. Dies gilt selbst, wenn das Kind / der Jugendliche weiterhin hier in Deutschland bei seinen Eltern gemeldet ist und die Ferien stets in Deutschland verbringt. Ähnliches gilt, wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland abmeldet, die deutsche Krankenversicherung kündigt, die Arbeitstelle aufgibt.
Wenn die Aufenthaltserlaubnis wie vorstehend erlischt, so geschieht dies "kraft Gesetzes", das heisst automatisch und ohne dass es der Entscheidung oder Feststellung der Ausländerbehörde oder Botschaft bedarf. Die Folge ist, dass dann die Einreise nach einem solchen Aufenthalt unerlaubt ist, obwohl die alte Aufenthaltserlaubnis noch im Pass eingetragen ist.
Ausnahmen vom Erlöschen
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht wie vorstehend beschrieben,
- wenn der/die Thailänder/in sich vor der Ausreise mindestens 15 Jahre rechtmässig in Deutschland aufgehalten hat und der Lebensunterhalt gesichert ist
Den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts kann man dann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder den Rentenversicherungsverlauf erbringen.
oder
- wenn der/die Thailänder/in mit einem Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt.
Den Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft erbringt man dadurch, dass man gemeinsam mit dem/der deutschen Partner/in ausreist und/oder auch im Ausland gemeinsam gemeldet ist. Über das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am letzten Wohnsitz auf Antrag eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung sollte man möglichst bereits vor der Ausreise beantragen.
Auch den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Zeitraum von länger als 6 Monaten zum Verlassen des Landes aus einem vorübergehenden Grund (z.B. zur Pflege eines kranken Familienangehörigen) sollte man bereits vor der Ausreise beantragen. Der Antrag muss aber spätestens vom Ausland aus vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, da sonst die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis wie vorstehend beschrieben erlischt.
Eine weitere Ausnahme gilt für diejenigen Thailänder/innen, die im Besitz einer sogenannten Daueraufenthaltserlaubnis-EG sind, welche seit dem 28. August 2007 anstelle der gewöhnlichen Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann. Diese Aufenthaltserlaubnis erlischt nur, wenn man das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für länger als 12 Monate verlässt. Hält man sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft auf, erlischt die Daueraufenthaltserlaubnis sogar erst, wenn Deutschland für länger als 6 Jahre verlassen wird.
Für weitere Fragen und Unterstützung bei der Stellung der vorgenannten Anträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
FARANG 04-2008
Deutsch-thailändische Kinder - Grunderwerb in Thailand und Entscheidung zwischen Pässen
Nicht nur Kinder von einem deutschen Elternteil können als deutsche Staatsbürger geboren werden. Auch thailändische Eltern können deutsche Kinder bekommen, wenn sie sich vor der Geburt ihres Kinde bereits seit mehr als acht Jahren in Deutschland aufgehalten haben und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen. Jedoch müssen diese Kinder sich nach deutschem Recht zwischen der deutschen und der thailändischen Staatsbürgerschaft bei Erreichen des 18. Lebensjahres entscheiden. Dies betrifft jedoch nicht die Kinder, die einen deutschen Elternteil besitzen.
In Thailand sind jedoch auch Kinder aus gemischten, also hier deutsch-thailändischen Ehen, verpflichtet, sich für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Das thailändische Recht sieht bei doppelter Staatsangehörigkeit vor, dass Kinder von nicht-thailändischen Vätern verpflichtet sind, sich zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr zu entscheiden, ob sie die thailändische Staatsangehörigkeit behalten wollen und dafür die des Vaters abgeben, Section 14 Nationality Act.
Gesetzlich vorgesehen ist in Thailand auch, dass mit Genehmigung des zuständigen Ministers die Beibehaltung der thailändischen Staatsangehörigkeit neben der nicht-thailändischen möglich ist. Die Entscheidungskriterien für eine Genehmigung sind gesetzlich nicht geregelt, und es kann mangels Praxis nur auf die deutschen Kriterien des Bundesverwaltungsamtes in ähnlichen Fällen verwiesen werden: Die Verbundenheit zu dem Staat, der entscheidet (Familienbindungen, Grundeigentum, häufige Aufenthalte, etc.) sowie die Erforderlichkeit der anderen Staatsangehörigkeit (private, ausbildungsbezogene oder berufliche Gründe, Unmöglichkeit des Aufenthalts ohne den entsprechenden Pass, Vermögenseinbussen, etc.) wären hierbei zu nennen. Nicht offiziell ist der thailändische Hinweis, dass für das fragliche Verfahren die persönliche Verbundenheit und Nähe zum Königshaus bzw. zur Regierung eine zwingende Voraussetzung darstellt.
In der Praxis kommt die thailändische Regelung zur Wahl zwischen zwei Staatsbürgerschaften kaum zu Anwendung. Denn der Besitz bzw. die behauptete Entlassung aus der nicht-thailändischen Staatsangehörigkeit wird in Thailand nur selten überprüft. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig, und auf eine Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft durch Abstammung kann man sich nicht verlassen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes hinsichtlich eines Militärdienstes im Ausland nicht in Gefahr gerät, wenn es hierzu verpflichtet ist. Der freiwillige Eintritt ins Militär ohne Genehmigung des Bundesverteidigungsministeriums führt hingegen zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Im Fall der Abstammung von einem deutschen und einem thailändischen Ehegatten hat das Kind nach deutschem Recht beide Staatsbürgerschaften inne. Nach deutschem Recht behält ein Kind aus einer deutsch-thailändischen Ehe auch beide Staatsbürgerschaften mit der Volljährigkeit.
Hinsichtlich der Frage nach dem möglichen Erwerb von Grundstücken deutsch-thailändischer Kinder: dieser ist mit Verlust der thailändischen Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich, auch wenn sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden hat.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass ein Thai, der seine Staatsbürgerschaft verliert oder aufgibt, so behandelt wird, als ob er von Geburt an Ausländer gewesen sei, § 95 Land Act. Da Ausländer grundsätzlich kein Eigentum erwerben können, verliert der Ex-Thai sein Recht, Eigentum an einem Grundstück zu haben. Ihm wird gesetzlich eine Übergangsfrist eingeräumt: Er wird verpflichtet, sein Eigentum im Zeitraum zwischen 180 Tagen und einem Jahr zu veräussern. Andernfalls kommt es zu einer staatlichen Zwangsveräusserung.
In der Praxis führt der Verlust der thailändischen Staatsbürgerschaft dazu, dass der Pass eingezogen wird. Allerdings genügt bei thailändischen Behörden regelmässig die Vorlage der ID-Karte sowie des Hausregisters, um sich auszuweisen. Diese sind von der Ausbürgerung regelmässig nicht betroffen. Es ist erfahrungsgemäss sogar eine Frage der individuellen Sachbearbeitung, ob selbst bei Kenntnis des Verlusts der thailändischen Staatsbürgerschaft die Gesetze angewandt werden, frei nach der Devise: Einmal ein Thai, immer ein Thai.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass ein ehemaliger Thai in der Lage ist, von seinen thailändischen Eltern mit Genehmigung des Landamtes Grundstücke zu erben, §§ 93, 87 Land Act, § 1629 (1) Family Act. Wenn das Grundstück privat genutzt wird, ist die Grösse auf 16.000 qm, also 1,6 Hektar begrenzt. Sofern 1.600 qm gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden, kann das Grundstück grösser sein.
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FARANG 03-2008
Informationen zum Thema Überprüfung von alten Eheverträgen
Wir haben schon oft an dieser Stelle zu dem Thema "Abschluss eines wirksamen Ehevertrages" berichtet und möchten Sie nicht langweilen, wenn wir heute wieder damit anfangen. Aber unser Artikel richtet sich heute vor allem an die Leser, die bereits vor Jahren einen Ehevertrag abgeschlossen haben.
Wenn wir in der Vergangenheit über Eheverträge berichtet haben, dann meist darüber, was bei dem Abschluss eines neuen Vertrages zu beachten ist, damit dieser nicht etwa später von einem Gericht aus Anlass der Scheidung als einseitig und somit sittenwidrig verworfen wird.
Genauso wichtig wie die anwaltliche Überprüfung eines neuen Ehevertrages ist aber inzwischen auch die sorgfältige Überprüfung eines bereits vor mehreren Jahren abgeschlossenen Ehevertrages. Denn die Meinung der zuständigen Familiengerichte darüber, was durch einen Ehevertrag zulässig geregelt werden darf und was nicht, hat sich in den letzten Jahren ständig geändert. So ist ein sogenannter "Totalverzicht", mit dem Gütertrennung vereinbart wurde und sowohl auf Unterhalt als auch den Versorgungsausgleich verzichtet wurde, nach mittlerweile fast einhelliger Meinung unzulässig. Diese Tatsache dürfte den meisten Lesern inzwischen bekannt sein. Nichts desto trotz haben die meisten Familiengerichte in der Vergangenheit aber solche Eheverträge anerkannt, wenn beide Eheleute sich im Zeitpunkt der Scheidung einig waren und nach wie vor an den Regelungen aus diesem Ehevertrag festhalten wollten.
Von dieser Praxis weichen aber inzwischen sowohl das Berliner Familiengericht Pankow-Weissensee als auch einige Brandenburger Familiengerichte ab und es ist damit zu rechnen, dass andere Familiengerichte diesem Beispiel folgen. Die neueste Tendenz ist, dass die Familiengerichte, die über die Scheidung und somit auch über den wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs entscheiden, "von Amts wegen", d.h. ohne dass eine Partei dies wünscht oder beantragt hat, prüfen, ob der eingereichte Ehevertrag auch nach heutigen Massstäben wirksam ist.
Ergibt die Überprüfung, dass der eingereichte Ehevertrag nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig ist, kann dies zur Folge haben, dass das Scheidungsverfahren wesentlich länger dauert und eine Übertragung von Rentenanwartschaften von einem Ehegatten auf den anderen stattfinden muss, obwohl beide Parteien sich einig sind und dies überhaupt nicht wünschen.
Aus diesem Grund ist es für beide Eheleute sinnvoll, auch einen bereits vor Jahren (zumindest im Jahr 2004 und davor) abgeschlossenen Ehevertrag erneut überprüfen und eventuell abändern zu lassen. Denn nur so können einseitige Belastungen für einen Ehegatten (und dies ist meist die Ehefrau) ausgeschlossen werden und gleichzeitig verhindert werden, dass sich das ganze Scheidungsverfahren unnötig in die Länge zieht, weil man dem Gericht einen unwirksamen Ehevertrag vorlegt.
Rechtsanwältin Kerstin Becker
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FARANG 12-2007
Änderung der Gesetzeslage bezüglich Eheschliessungen in Dänemark - oder kann man nach der Heirat in Dänemark eine Aufenthalterlaubnis für Deutschland erhalten?
Es ist bekannt, dass eine Eheschliessung in Dänemark schnell abgewickelt werden kann und in Deutschland sowie in den GUS-Staaten anerkannt wird. Viele Inhaber eines Schengenvisums bevorzugten in der Vergangenheit die Heirat in Dänemark, um danach eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten zu können, ohne dass sie ausreisen und das langwierige Verfahren der Familienzusammenführung über die Botschaft durchführen mussten.
Gerade für die Inhaber eines Schengenvisum hat sich die Gesetzeslage seit dem 28. August 2007 aber geändert. Da die Änderung des Gesetzes vor allem hinsichtlich der Deutschkenntnisse für viel Aufregung gesorgt hat, blieb es nahezu unbemerkt, dass auch die Rechtslage für Schengenvisa-Inhaber, die in Dänemark geheiratet haben, gravierend verändert wurde. Manche Paare, die seit dem 28. August nach einer entsprechenden Heirat in Dänemark bei der Ausländerbehörde Berlin um eine Aufenthaltserlaubnis ersucht haben, waren daher überrascht, dass sie Ablehnungen erhalten haben. Der Grund: Nach der geänderten Vorschrift kann man nach der Einreise mit einem Schengenvisum, also einem Visum für kurzfristige Aufenthaltszwecke, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nur dann beantragen, wenn der Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise entstanden ist. D.h. wenn der Grund für das Bleiberecht die Heirat ist, ist dieser Grund vor der Einreise nach Deutschland entstanden. Denn auf der Rückreise von Dänemark nach Deutschland war der Ausländer bereits verheiratet. Auf diese sehr formelle Argumentation dürfen sich also fortan die Ausländerbehörden berufen, mit der Folge, dass die betreffenden Ausländer zwar schnell geheiratet haben, gleichwohl aber zurück in die Heimat müssen, um die Familienzusammenführung zu betreiben. Da dann noch das Sprach-Zertifikat Start Deutsch 1 erworben werden muss, verzögert sich die Zusammenführung der Familie immens.
Ausnahmen von dieser strengen Regelung sind jedoch möglich und sollten von der Ausländerbehörde im Einzelfall immer überprüft werden. So kann die Ausländerbehörde auch in den Fällen, in denen der Ausländer nicht mit dem "richtigen" Visum (also zur Eheschliessung) eingereist ist, von einer Aus- und Wiedereinreise absehen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, wie z.B. nach einer Heirat mit einem Deutschen oder einem daueraufenthaltsberechtigten Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation, wenn der/ die Ausländer/in bereits über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Viele Ausländerbehörden und insb. Berlin haben in der jüngsten Zeit den Besitzern von Schengenvisa die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen stets verwehrt. Als Grund hierfür wurde vor allem angegeben, dass die Antragsteller angeblich bereits bei der Beantragung des kurzfristigen Besuchsvisums im Ausland über ihre wahre Absicht, in Dänemark zu heiraten, getäuscht hätten. Ausserdem sei Erwachsenen die vorübergehende Trennung in der Regel zumutbar. In diesen Fällen mussten die Ausländer dann erneut ausreisen und mit einem Visum zur Familienzusammenführung wieder einreisen.
2. Unabhängig davon hat die Ausländerbehörde stets zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar machen würden. Dies ist z.B. der Fall, wenn betreuungsbedürftige Kinder mit dem Ausländer in einem Haushalt leben oder die Reise aufgrund einer Erkrankung, Schwangerschaft oder des hohen Alters des Ausländers oder seines Ehegatten nicht zumutbar wäre. In diesem Fälle stehen die Chancen gut, dass auf die Ausreise verzichtet wird.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
FARANG 11-2007
Aktuelle Informationen zum Abschluss von Eheverträgen
Der Inhalt eines Ehevertrages
Sowohl das thailändische als auch das deutsche Rechtssystem ermöglicht es Eheleuten, durch einen Ehevertrag eigene Regelungen zu treffen, welche von den gesetzlichen Regelungen der Scheidungsfolgen abweichen. Mögliche Regelungen betreffen vor allem den Bereich des nachehelichen Unterhalts sowie den Güterstand, in welchem die Eheleute leben. In Deutschland können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich (also dem Ausgleich von Rentenanwartschaften) getroffen werden, welcher von Gesetzes wegen stattfindet.
Zulässige Regelungen
Vor allem deutsche Gerichte stellen an den Abschluss eines wirksamen Ehevertrages strenge Voraussetzungen. So dürfen die getroffenen Regelungen keineswegs sittenwidrig sein, wovon die Gerichte z.B. dann ausgehen, wenn ein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird oder sich ein Ehegatte beim Abschluss des Vertrages - z.B. aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft - in einer Zwangssituation befindet, in der er / sie sich zum Abschluss des Vertrages gezwungen fühlt.
Während es bis zum Jahr 2004 in der Regel als zulässig angesehen wurde, einen sogenannten "Totalausschluss" zu vereinbaren, mit dem der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen wurden, änderten sich die Anforderungen an einen wirksamen Ehevertrag im Jahr 2004 durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ganz einschneidend.
Der Bundesgerichtshof stellte mit diesem Urteil klar, dass der Ausschluss von Rechten, die zum Kernbereich des deutschen Scheidungsfolgenrechts gehören, zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Zu diesem Kernbereich gehören insbesondere
- der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder,
- der nacheheliche Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie
- der Versorgungsausgleich.
Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung Willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer eigenen Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, sollen nach dem Willen des Bundesgerichtshofes im Falle einer Scheidung ausgeglichen werden.
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs brach zunächst grosse Ratlosigkeit unter Anwälten, Notaren und auch Gerichten aus, da man sich unsicher war, welche Scheidungsfolgen überhaupt noch individuell geregelt werden könnten.
Der Bundesgerichtshof stellte dann aber im Jahr 2005 klar, dass es nach wie vor zulässig sein sollte, dass Eheleute abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Ehe die Folgen der Ehe sowie der Scheidung so ausgestalten, dass sich von vornherein für keinen von ihnen ehebedingte Nachteile ergeben oder aber der wirtschaftliche Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichtet wird.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es im Falle der Einreise eines Ehegatten aus dem Ausland nach Deutschland schon allein aufgrund der schwierigen beruflichen Perspektiven zu ehebedingten Nachteilen kommen kann, auch wenn diese anfangs wegen geplanter Berufstätigkeit beider Eheleute nicht beabsichtigt waren. In einem solchen Fall kann ein existierender Ehevertrag aber auch noch nach Jahren von einem Anwalt oder Notar abgeändert und der tatsächlichen Situation angepasst werden, damit man nicht Gefahr läuft, im Falle der Scheidung nur einen Ehevertrag vorlegen zu können, der vom Gericht als insgesamt unwirksam angesehen werden kann. Aber auch in anderen Fällen lohnt es sich - gerade wegen der häufig wechselnden Rechtsprechung der Gerichte - einen Ehevertrag regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.
Interessant ist für binationale Ehen auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München, welches einen Ehevertrag zwischen einem Deutschen und einer ausländischen Ehefrau als sittenwidrig und somit unwirksam erklärte, weil er die Ehefrau einseitig schlechter stelle. Hierbei hob das Gericht hervor, dass die getroffenen Regelungen (Gütertrennung, völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weitgehende Beschränkungen des Kinderbetreuungsunterhalts und völliger Ausschluss sonstiger nachehelicher Unterhaltsansprüche) vor allem deshalb sittenwidrig seien, weil sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages in einer erheblich schwächeren wirtschaftlichen Position und in einer erheblichen Drucksituation befand. Diese Drucksituation begründete das Gericht damit, dass die ausländische Ehefrau aufgrund der ablaufenden Aufenthaltserlaubnis auf die Schließung der Ehe zwingend angewiesen sei. Das Gericht warf also dem Mann vor, dass er diese Situation bewusst ausgenutzt habe, um die Ehefrau zum Abschluss eines für sie nachteiligen Vertrages zu bewegen, den sie ansonsten so nie abgeschlossen hätte. Es vergleicht diese Situation mit der Situation von schwangeren Frauen, die sich ebenfalls in einer Drucksituation befinden, in welcher zwar Eheverträge abgeschlossen werden können, welche aber von den Gerichten immer besonders sorgfältig auf ihren Inhalt hin überprüft werden.
In den Fällen, in denen ein ausländischer Ehepartner neu eingereist, unerfahren und vermögenslos ist, während der deutsche Ehepartner über gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, müssen die zu treffenden Regelungen also besonders ausgewogen sein. Ist die Ehefrau darüber hinaus schwanger, ist erst Recht Vorsicht geboten.
Ob der Bundesgerichtshof dieser Meinung des obersten bayrischen Gerichts folgen wird, ist noch nicht sicher. Er hat aber in seiner jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2007 noch einmal klar gestellt, dass es keine pauschalen Aussagen dazu geben kann, wann ein Ehevertrag sittenwidrig ist, sondern jeder Einzelfall genau geprüft werden muss. Es muss also stets auch berücksichtigt werden, wenn die Ehefrau bereits über Sprachkenntnisse sowie Berufserfahrung verfügt oder aber eigenes Vermögen hat und somit selbst für ihren Lebensunterhalt und ihre Altersvorsorge sorgen kann.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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FARANG 10-2007
Notwendig: Deutschkenntnisse zur Einreise thailändischer Ehegatten
Seit Dienstag, den 28.08.2007 sind Änderungen im Ausländerrecht in Kraft getreten. Nunmehr werden von einreisenden Ausländern, die zu ihrem Ehegatten nach Deutschland einreisen oder hier heiraten wollen, bereits Deutschkenntnisse vor der Einreise verlangt. Dies trifft sowohl auf Verlobte als auch Ehegatten von deutschen Staatsbürgern als auch von Ausländern in Deutschland zu.
Stichtag 28.05.2007
Anträge auf Einreise zur Eheschliessung in Deutschland oder zu dem Ehegatten in Deutschland seit dem 28. August setzen nachgewiesene Deutschkenntnisse voraus. Auch bereits laufende Verfahren sind hiervon betroffen, so dass keine Einreisevisa z.B. zur Eheschliessung ohne den Sprachnachweis mehr erteilt werden - selbst wenn die Anträge schon vor dem 28.08.2007 gestellt wurden.
Anträge, die vor dem 28.05.2007 bei der Botschaft gestellt wurden, werden allerdings noch nach dem alten Recht, also OHNE die Überprüfung von Deutschkenntnissen, bearbeitet. Grund hierfür ist der Vertrauensschutz von Antragstellern, die ihre Anträge lange vor der neuen Rechtslage gestellt haben.
Nachweis vom Goethe-Institut bereits bei Antragstellung
Die Botschaften und Generalkonsulate verlangen seitdem bereits bei der Antragstellung auf Einreise die Vorlage des Zertifikats für Sprachnachweisen des Goethe-Instituts der Prüfung A1 "Start Deutsch 1". Es handelt sich hierbei um das niedrigste Niveau der elementaren Sprachverwendung.
Die Ausbildung soll dazu dienen, "in Alltagssituationen kurze, einfache Fragen, Anweisungen und Mitteilungen, Ansagen auf dem Anrufbeantworter, öffentliche Durchsagen sowie kurze Gespräche" zu verstehen und "Informationen aus schriftlichen Kurzmitteilungen, öffentlichen Hinweisschildern und Kleinanzeigen" entnehmen zu können. Mindestdauer des Kurses zur Teilnahme an der Prüfung beträgt 110-130 Einheiten á 45 Minuten (insgesamt ca. 1 Monat, 5 h / Tag plus Hausaufgaben 3 h / Tag).
Jedoch setzt ein einmonatiger Kurs zum Bestehen der Prüfung offensichtlich bereits Kenntnisse der westlichen Schriftsprache voraus (lateinischen Buchstaben), so dass andernfalls - insbesondere bei Ausländern ohne Erfahrungen beim Fremdsprachenlernen - mit einer mehrmonatigen Deutschausbildung in Bangkok zu rechnen sein wird.
Ein Beispiel für eine Frage zum Leseverstehen zu folgendem Text.
Hallo Li,
danke für deine Mail. Dein Zug kommt hier in Hannover um 12.36 Uhr an. Ich bin ab 12.15 Uhr im Hauptbahnhof und warte auf dich vor der Auskunft. Du kannst mich den ganzen Vormittag auf meinem Handy (++49 173 62 205 59) erreichen. Deine Karin
Hierzu ist dann die Prüfungsfrage zu beantworten: Wann kommt Lis Zug an?
Ausnahmen zum Nachweis des Goethe-Instituts
Von dem Grundsatz, dass ein Sprachnachweis des Goethe-Instituts erforderlich ist, gibt es Ausnahmen. So können in Ausnahmefällen andere Sprachzertifikate oder das persönliche Gespräch bei der Botschaft bereits ausreichen.
Weitere Sonderfälle sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für einreisende Ehegatten oder Verlobte (im folgenden "Ausländer") vorgesehen:
- Einer der Ehegatten ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (außer Deutschland).
- Der Ausländer ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
- Der Ausländer hat einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation oder bei ihm besteht ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf.
- Der Ausländer möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
- Der nach Deutschland einladende Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG), Firmengründer (§ 21 AufenthG), Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG),
- Der nach Deutschland einladende Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika.
Rechtlich fragwürdig
Die Rechtsmässigkeit der nun eingeführten Regelung scheint aus verschiedenen Gründen fraglich.
Kaum nachzuvollziehen ist z.B., dass Ehegatten von ausländischen Firmengründern einen geringeren Integrationsbedarf haben sollen als Ehegatten deutscher Staatsbürger. Auch ist fraglich, ob Ehegatten westlicher Ausländer in Deutschland von sich aus besser integriert werden als Ehegatten von Deutschen. Eine bisher nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung scheint hier gegeben.
Die zuständigen Ministerien haben zu diesen Fragen nicht bei Erlass des Gesetzes und bis jetzt (Mitte September 2007) keine Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese würde es den Botschaften und Ausländerbehörden ermöglichen, die oben genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden. Aus diesem Grund vergibt die Deutsche Botschaft in Bangkok noch nicht einmal einen Termin, wenn das Zertifikat des Goethe-Instituts nicht bereits erworben wurde.
Wann die erforderlichen Verwaltungsvorschriften ergehen, ist unklar. Wie häufig im Ausländerrecht, hat der Gesetzgeber die praktischen Konsequenzen seiner Neuerungen nicht rechtzeitig geregelt für die behördliche Anwendung bzw. für die Rechtssicherheit des einzelnen. Der Verdacht kommt somit auf, dass die Rechtsanwendung vom Gesetzgeber erneut nicht vollständig durchdacht worden ist.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.
FARANG 09-2007
Arbeitszeugnis - was drin stehen sollte und was es bedeutet, wenn etwas fehlt
Fast jeder Arbeitnehmer, Auszubildende oder Praktikant wird irgendwann einmal ein Arbeitszeugnis erhalten. Arbeitszeugnisse bedienen sich oft einer anderen als der Umgangssprache, so dass nicht immer leicht zu verstehen ist, welche tatsächliche Aussage das Arbeitszeugnis enthält. Auch die Struktur und die Art und Weise der Erstellung des Zeugnisses kann für eine bestimmte Beurteilung sprechen.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, dabei hat er die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitzeugnis. Mit dem einfachen Arbeitszeugnis wird nur die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses bescheinigt. Das qualifizierte Arbeitszeugnis beurteilt die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers. Für die Erstellung des Arbeitszeugnisses gilt allgemein der sog. Wohlwollensgrundsatz. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist gehalten, den Arbeitnehmer mit Wohlwollen zu beurteilen. Denn durch das Arbeitszeugnis soll das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt nicht unnötig erschwert werden. Wegen dieser Vorgabe der Rechtsprechung hat sich eine besondere Sprache und Technik bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen entwickelt.
Grundsätzlich muss das Arbeitszeugnis eine gewisse Struktur vorweisen: Nach der Einleitung müssen die Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert beschrieben werden. Werden dort wichtige und unwichtige Aufgaben vermischt oder die wichtigsten Aufgaben nicht an oberster Stelle genannt, deutet das darauf hin, dass der Arbeitnehmer sich nicht vornehmlich den wichtigsten Aufgaben gewidmet hat. Lässt das Zeugnis überhaupt keine Struktur erkennen, so zeigt das, dass der Arbeitgeber mit diesem Arbeitnehmer nicht zufrieden war. Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass in der Aufgabenbeschreibung mindestens sechs Aufgaben angeführt werden.
Ein sehr wichtiger Bestandteil des Arbeitszeugnisses ist die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers, seiner Motivation und Leistungsfähigkeit. Hier sollten Angaben zu dem Fachwissen des Arbeitnehmers, seiner Weiterbildung und etwaigen besonderen Erfolgen gemacht werden. Wenn im Zeugnis steht, dass das Arbeitsverhältnis "ohne Beanstandungen" verlief, so darf davon ausgegangen werden, dass es durchaus Anlass für Beanstandungen gab. Wenn von "nicht unbedeutenden Erfolgen des Arbeitnehmers" die Rede ist, bescheinigt dies, dass diese eigentlich völlig unbedeutend waren. Wenn der Begriff "bemühen" in dem Zeugnis auftaucht, muss unbedingt auch vom Erfolg des Bemühens gesprochen werden, ansonsten ist das Zeugnis für den Arbeitnehmer nachteilig. Bei der anschließenden zusammenfassenden Leistungsbeurteilung werden Schulnoten von eins bis fünf wie folgt umschrieben:
Sehr gut: "Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt."
Gut: "Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."
Befriedigend: "Er hat seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."
Ausreichend: "Er hat seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit getan."
Mangelhaft: "Er hat seine Aufgaben im Grossen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit getan."
Des Weiteren muss das Zeugnis eine Bewertung des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers enthalten. Es muss stets das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber Kunden/ Geschäftspartnern gesondert beurteilt werden. Ist diese Beurteilung nicht vollständig, darf daraus geschlossen werden, dass die Auslassung gewollt ist und eine negative Beurteilung bedeutet. Wenn z.B. dem Arbeitnehmer zwar ein einwandfreies Verhalten gegenüber den Kunden und Kollegen bescheinigt wird, das Verhältnis zum Vorgesetzten aber gar nicht erwähnt wird, deutet das auf ein schlechtes Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten hin. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung des Sozialverhaltens immer auf Vollständigkeit zu achten.
Sehr wichtig ist der Zeugnisabschluss. Dieser beinhaltet in der Regel die sog. Dankes-Bedauerns-Formel sowie Zukunftswünsche. Der Dank für die geleistete Arbeit und das Bedauern über das Ausscheiden sowie die guten Wünsche für die Zukunft bedeuten eine sehr positive Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers. Umgekehrt kann das Fehlen negativ ausgelegt werden.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf diese Dankesformel und die Zukunftswünsche. Deswegen hat der Zeugnisabschluss eine erhebliche Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.
FARANG 08-2007
Fünf Fragen zum Ausländerrecht
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, können Sie als Spezialistin im Ausländerrecht uns über Neuigkeiten in diesem Rechtsgebiet informieren?
Die Bundesregierung plant eine Änderung des Ausländergesetzes zum Spätsommer oder Herbst diesen Jahres. Diese wird in verschiedenen Lebensbereichen auch für Staatsbürger der GUS- Staaten Konsequenzen haben. Es handelt sich in erster Linie um Verschärfungen der Rechtslage:
Die geplanten Änderungen betreffen zum Beispiel den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Ausländern eingeschränkt. So ist neue Voraussetzung, dass der nachziehende Ehegatte mindestens 18 Jahre alt sein muss und dass er sich auf "einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann". Nicht nur, dass schon vor der Einreise Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Auch wird nach den jetzigen Plänen nicht nur auf mündliche sondern auch schriftliche Sprachkenntnisse überprüft werden. Ausnahmen sind hiervon nur in Härtefällen vorgesehen.
Das ist eine grosse Änderung, da bisher keine Deutschkenntnisse erforderlich waren zur Einreise. Es wurden nur seit 2005 die nachziehenden Ausländern verpflichtet, an Integrationskursen teilzunehmen, also vor allem Sprachkursen. Es muss nun aber davon ausgegangen werden, dass der Nachzug nach Deutschland nur gestattet werden soll, wenn bereits vor der Einreise sicher ist, dass die Ausländer sich auf Deutsch verständigen können.
Besonders unverständlich ist, dass der Entwurf des neuen Gesetzes vorsieht, dass die erleichterte Einbürgerung von jungen Ausländern abgeschafft wird. Bislang war für junge Menschen, welche zur Schule, UNI gingen bzw. sich in der Ausbildung befanden, möglich die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Nachweis eines gesicherten und ausreichenden Einkommens zu erwerben. Es müsste bei immer weiter sinkenden Zahlen einbürgerungswilliger Ausländer in Deutschland, eigentlich erwartet werden, dass Deutschland Interesse an der Einbürgerung junger, qualifizierter Ausländer haben soll. Das Gegenteil zeigt aber das neue Gesetz.
Wird dafür die Pflicht zu den Kursen zu gehen aufgehoben?
Nein, die Pflicht, Integrationskurse zu besuchen, bleibt bestehen. Sie wird sogar verschärft, da nunmehr nicht mehr nur die Integration "gefördert" sondern auch "gefordert" werden soll.
Die Sanktionen werde verschärft für eingereiste Ausländer, die nicht am Integrationskurs teilnehmen, der ihnen von der Ausländerbehörde vorgegeben wurde. Das betrifft den Zeitpunkt, wenn z.B. ein russischer Bürger nach seiner ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diese Verpflichtung erhalten hat und dann zu der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis geht, z.B. ein oder zwei Jahre später. Die Verlängerung kann nämlich abgelehnt werden, wenn der Integrationskurs nicht besucht wurde. Wenn allerdings der Ausländer einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, dann wird seine Aufenthaltserlaubnis zwar trotzdem verlängert, wenn er nachweist, dass er auf anderem Weg sich um Integration bemüht hat (z.B. anderer Sprachkurs, deutsches Studium, etc.). Ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel steht aber z.B. nur Ehegatten Deutschverheirateten oder aber Ehegatten von Ausländern zu, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, nunmehr Niederlassungserlaubnis genannt.
Personen, die an einem Integrationskurs nicht teilnehmen und keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, "soll" sogar - wenn dies "gröblich und wiederholt" geschieht - keine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Wenn dieses Problem nicht besteht und eine unbefristeter Aufenthaltstitel nach fünf Jahren gewünscht wird, also eine "Niederlassungserlaubnis", wird das auch strenger gehandhabt?
Für die Voraussetzungen des unbefristeten Aufenthalts gibt es ebenfalls Veränderungen. So werden Straftäter hiervon unter strengeren Massstäben ausgeschlossen. Bisher haben Verurteilungen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen die Erteilung ausgeschlossen. Das soll jetzt halbiert werden, so dass bereits bei drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen kein unbefristeter Aufenthalt erteilt wird.
Was ist mit den Vorgaben der EU zum deutschen Ausländerrecht? Dort soll es ebenfalls einige Änderungen geben.
Ja, eine weitere Neuerung ist die Einführung der Erlaubnis für Daueraufenthalt-EG. Sie ist für diejenigen günstiger, die im EU-Ausland umziehen möchten und ihre Privilegien auch z.B. in Frankreich, Österreich oder Italien nutzen möchten. Für diese Aufenthaltserlaubnis wird allerdings auch mehr verlangt als für den deutschen unbefristeten Aufenthalt: bessere Deutschkenntnisse, strengere Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes.
Einfacher ist die Erlaubnis für Daueraufenthalt-EG zu erhalten aber deswegen: zu den erforderlichen fünf Jahren werden nämlich auch der Aufenthalt mit Visum und nicht nur mit Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Das heisst also, dass bereits ab der Ankunft in Deutschland und nicht erst ab der ersten Erteilung bei der Ausländerbehörde gerechnet wird. Der Aufenthalt wegen Studiums wird immerhin zur Hälfte angerechnet.
Ausserdem gibt es noch einen Vorteil: Für den rein deutschen unbefristeten Aufenthalt muss 60 Monate lang in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Für den Daueraufenthalt- EG werden hingegen auch ausländische Rentenansprüche, z.B. in Russland erworbene, berücksichtigt. Dies ist von Vorteil, wenn die Alterssicherung bereits ausserhalb Deutschlands begonnen wurde.
Die Gesetzesänderungen sollen im späten Sommer oder Herbst in Kraft treten.
Gibt es sonst noch Aktuelles, vielleicht speziell auf Berlin bezogen?
Ja, wichtig ist es darauf hinzuweisen, dass die Berliner Ausländerbehörde die Maßstäbe bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts bei Familiennachzug und bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis stark verschärft hat. Bis zu 290-310 EUR mehr werden nun erwartet über die bisherigen Berechnungen.
Das betrifft alle laufende Fälle, aber auch alle Fälle seit dem 01.01.2005. Die Ausländerbehörde kann also auch bereits erteilte Aufenthaltstitel erneut überprüfen, wenn damals das Einkommen nur knapp gereicht hat. Wie gesagt, sie kann, sie muss aber nicht. Angesichts der bekannte Überlastung ist also die Gefahr nicht sehr groß, dass nachträglich etwas kontrolliert wird. Aber sie kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.
FARANG 06-2007
Daueraufenthaltsrecht mit europaweiter Wirkung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Die Europäische Union hat im Jahr 2003 eine Richtlinie erlassen, welche die Rechtstellung von Ausländern, welche nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), sich aber seit einem längeren Zeitraum in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhalten, verbessern soll. Vor allem sollen langfristig Aufenthaltsberechtigte ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union in ein EU-Land ihrer Wahl verlegen dürfen (sog. Mobilitätsrecht oder Weiterwanderungsrecht), ausserdem sollen sie hinsichtlich ihrer sozialen Rechte den EU-Bürgern weitgehend gleichgestellt werden.
Diese Daueraufenthaltsrichtlinie-EU hätte bis zum 23.01.2006 durch den Erlass eines deutschen Gesetzes in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, da europäische Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar in Deutschland angewendet werden können. Die Bundesrepublik Deutschland ist aber dieser Umsetzungspflicht bis heute nicht nachgekommen, so dass sie jetzt unmittelbar angewendet werden kann.
Die Richtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten die Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung, in Deutschland der so genannten "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG".
Wer eine solche Aufenthaltserlaubnis erhält, erlangt das Recht, sich länger als 3 Monate in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufzuhalten, um dort z.B. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder dort zu studieren. Allerdings darf jeder Mitgliedsstaat im Falle einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit überprüfen, ob der Arbeitsmarkt die Erwerbstätigkeit des Ausländers zulässt. Es muss also in jedem Fall vor einer endgültigen Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überprüft werden, ob nach dem Recht des jeweiligen Staates die Berufsausübung im Einzelfall auch tatsächlich zugelassen wird.
Darüber hinaus erlangen langfristig Aufenthaltsberechtigte einen besonderen Ausweisungsschutz, d.h., dass sie nur aus schwerwiegenden Gründen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus Deutschland ausgewiesen werden dürfen.
Auch erlischt ihre Aufenthaltserlaubnis im Falle des Verlassens des Bundesrepublik Deutschland nicht schon bereits nach 6 Monaten, sondern im Falle des Aufenthaltes ausserhalb der Europäischen Union nach 12 Monaten und im Falle des Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erst nach 6 Jahren (oder wenn der Aufenthaltsberechtigte eine gleichwertige Aufenthaltserlaubnis des EU-Mitgliedsstaates erhält, in den er seinen Wohnsitz verlegt hat).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen EG-Daueraufenthaltserlaubnis, welche schon jetzt beantragt werden kann, sind folgende:
1. ein ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaates (Unterbrechungen von bis zu 6 Monaten sind unschädlich)
2. feste und regelmässige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe den Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine Familienangehörigen sichern
3. eine Krankenversicherung
Zusätzlich hierzu sieht der deutsche Gesetzesentwurf, der die oben genannte Richtlinie in deutsches Recht umsetzen soll, folgende Voraussetzungen vor:
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
5. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
6. ausreichender Wohnraum für den Antragsteller und seine Familie.
Insgesamt bringt die neue Aufenthaltserlaubnis, welche als unbefristete Erlaubnis erteilt wird, vor allem Vorteile, was die Berechnung der fünfjährigen Aufenthaltsdauer angeht: hier werden auch die Zeiten eingerechnet, in denen man sich im Besitz eines Visum in Deutschland aufgehalten hat, ausserdem unter bestimmten Umständen (Studium oder berufliche Entsendung) Zeiten ausserhalb Deutschlands, in denen man im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis war. Darüber hinaus spricht aber auch die Tatsache, dass die Daueraufenthaltserlaubnis nicht so schnell erlöschen kann wie eine deutsche Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis und die Möglichkeit der Weiterwanderung in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union für die Beantragung dieser Aufenthaltserlaubnis.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.
Rechtsanwältin Kerstin Becker
FARANG 05-2007
Berliner Ausländerbehörde verschärft Massstäbe zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Berliner Ausländerbehörde hat mit Änderung ihrer Weisungslage das erforderliche Einkommen erhöht, das Ausländer zur Sicherung des Lebensunterhalts verdienen müssen. Hierbei beruft sie sich auf die Gesetzeslage bei der Berechnung von Hartz IV Ansprüchen. In anderen Bundesländern wurde diese verschärfte Regelung im Ausländerrecht mittels mehrerer Gerichtsentscheidungen vor Kurzem beseitigt, Berlin hat Ende März nichtsdestotrotz diese neue Weisung eingeführt.
Die Regelung betrifft nicht den Aufenthalt im Fall von deutsch-thailändischen Ehen, bzw. im Fall, dass ein Ausländer ein Elternteil eines deutschen Staatsbürgers ist. Thais mit einer Aufenthaltserlaubnis aus den genannten Gründen, behalten diese unabhängig vom Einkommen. Jedoch betrifft dies z.B. Thais, die ihre Kinder nachholen möchten und dies mithilfe ihres eigenen Einkommens erreichen wollen. Auch betrifft dies das erforderliche Einkommen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten, also eine Niederlassungserlaubnis. Konkret berücksichtigt die neue Weisungslage die Freibeträge, die bei der Berechnung von ALG 2 herangezogen werden. Auf die Beträge des Grundbedarfs (621,- bei Eheleuten + Miete + Grundbedarf des Kindes) werden nun bis zu 290,- bis 310,- EUR aufgeschlagen.
Zeitlich betrifft diese Regelung sämtliche Aufenthaltstitel, für welche die Sicherung des Lebensunterhalts maßgeblich war und die seit Januar 2005 erteilt wurden. Eine erneute Prüfung durch die Ausländerbehörde ist somit möglich. Vertrauensschutz genießen laut Weisungslage nur laufende Verfahren, in denen die Ausländerbehörde die Zustimmung etwa zur Familienzusammenführung bereits an die Deutsche Botschaft geschickt hatte.
Für Fragen steht die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.
FARANG 04-2007
Neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsfeststellung
In seinem Urteil vom 13.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten rechtswidrig sind. D.h. der gesetzliche/rechtliche Vater, der an seiner Vaterschaft zweifelt, darf nicht heimlich genetisches Material des Kindes zum Zwecke eines privaten Vaterschaftstests verwenden. Das ist derzeit nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich.
Erteilt die Kindesmutter aber die Einwilligung zum Test nicht, hat der Vater nach geltendem Recht keine legale Möglichkeit, festzustellen, ob es sich um sein Kind handelt. Der Weg über die Vaterschaftsanfechtungsklage ist an viele weitere Voraussetzungen bzw. an Fristen gebunden und führt beim negativen Ausgang zur unwiderruflichen Auflösung der Vaterschaft.
Diesen Zustand beanstandet das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Urteil. Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein Gesetz zu erlassen, wonach der rechtliche Vater eine legale Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der Mutter einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen, wenn er Zweifel an seiner Vaterschaft hat.
Das Gesetz soll für die rechtlichen Väter gelten, also solche, welche auf Grund der Ehe oder einer Vaterschaftsanerkennung als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sind.
Anders als beim jetzigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann der "Scheinvater" nach einem negativen Test selbst entscheiden, ob er sich rechtlich von dem Kind trennen möchte oder nicht. Nach dem neu zu schaffenden Gesetz soll das Recht des Vaters zur Klärung der Abstammung des Kindes auch nicht an Fristen gebunden sein, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgericht.
Neue Verwaltungspraxis der Deutschen Botschaft in Bangkok bei Heiratsvisa
Seit März 2007 fordert die Deutsche Botschaft in Bangkok, dass zum Visumsantrag übersetzte Heiratsunterlagen vorgelegt werden. Bisher war es möglich, den Antrag mit den thailändischen Urkunden zu stellen. Wegen dieser neuen Verwaltungspraxis kann es für Antragsteller notwendig sein, ein oder zwei Tage länger in Bangkok zu verbringen, da die meisten vereidigten Übersetzer in Bangkok sind und die Ledigkeitsbescheinigung, die vom Zentralregister in Bangkok ausgestellt wird, vor dem Visumsantrag übersetzt werden muss.
In Deutschland lebende transsexuelle Thais können ihren Namen und Geschlecht ändern
Wie wir in einer früheren Ausgabe der FARANG-Zeitung berichtet haben, wurde von einer transsexuellen Person thailändischer Staatsangehörigkeit Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Möglichkeit der Änderung des Geschlechts für Ausländer in Deutschland zu erreichen. Die transsexuelle Person hatte sich in Thailand einer kompletten Geschlechtsumwandlung unterzogen und in Deutschland beantragt, anzuerkennen, dass sie einen weiblichen Vornamen führen und ihr Geschlecht als weiblich bezeichnen darf. Da nach thailändischem Recht eine solche Änderung des Personenstandes ausgeschlossen und das geltende Transsexuellengesetz auf Ausländer (ausser Flüchtlinge und Asylberechtigte) nicht anwendbar ist, hat die thailändische Transsexuelle Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das deutsche Transsexuellengesetz verfassungswidrig ist, sofern es auf hier rechtmäßig lebende Ausländer nicht anwendbar ist.
Dem Gesetzgeber wurde die Änderung des Transsexuellengesetzes bis zum 30.06.2007 aufgegeben. Der entsprechende Entwurf liegt bereits vor. Demnach können Ausländer, die sich seit einem Jahr in Deutschland aufhalten, die Änderung ihres Namens und ihrer Geschlechtszugehörigkeit in Deutschland beantragen, wenn ihr Heimatrecht eine solche Änderung nicht zulässt. Das neue Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
FARANG 02-2007
Finanzielle Voraussetzungen des Familiennachzugs nach Deutschland
Das Verfahren zum Nachzug von thailändischen Kindern zu ihren Eltern findet über die Deutsche Botschaft in Bangkok statt. So wie im Fall des Ehegattennachzugs fordert die Botschaft die Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde an, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Die Ausländerbehörde prüft dann im Einzelnen, ob die Voraussetzungen vor Ort erfüllt sind, hieran schliesst sich im Allgemeinen die Botschaft ohne weitere Prüfung an.
Als Voraussetzung für den Nachzug von thailändischen Kindern zu ihren Eltern in Deutschland müssen entweder beide Eltern oder aber der allein sorgeberechtigte Elternteil in Deutschland leben. Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Dies kann dadurch nachgewiesen werden, dass der leibliche Elternteil über ein ausreichendes Einkommen für sich und das Kind verfügt. Ausreichend ist das Einkommen, wenn die Bedarfsätze des ALG 2 abgedeckt werden. Die Weisungen der Ausländerbehörde geben vor, dass das erforderliche Einkommen bei Angestellten seit drei Monaten bestehen muss, bei Selbständigen seit mindesten sechs Monaten entsprechende Gewinne vorliegen müssen. In der Praxis setzen sich einzelne Sachbearbeiter der Berliner Ausländerbehörde jedoch über die Vorgaben hinweg, normalerweise zuungunsten der sog. "Kunden". Gleichzeitig wird auch überprüft, ob ein eventueller deutscher Ehegatte und Stiefvater ebenfalls finanziell abgesichert ist - entweder durch oder unabhängig vom Einkommen des thailändischen Elternteils.
Der Lebensunterhalt kann abgesehen von dem Unterhalt des thailändischen Elternteils auch durch eine sogenannte Verpflichtungserklärung einer dritten Person, z.B. des deutschen Stiefvaters, als gesichert gelten. Diese Verpflichtungserklärung entspricht derjenigen, die für Besuchs-, Touristen- oder Schengenvisa abgegeben werden müssen und wird für den gesamten Aufenthalt des Kindes in Deutschland abgegeben. Massstab hierbei sind die Pfändungsfreigrenzen, die sich nach den Vorgaben des Zivilrechts richten. Grundsätzlich steht abhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten gesetzlich ein bestimmter Betrag des Einkommens zur Pfändung frei. Dieser Betrag muss zur Sicherung des Lebensunterhalts des einreisenden Kindes genügen. Nur wenn der sich Verpflichtende und das einreisende Kind nicht in demselben Haushalt wohnen, ist auch kein Mietanteil für das Kind in dem Pfändungsfreibetrag enthalten sein.
Sofern das einreisende Kind unter 16 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung alt ist, genügt die Sicherung des Lebensunterhalts sowie das Sorgerecht für einen Anspruch auf Familienzusammenführung. Wenn der Antrag zwischen 16 und 18 Jahren gestellt wird, kommt es außerdem auf die Integrationsfähigkeit des Kindes in Deutschland an. Zur Prüfung wird hierbei auf vorhandene Deutschkenntnisse, gute Schulleistungen und enger Kontakt zu dem Elternteil in Deutschland wert gelegt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
FARANG 01-2007
Erteilung der "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG"
Wir berichteten bereits über die Besonderheiten der "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG". Die EU führte mit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 die "kleine EU-Freizügigkeit" für Drittstaatsangehörige ein, also auch für Thais, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben. Diese Richtlinie hat Deutschland nicht wie vorgesehen bis zum 23. Januar 2006 in nationales Recht umgesetzt. Deshalb können sich nun Thais aufgrund des Anwendungsvorrangs auf unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Richtlinie berufen.
Vorteil der "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG" ist, dass sie nur bei Vorliegen der in der Richtlinie genannten, wenigen Gründe aberkannt werden kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn sich der oder die Thai während eines Zeitraums von zwölf (12) aufeinander folgenden Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft aufgehalten hat, Art 9 Abs.1 Buchst. c der Richtlinie. Somit ist dies von Vorteil im Vergleich zu den rein deutschen Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnissen, da die bereits nach sechs (6) Monaten Abwesenheit aus Deutschland erlöschen, § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG. Die beiden anderen allgemeinen Erlöschensgründe sind die Erlangung des Aufenthaltstitels auf betrügerische Art und Weise oder eine Ausweisung, gegen die jedoch der EG-Aufenthaltstitel besonders schützt.
Ein weiterer Vorteil ist, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht hat, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufzuhalten. Hierfür muss er innerhalb der drei Monate in dem zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragen. Von ihm kann dort die Vorlage bestimmter Unterlagen (z.B. seine langfristige Aufenthaltsberechtigung, ein Ausweispapier, sein Arbeitsvertrag, Mietvertrag u.a.) und zum Nachweis fester und regelmässiger Einkünfte sowie einer Krankenversicherung verlangt werden. Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter, der sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufhält, behält seine Rechtsstellung im ersten Mitgliedstaat, solange er diese im zweiten noch nicht erworben hat.
Die Weisungslage der Berliner Ausländerbehörde sieht vor, dass die "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG" als Zusatz und Erweiterung der rein deutschen Niederlassungserlaubnis (oder früher "unbefristete Aufenthaltserlaubnis") erteilt wird. Der Eintrag "Daueraufenthalt-EG" setzt einen schriftlichen und ausdrücklichen Antrag voraus. Somit genügt das allgemeine Antragsformular für einen deutschen Aufenthaltstitel nicht. Ausgenommen von dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" sind Thais, die Inhaber eines Aufenthaltstitels für einen Sprachkurs, aus humanitären Gründen oder für bestimmte Arbeitsaufenthalte sind. Voraussetzung ist zudem ein fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt. Der Lebensunterhalt muss einschliesslich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert sein. Weiter wird geprüft, ob der Ausländer die "Integrationsanforderungen" erfüllt. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein Integrationskurs besucht worden ist. Die Erteilung erfolgt gebührenfrei.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
FARANG 12-2006
Aktuelles aus der Rechtsprechung und aus der anwaltlichen Praxis
Aufenthaltsrecht nach Heirat in Dänemark
Wie wir bereits berichteten, kann nach der Rechts- bzw. Weisungslage unter der Geltung des neuen Aufenthaltsgesetzes auch bei Einreise mit einem Schengenvisum - also einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthaltszweck - eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Das bedeutet, dass anders als früher, nach Einreise mit kurzfristigen Besuchsvisa und anschließender Heirat in Dänemark, die betroffene Thais in der Regel nicht zunächst nach Thailand zurückehren müssen, um dort das richtige Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu beantragen.
Das ist in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt worden.
Drei Ausnahmen sind zu beachten:
1. Es muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, z. B. wie nach einer Heirat mit einem Deutschen oder einem dauerhaft aufhältigen Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation.
2. Bei einer sog. Scheinehe besteht natürlich kein Anspruch auf Aufenthalt.
3. Es wurde in der jüngsten Praxis der Ausländerbehörden den Besitzern/innen von Schengenvisa der Aufenthalt verwehrt, da sie angeblich bereits bei der Beantragung des kurzfristigen Besuchsvisums bei der Botschaft über ihre wahre Absicht, in Dänemark zu heiraten, getäuscht hätten. Der Beweis, dass der Besitzer eines Schengenvisums tatsächlich bloß das langwierige Visaverfahren rechtsmissbräuchlich umgehen wollte, obliegt allerdings der Ausländerbehörde.
Das Transsexuellengesetz wird zukünftig auch für Thais gelten
Wir hatten darüber bereichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der (Nicht-) Anwendbarkeit des Transsexuellengesetzes auf hier lebende Ausländer beschäftigt. Dem Verfahren lag der Fall eines thailändischen Staatsangehörigen, der sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte und die Anerkennung der Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht nach deutschem Recht beantragt hatte.
Laut Pressenmitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 verstösst das geltende Transsexuellengesetz gegen das Gleichheitsgebot. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2006 das Gesetz zu ändern. Bis dahin bleibt das jetzige Gesetz allerdings anwendbar, mit der Folge, dass hier lebende, thailändische Transsexuelle ihr Geschlecht und ihren Namen (noch) nicht ändern können. Der Zeitpunkt der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgabe ist bislang nicht bekannt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Aktuelles zum ALG II (Hartz IV)
Die sog. Hartz IV Gesetze sind geändert worden. Einige Änderungen sind teilweise seit Juli / August 2006 in Kraft getreten, andere werden erst ab Januar 2007 gelten.
ALG II erhalten erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, wobei Familienmitglieder oder nichteheliche Lebenspartner grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft bilden (d.h. ihr Einkommen und Bedarf werden zusammengerechnet).
Seit dem 01.07.2006 gehören volljährige Kinder zwingend zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern, d.h. sie dürfen bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres grundsätzlich nicht ausziehen. Ziehen sie ohne die Zustimmung des Jobcenters aus, wird für die neue Wohnung keine Hilfe gezahlt. Nur in Ausnahmefällen - bei unzumutbaren Wohnverhältnissen - wird der Auszug genehmigt.
Seit dem 01.08.2006 wird bei nicht verheirateten Personen, die in einer Wohnung leben, vermutet, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn:
- die Partner länger als ein Jahr zusammenleben
- sie mit einem Kind leben oder
- sie über das Einkommen des anderen Partners verfügen dürfen (sie etwa ein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmacht haben).
Anders als früher muss jetzt nicht das Amt, sondern müssen die Betroffenen beweisen, dass sie nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Wenn ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausreichendes Einkommen hat, muss er für den anderen aufkommen, auch wenn er rein familienrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.
Wenn der ALG II-Empfänger arbeitet, wird sein Einkommen nur teilweise berücksichtigt. Seit dem 01.10.2006 werden ein Grundfreibetrag von 100 EUR und zusätzlich ein weiterer Freibetrag in Höhe von 20% des verbleibenden Einkommens nicht angerechnet. Ein ALG II-Empfänger, der monatlich 200 EUR nebenbei verdient, kann davon 120 EUR für sich behalten (100 EUR Grundbetrag + 20 EUR Freibetrag nach SGB II).
Ab dem 01.01.2007 bleibt das Pflegegeld bis zu 202 EUR anrechnungsfrei bzw. wird nicht als Einkommen angesehen.
Ab dem 01.08.2006 kann der ALG II- Empfänger zwischen 3.100 - 9.750 EUR Vermögen haben. Zusätzlich kann er je nach Alter ein Altersvorsorge im Wert bis zu 16.250 EUR besitzen. Es müssen aber Anlagen sein, die bis zum Ruhestand nicht verwertet werden können.
FARANG 11-2006
Thailändische Staatsbürgerschaft von Kindern aus deutsch-thailändischen Ehen
Kinder aus deutsch-thailändischen Ehen besitzen durch Geburt die thailändische und deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Entbindung Thailänderin ist. Laut Auskunft des Thailändischen Konsulats ist in praktischer Hinsicht hierfür erforderlich, dass für den Passantrag zunächst die Geburt des Kindes thailändisch registriert werden muss. Regelmäßig nimmt das Thailändische Konsulat diese Anmeldung vor und erstellt die thailändische Geburtsurkunde.
Falls jedoch - was unregelmässig vorkommt - eine eigenständige Registrierung in Thailand verlangt wird, ist die deutsche Geburtsurkunde mit dem Eintrag beider Eltern von dem Berliner Standesamt I für den Rechtsverkehr in Thailand tauglich zu machen. Diese Urkunde ist dann ins Thailändische zu übersetzen. Es müssen nicht die Eltern persönlich nach Thailand zur Geburtsregistrierung reisen. Es kann auch eine Vollmacht bei dem Konsulat für einen Verwandten in Thailand erstellt und diese übersandt werden. Dort wird die Geburt des Kindes angemeldet und es in das Hausregister der Familie aufgenommen.
Wenn die thailändische Geburtsurkunde vorliegt, kann der thailändische Reisepass für das Kind beantragt werden. Hierfür müssen in jedem Fall beide sorgeberechtigten Eltern dem Verfahren zustimmen.
Das Verfahren bei der konsularischen Abteilung der Botschaft bzw. einem Konsulat zum Erwerb des thailändischen Reisepasses ist unproblematisch möglich bis die Kinder zehn Jahre alt sind. Zwar ist nach thailändischem Recht kein Hindernis zu erkennen, warum vor Erreichen der Volljährigkeit mit 21 Jahren das Verfahren nicht auch durchgeführt werden kann. Jedoch wurde von offizieller thailändischer Seite ab einem Kindesalter von 10 Jahren auf eine erforderliche Einzelfallprüfung hingewiesen.
Das thailändische Recht sieht gesetzlich bei doppelter Staatsangehörigkeit vor, dass Kinder von nicht-thailändischen Vätern sich zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr entscheiden müssen, ob sie die thailändische Staatsangehörigkeit behalten wollen und dafür die des Vaters abgeben, Section 14 Nationality Act. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch, dass mit Genehmigung des zuständigen Ministers die Beibehaltung der thailändischen Staatsangehörigkeit neben der ausländischen möglich ist. Die Entscheidungskriterien für eine Genehmigung sind gesetzlich nicht geregelt und mangels Praxiserfahrung kann hier nur auf die deutschen Kriterien des Bundesverwaltungsamt in ähnlichen Fällen verwiesen werden: Die Verbundenheit zu dem Staat, der entscheidet (Familienbindungen, Grundeigentum, häufige Aufenthalte, etc.) sowie die Erforderlichkeit der anderen Staatsangehörigkeit (private, ausbildungsbezogene oder berufliche Gründe, Unmöglichkeit des Aufenthalts ohne den entsprechenden Pass, Vermögenseinbußen, etc.) wären hierbei zu nennen.
In der Praxis kommt die thailändische Regelung zur Wahl zwischen zwei Staatsbürgerschaften kaum zu Anwendung. Denn der Besitz bzw. die behauptete Entlassung aus der nicht-thailändischen Staatsangehörigkeit wird in Thailand nur selten überprüft. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig und auf eine Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft durch Abstammung kann man sich nicht verlassen.
Im Fall der Abstammung von einem deutschen und einem thailändischen Ehegatten behält das Kind nach deutschem Recht beide Staatsbürgerschaften. Gemäß § 25 StAG verliert ein Deutscher zwar grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn ihm auf seinen Antrag eine ausländische erteilt wird. Jedoch handelt es sich bei dem oben beschriebenen Verfahren bei den thailändischen Behörden nicht um ein Antragsverfahren sondern um ein "Annahmeverfahren": Das Kind besitzt die thailändische Staatsbürgerschaft kraft Geburt und muss nicht für deren Erwerb sondern nur für die Bestätigung einen Antrag stellen. Es handelt sich bei dem Verfahren bei den thailändischen Behörden lediglich um eine Umsetzung des bestehenden Rechtsanspruchs, dass jeder Thai einen Reisepass erhält. Das Annahmeverfahren wird durch Unterzeichnung beider Eltern in die Wege geleitet.
Nach deutschem Recht behält ein Kind aus einer deutsch-thailändischen Ehe auch beide Staatsbürgerschaften mit der Volljährigkeit. Nur ein Kind von zwei nicht-deutschen Eltern muss zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsbürgerschaft mit seiner Volljährigkeit entscheiden, § 29 StAG.
FARANG 09-2006
Fragen und Antworten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Welche Aufenthaltsdauer setzt die Einbürgerung voraus?
Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt voraus, dass sich der Ausländer bereits seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kann ein Ausländer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen, kann er nach sieben Jahren die Einbürgerung beantragen. Mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten gelten nicht als Unterbrechung des Inlandaufenthaltes. Aber auch längere Abwesenheitszeiten sind unschädlich, wenn vorher die Genehmigung von der Ausländerbehörde eingeholt worden ist. Ist der Ausländer mit einem/-er Deutschen verheiratet kann er die Einbürgerung bereits nach dreijährigem Aufenthalt und zweijährigem Bestehen der Ehe beantragen.
Muss der Ausländer erwerbstätig sein?
Der Einbürgerungsbewerber muss seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie ohne stattliche Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, eigenem Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten sichern können und ausreichenden Wohnraum zur Verfügung haben. Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten zu können, nicht an. Sie können trotz Bezug von Sozialhilfe eingebürgert werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe steht im Übrigen einer Einbürgerung auch dann nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.
Welche Anforderungen an den Deutschkenntnissen werden gestellt?
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden in der Lage ist und mit ihm ein entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen einfachen deutschsprachigen Text lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht grundsätzlich nicht aus.
Muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden?
Der Einbürgerungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Thais werden jedoch eingebürgert, ohne dass sie die thailändische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Grund ist eine Regelung im thailändischen Recht, wonach die Entlassung aus der thailändischen Staatsangehörigkeit erst dann möglich ist, wenn der Betroffene eine andere Staatsbürgerschaft bereist erlangt hat.
Was ist, wenn der Einbürgerungsbewerber Straftaten begangen hat?
Grundsätzlich stehen begangene Straftaten der Einbürgerung entgegen. Es gibt jedoch Straftaten, welche unschädlich sind, etwa bestimmte Jugendstrafen und Verurteilungen bis zu 180 Tagessätze, wobei keine Zusammenrechnung mehrerer Straftaten erfolgen darf. Sogar eine Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe kann unschädlich sein, wenn die Bewährungsfrist abgelaufen und die Strafe erlassen worden ist. Im Übrigen entscheidet die Behörde nach Ermessen. Zukünftig sollen Ausländer, welche eine Straftat bis zu 90 Tagessätzen begangen, keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, wobei mehrere kleinere Straftaten kumuliert werden sollen.
Welche sonstigen relevanten Regelungen sind zu erwarten?
Die Einbürgerungsbewerber sollen zukünftig spezielle Einbürgerungskurse auf eigenen Kosten besuchen, in denen staatsbürgerliches Wissen und demokratische Werte vermittelt werden sollen.
Kann man die erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren?
Zwar steht in Art 16 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Verfassung, dass der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich unzulässig ist. Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses Verbot nicht gilt, wenn der Ausländer die deutschen Einbürgerungsbehörden getäuscht hat. In dem betreffenden Fall hatte der Ausländer Arbeitsbescheinigungen von einer Arbeitsstelle eingereicht, wo er formell zwar registriert, jedoch nie tatsächlich gearbeitet hatte. Ihm wurde die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen.
FARANG 07-2006
Das aktuelle Recht der eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
Seit August 2001 wurde die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland eingeführt. Zum 01.01.2005 sind diverse Änderungen der Vorschriften über die gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Kraft getreten, durch welche die Gleichstellung mit der Ehe fast vollständig vollzogen wurde:
Wie bei einer Heirat dürfen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit, Minderjährigkeit, andere Ehe etc.) bestehen. Allerdings wird das nur durch den Standesbeamten geprüft, und nicht - wie bei der Heirat - zusätzlich durch das Oberlandesgericht/Kammergericht. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren zur Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erheblich kürzer ist, als das Eheschließungsverfahren.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 wurden die Trennungsunterhaltsansprüche des Lebenspartners den Ansprüchen unter Ehegatten angepasst: Der getrennt lebende Lebenspartner kann von dem leistungsstärkeren Lebenspartner Trennungsunterhalt, einschließlich Versorgungsunterhalt, für die Zeit bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verlangen. Unter Vorsorgeunterhalt versteht man die erforderlichen monatlichen Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge.
Grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht auch für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (sog. nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Ehe. Für Lebenspartnerschaften, welche vor der Gesetzesänderung, also vor dem 01.01.05 geschlossen worden sind, gilt die Regelung zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt jedoch dann nicht, wenn einer der Lebenspartner - und zwar auch ohne die Zustimmung des anderen - bis zum 31.12.2005 vor dem zuständigen Amtsgericht erklärt hat, dass das alte - erheblich restriktivere - Lebenspartnerschaftsgesetz gelten soll. Nach altem Recht war es für einen Lebenspartner kaum möglich, nachpartnerschaftlichen Unterhalt zu bekommen.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft setzt nunmehr - wie unter Ehegatten - nur ein Trennungsjahr voraus, früher war die Aufhebung sehr kompliziert und langwierig. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist - wie bei Ehegatten - der Versorgungsausgleich durchzuführen. Für die vor dem 01.01.2005 geschlossenen Partnerschaften gilt das nicht, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist.
Auch die vermögensrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaften sind denen der Ehe angepasst worden. Es gilt der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, d.h. der erzielte Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft muss - auf Antrag - unter den Lebenspartnern geteilt werden. Auch hier gibt es eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.2005 begründete Lebenspartnerschaften, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist, wonach z. B. Gütertrennung gelten soll.
Natürlich haben die Lebenspartner die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag die Gütertrennung oder sonstige vom Gesetz abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Die Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe in Steuersachen ist jedoch aufrecht erhalten worden und wurde in einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs erneut bestätigt. Demnach dürfen die gleichgeschlechtlichen Partner nicht das für Ehegatten geltende sehr vorteilhafte Splittingtarif bei der Einkommenssteuer beanspruchen.
FARANG 06-2006
Die neue Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG
Nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz erlischt grundsätzlich jede Aufenthaltsgenehmigung - also auch eine Niederlassungserlaubnis (ehemals "unbefristete Aufenthaltserlaubnis") - bis auf wenige Ausnahmen, wenn sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten hat. Diese Vorschrift entspricht jedoch nicht den europäischen Richtlinien, sofern davon auch Ausländer betroffen sind, die langfristig in den EU-Staaten aufenthaltsberechtigt sind.
Aus diesem Grund wird das Aufenthaltsgesetz geändert. Der entsprechende Gesetzesentwurf sieht einen neuen Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländer vor: Die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG (§ 9 Abs. 3 AufenthG).
Dieser Aufenthaltstitel wird auf Antrag erteilt und setzt voraus, dass sich der Ausländer seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt sind: ausreichendes Einkommen, Deutschkenntnisse, Straffreiheit etc..
Die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG erlischt erst, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der europäischen Union aufgehalten hat. Das bedeutet, dass dieser Aufenthaltstitel nicht erlischt, wenn sich der Ausländer etwa in Frankreich oder in der Niederlanden für längere Zeit aufhält. Der Verlust der Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG tritt in einem solchen Fall erst nach einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von sechs Jahren ein (§ 51 Abs. 8 Nr. 4 AufenthG).
Die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG geniessen zudem einen besonderen Ausweisungsschutz, etwa wie Deutschverheiratete.
Anträge auf eine Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG können erst nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden. Diesbezüglich werden wir gesondert berichten. Da die Frist zur Umsetzung der europäischen Richtlinie in das deutsche Recht bereits abgelaufen ist, können sich betroffene Ausländer bereits jetzt auf die dort vorgesehenen Rechte für langfristig aufenthaltsberechtigten Personen im EU-Gebiet direkt berufen.
FARANG 05-2006
Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuwanderungsgesetzes schränkt den Familiennachzug massiv ein
Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuwanderungsgesetzes enthält u.a. weit reichende Änderungen zum Familiennachzug:
Binationale Ehepartner müssen beweisen, dass keine "Scheinehe" vorliegt
Zur Vermeidung von "Scheinehen" soll in das Gesetz aufgenommen werden, dass die Familienzusammenführung nur dann zugelassen wird, "wenn die Ehe nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem nachziehenden Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen". Diese zusätzliche Vorschrift würde zu einer Umkehr der Beweislast zuungunsten der Ehepaare führen: Denn Eheleute müssten stets den Nachweis erbringen, dass keine Scheinehe vorliegt. Ansonsten dürfte generell davon ausgegangen werden, dass eine solche gegeben ist. Dadurch würden die Behörden praktisch verpflichtet werden, in jedem Fall die Motive der Ehegatten zu untersuchen, was bisher nur bei konkreten Verdachtsmomenten zulässig war.
Familiennachzug erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
Der Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern soll nach dem Willen der Bundesregierung durch die Einführung einer Altersgrenze eingeschränkt werden. Nur, wenn beide Ehegatten mindestens 21. Jahre alt sind, soll die Familienzusammenführung möglich sein. Ausnahmen sollen nur zur Vermeidung von Härtefällen zuglassen werden, z.B. bei einer Schwangerschaft.
Familiennachzug nur bei Nachweis von Deutschkenntnissen
Der Nachzug zu dem deutschen Ehegatten soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur möglich sein, wenn der nachziehende Ausländer nachweisen kann, dass er sich auf Deutsch verständigen kann. Das würde für die Thais bedeuten, dass - wenn sie nicht schwanger sind - grundsätzlich erst dann zu ihrem deutschen Ehemann einreisen können, wenn sie zuvor in Thailand Deutsch gelernt haben. Es mag sein, dass dies für eine aus Bangkok stammende Studentin kein Problem darstellen würde. Für eine aus einer kleinen Ortschaft im Isaan stammenden Thai dürfte es aber unmöglich sein, einen entsprechenden Deutschkurs zu finden.
Die Forderung der Bundesregierung nach Sprachkenntnissen vor der Einreise wird - zu Recht - von vielen Verbänden und Institutionen als verfassungs- und europafeindlich kritisiert.
Verkürzung der Dauer der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis
Diejenige, welche die obigen strengen Hürden überwunden haben, müssten - angesichts des Wortlauts des Gesetzesentwurfs - damit rechnen, "erst einmal" eine einjährige Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Zwar steht in dem Gesetzesentwurf, dass der nachziehende Ausländer "erst einmal mindestens" eine einjährige Aufenthaltserlaubnis erhalten soll. Es gibt aber keine ausdrückliche Regelung, dass Ehegatten Deutscher eine längere Aufenthaltsgenehmigung erhalten sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausländerbehörden die "Mindestregelung" als Massstab nehmen, was zur praktischen Verkürzung der ersten Aufenthaltsgenehmigung Deutschverheirateter führen wird.
Stellungnahme zu dem Entwurf der Bundesregierung
Die Änderungsvorschläge der Bundesregierung würden eine massive Beschränkung des Familiennachzugs zu Deutschen und Ausländern bewirken. Der Gesetzesentwurf ist von einem generellen Misstrauen gegenüber den binationalen Ehepaaren gekennenzeichnet und verdeutlicht die Absicht der Bundesregierung zu massiver Begrenzung der Zuwanderung. Die geplanten Regelungen zum Familiennachzug verletzen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens und stehen somit den von der Bundesrepublik eingegangen Menschenrechtsabkommen entgegen. Sie sind daher inakzeptabel.
Es bleibt zu hoffen, dass die entschiedene Kritik der Kirchen, Gewerkschaften, Verbände und anderer Institutionen die Bundesregierung daran hindert, das Gesetz in dieser Form zu verabschieden.
FARANG 04-2006
Das neue Gesetz zur erweiterten Anspruchsberechtigung von Ausländern auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss liegt vor
Sicherung möglicher rückwirkender Ansprüche in Höhe von mehreren hundert Euro pro Kind
Nach bisherigem Recht konnten nur Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss beziehen. Das Bundesverfassungsgericht entschied vor ca. einem Jahr, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, da Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthalt aus humanitären Gründen ausgeschlossen waren. Das Bundesverfassungsgericht setzte eine Frist zur Änderung des Gesetzes bis zum 01.01.2006.
Das entsprechende Gesetz ist jetzt beschlossen und wird nach Abschluss des üblichen Gesetzgebungsverfahrens bald in Kraft treten.
Nach diesem Gesetz sollen rückwirkend ab 01.01.2006 auch Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 3-5 AufenthG) Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss haben, sofern ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Auch Ausländer, welche sich hier zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken aufhalten (§§ 16, 17 AufenthG), sollen, allerdings erst nach 5 Jahren Aufenthalt, die Möglichkeit haben, Kindergeld-, Erziehungs- und Unterhaltsvorschussleistungen zu beziehen.
Ausländer mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren) bleiben weiterhin ausgeschlossen.
Achtung! Arbeitnehmer aus Serbien und Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien können aufgrund internationaler Verträge Kindergeld auch unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel beanspruchen, z.B. als Asylbewerber oder Duldungsinhaber. Voraussetzung ist, dass sie im Bundesgebiet Arbeitnehmer sind und sozialversicherungspflichtig tätig sind/waren (ab 400 Euro).
Ein rückwirkender Anspruch von Ausländern, welche die Voraussetzungen nach der neuen Regelung erfüllen, kann nur geltend gemacht werden, wenn ein Antrag vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt und bei Inkrafttreten noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde. Gegen Ablehnungen müssen ggf. Rechtsmittel eingelegt werden. Es ist zu beachten, dass zwar Kindergeld für einen sehr weit zurückliegenden Zeitraum beantragt werden kann, Erziehungsgeld jedoch für nur bis zu sechs Monaten. Unterhaltsvorschuss kann nur für einen Monat rückwirkend bezogen werden.
Nur durch einen rechzeitigen Antrag, können Sie sich die Ihnen zustehenden, ggf. auch auf rückwirkenden, Nachzahlungen sichern.
Wenn vorher Sozialhilfeleistungen bezogen wurden, so wären Nachzahlungen zunächst mit den staatlichen Erstattungsansprüchen zu verrechnen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung über Beantragung der benannten Familienleistungen.
FARANG 10-2005
Die neuen Richtlinien der Ausländerbehörde Berlin zum Kindesnachzug
Seit Frühjahr/Sommer 2005 gibt es bzgl. der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes beim Nachzug von Familienmitgliedern aus dem Ausland bei der Ausländerbehörde Berlin eine neue Weisungslage. Betroffen sind vor allem deutsch-thailändische Familien, bei denen nur der deutsche Ehegatte erwerbstätig ist und das thailändische Kind der thailändischen Ehefrau nachziehen soll.
Bislang war es stets ausreichend, wenn der deutsche Stiefvater durch sein Einkommen den Grundbedarf der Familie (nach sozialhilferechtlichen Sätzen) sichern konnte. Der Grundbedarf nach den geltenden Hartz-IV-Gesetzen für eine aus zwei Erwachsenen und einem Kind bestehende Familie berechnet sich wie folgt:
Nach den neuen Richtlinien der Ausländerbehörde Berlin müsste jedoch der deutsche erwerbstätige Stiefvater ein Einkommen von mindestens 2.000 Euro netto, eventuell sogar zzgl. Mietkosten vorweisen, damit der Kindesnachzug gestattet werden kann. Denn das erforderliche Einkommen wird nach den in Deutschland geltenden Pfändungstabellen berechnet. D.h. das Einkommen des deutschen Stiefvaters muss den pfändungsfreien Betrag nach der entsprechenden Tabelle um mindestens 207 Euro übersteigen. Der pfändungsfreie Betrag bei einem Schuldner, der zwei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen hat (Frau und Stiefkind) ist aber sehr hoch, nämlich ca. 2.000 Euro netto.
Bedarf für 2 Erwachsene (311 Euro x 2) 622 Euro
Grundbedarf eines kleinen Kindes 207 Euro
Miete für die gemeinsame Wohnung: Beispiel 460 Euro
Gesamtbedarf: 1.289 Euro
abzüglich Kindergeld 154 Euro
notwendiges Netto-Einkommen des Stiefvaters 1.135 Euro
Zur Begründung wird angeführt, dass, wenn das ausländische Stiefkind Sozialhilfe in Anspruch nimmt und der deutsche Stiefvater das Geld nicht dem Sozialamt erstattet, eine Pfändung des Gehalts des Stiefvaters notwendig sein wird. Der Staat müsse imstande sein, den gesamten, monatliche Grundbedarf für das Kind - das sind mindestens 207 Euro für ein kleines Kind, eventuell sogar zzgl. Mietkosten - monatlich von dem Stiefvater zu pfänden.
Nach dieser Berechnung wird es für die meisten Familien in Berlin, sehr schwierig, oder gar unmöglich, sein, die thailändischen Kinder nachkommen zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der neuen Verwaltungspraxis mit dem Kindeswohl steht allerdings noch aus.
FARANG 11-2005
Aufenthaltsrecht nach Eheschliessung in Dänemark? Die neue Richtlinie der Ausländerbehörde Berlin
Vor ca. zwei Jahren hatten wir darüber berichtet, dass die Ausländerbehörde Berlin den Aufenthalt für Ausländer, die mit Schengenvisum eingereist sind, nach einer Heirat in Dänemark nicht gestattete.
Nach den neuen Richtlinien der Ausländerbehörde Berlin, welche seit ca. Mitte des Jahres 2005 angewandt werden, gilt etwas anderes:
Demnach ist bei Einreise mit einem Schengenvisum in allen Anspruchsfällen, also insbesondere nach der Heirat mit einem/r Deutschen, eine Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages rechtmässig war. Der Aufenthalt ist stets rechtmässig, wenn das Schengenvisum noch gültig ist. Ausserdem ist der Aufenthalt rechtmässig, wenn die Verlängerung des Visums bzw. Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt ist und noch kein versagender Bescheid der Ausländerbehörde ergangen ist.
Das bedeutet, dass nach einer Einreise mit Schengenvisum und anschliessender Heirat in Dänemark die betroffenen Ausländer nicht in ihre Heimat zurückreisen müssen, um dort ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.
Selbstverständlich steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Vorbehalt, dass es sich um eine schützenswerte Lebensgemeinschaft - und nicht um eine sogenannte Scheinehe - handelt. Beim Verdacht kann eine Anhörung der Ehegatten angeordnet werden.
FARANG 6-2005
Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach dem neuen Aufenthaltsgesetz
Nach dem alten Ausländergesetz erlosch der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlässt und seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt bzw. nicht innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist ist. Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz, das seit dem 01.01.2005 in Kraft getreten ist, ist diese Regelung grundsätzlich beibehalten worden. Jedoch gibt es nunmehr im Vergleich zu der früheren Rechtslage eine sehr liberale Regelung für langjährige Inhaber von Niederlassungserlaubnissen.
Die Niederlassungserlaubnis eines/ er Ausländers/in, der/die sich mindestens 15 Jahre rechtmässig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nunmehr nicht nach einer Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten im Ausland, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Hält sich also eine Thailänderin, die seit 15 Jahren in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis - oder die gleichgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung - besitzt, über 6 Monate in Thailand auf, so verliert sie ihren Aufenthaltstitel dann nicht, wenn sie z.B. eine Rente in Deutschland bezieht oder Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehegatten bekommt, wodurch ihr Lebensunterhalt - einschliesslich Krankenversicherung - in Deutschland gesichert ist. Die genannten Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes müssen nunmehr erst bei der Einreise vorliegen. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus, die das Verfahren der Wiedereinreise erleichtern kann.
Gänzlich neu ist folgende Regelung: Die Niederlassungserlaubnis (wie auch eine nach dem alten Recht erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erlischt auch nach sechsmonatiger Ausreise nicht, wenn der/die Ausländer/-in mit einem/er Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet und dürfte vielen verheirateten Thailänderinnen bzw. Ehepartnern zugute kommen, die sowohl in Deutschland als auch in Thailand leben oder sich mehrere Monate im Jahr in Thailand aufhalten wollen, ohne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu verlieren.
Zwar gibt es keine Verwaltungsvorschriften oder einschlägige Rechtsprechung zu den neuen Vorschriften, gleichwohl sind die neuen Regelungen günstiger und können eine Erleichterung für viele Thailänderinnen bzw. deutsch - thailändische Familien bedeuten. Über die Entwicklung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis werden wir zu gegebener Zeit berichten.
FARANG 4-2005
Aus der aktuellen Rechtssprechung
Kein Vollkaskoschutz bei Unfällen wegen Handy-Nutzung
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat in einem neueren Urteil entschieden, dass ein Fahrer, der zum Zeitpunkt des Unfalls nur eine Hand am Lenkrad hatte und mit der anderen sein Handy an sein Ohr hielt den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Das Amtsgericht urteilte, dass wegen des Schuldverhaltens des Fahrers der Vollkaskoversicherer leistungsfrei ist, also für den Schaden nicht aufkommen muss.
Hartz IV-Krankenversicherungsschutz bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das Sozialgericht Saarland hatte Ende Januar 2005 über die Problematik des fehlenden Krankenversicherungsschutzes bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu entscheiden. Aufgrund der Reform der Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe (bekannt als Hartz IV) haben nichteheliche Partner oft keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und mithin auf Krankenversicherungsschutz, wenn sie in Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwerbstätigen leben.
Denn das Einkommen des Erwerbstätigen wird in der Bedarfsgemeinschaft auf den nichterwerbstätigen Lebenspartner angerechnet. Auch wenn das anzurechnende Einkommen des erwerbstätigen nichtehelichen Lebenspartners knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, hat dies zur Folge, dass der andere Partner keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Mangels Anspruch auf Arbeitslosengeld II muss dann der betroffene Partner auch die Kosten für seine Krankenversicherung selbst aufbringen.
Das Sozialgericht Saarland hat dem nichtehelichen Partner Arbeitslosengeld II in Höhe von 1 Cent monatlich zugesprochen, damit er auch Anspruch auf Krankenversicherungsschutz auf Kosten der Bundesagentur hat. (Quelle: www.rechtszentrum.de)
Hartz IV- Arbeitslosengeld II bei häuslicher Gemeinschaft
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 16.02.2005 den Bescheid der Arbeitsagentur aufgehoben, in dem das Arbeitslosengeld II mit der Begründung abgelehnt worden war, dass der Antragsteller mit dem Vermieter in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft lebe. Das Gericht meinte, dass Hartz IV teilweise verfassungswidrig sei. Denn das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass eine Anrechnung des Einkommens des Partners nur im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft erfolgen darf. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt nach dem Gesetz vor bei Ehepartnern, bei eingetragenen homosexuellen Lebenspartnern sowie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nur zwischen einem Mann und einer Frau bestehen kann. Lebt also ein homosexuelles Paar zusammen, ohne ihre Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einzutragen ("Homo-Ehe"), so kann der andere Partner dennoch Arbeitslosengeld II erhalten, da in diesem Fall nach dem Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegt. Dies bedeutet eine Diskriminierung gegen heterosexuelle, nichteheliche Lebensgemeinschaften, meinte das Sozialgericht Düsseldorf.
Ausserdem sei nicht ausreichend, wenn die Personen in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft leben. Vielmehr müssen zwischen den beiden Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Einen solchen Fall verneinte das Gericht bei der Entscheidung.
Wird also nichtehelichen Partnern Arbeitslosengeld II bzw. der damit zusammenhängende Krankenversicherungsschutz versagt, lohnt es sich genauestens zu prüfen, ob der Bescheid angreifbar ist. (Quelle: www.rechtszentrum.de)
FARANG 2-2005
Aus der aktuellen Gesetzgebung und Rechtssprechung
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Überarbeitung des Rechts der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gebilligt. Ab 01.01.2005 können gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Kinder ihres Partners als eigene adoptieren. Darüber hinaus wird das Vermögensrecht (Güterrecht) der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften dem deutschen ehelichen Güterrecht angeglichen. Verlöbnis, Versorgungsausgleich (Rentenausgleich nach der Scheidung), das Scheidungsverfahren, der Trennungsunterhalt sowie der Unterhalt nach Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sowie die Rentenversorgung werden dem Ehe gleich ausgestaltet.
Geplante Reform des deutschen Unterhaltsrechts
Laut Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz soll das deutsche Unterhaltsrecht reformiert werden. Ziel ist die Anpassung an die Veränderungen der Gesellschaft: viele Scheidungen nach kurzen Ehen und Wiederverheiratung; Kinderlosigkeit und Berufstätigkeit der Frauen; weniger Einkommen bei den Unterhaltsverpflichteten.
Die Reform sieht mehr Verantwortung nach der Ehe und eine weitaus stärkere Pflicht der geschiedenen Ehefrau, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Ehe soll nicht mehr eine quasi lebenslange Garantie für einen durch den Ehepartner erreichten - höheren - Lebensstandard sein. Die Gerichte sollen stärker den Unterhalt der Höhe und der Dauer nach begrenzen. Kinderlose Ehegatten, die nur kurz verheiratet waren, werden viel schwächer geschützt.
Gleichzeitig sollen aber Kinder sowie Eltern, welche Kinder betreuen, besser gestellt werden. Zuerst werden die Ansprüche aller Kinder, unabhängig davon ob ehelich oder nichtehelich, erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, bekommen andere Bedürftige Unterhalt.
An zweiter Stelle stehen die Ansprüche der Ehegatten, welche Kinder betreuen. Wichtig ist, dass die bisherige Privilegierung der geschiedenen Ehefrau aus erster Ehe, welche nach jetzigem Recht Vorrang vor der neuen Partnerin oder Ehefrau des Ehemannes hat, ebenfalls entfallen wird. Hat z.B. der geschiedene Ehemann eine neue Partnerin - mit oder ohne Ehe - und mit dieser ein gemeinsames Kind, so sollen die neuen Mitglieder nunmehr gleichberechtigt mit der Ehefrau und den Kindern aus der ersten Ehe sein.
Erst wenn diese Ansprüche befriedigt sind, kann eine kinderlose Ehefrau aus der ersten Ehe Unterhalt bekommen.
Geplante Reform des Versorgungsausgleiches
Wenn sich Ehepartner in Deutschland scheiden lassen, hat das Familiengericht zwingend den so genannten Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei geht es um die Aufteilung der Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Der Ehegatte, welcher weniger Rentenanwartschaften erworben hat, bekommt die Hälfte der Anwartschaften des anderen Ehegatten. Dieser Rentenausgleich führt zum einen zu unbefriedigenden Ergebnissen - insbesondere wenn keine Kinder geboren und die Ehe nur kurz gedauert hat - zum anderen dauern Scheidungsverfahren nur wegen des Versorgungsausgleiches sehr lange. Wenn ein Ehegatte z.B. die erforderlichen Formulare nicht ausfüllt, so kann das Scheidungsverfahren bis zu 4 Jahren dauern und zwar nur wegen des Rentenausgleiches.
Nunmehr ist eine Reform des Versorgungsausgleichsrechts geplant. Zwar soll der Rentenausgleich anlässlich der Ehescheidung nach wie vor stattfinden. Der Versorgungsausgleich soll aber künftig in zwei Fällen ausgeschlossen sein. Und zwar:
- bei Ehen von bis zu 3 Jahren Dauer und
- wenn der Ausgleichsbetrag von untergeordneter Bedeutung ist.
In einer bloss kurzen Ehe entsteht keine Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten. Meist haben die Eheleute in dieser Zeit nur sehr geringfügige Anrechte erworben. Dies gilt erst recht, wenn die Ehegatten während der Ehe kaum gearbeitet haben.
Diese Regelung wird zweifelsohne zur erheblichen Beschleunigung der Scheidungsverfahren in Deutschland beitragen, insbesondere bei Scheidungen von deutsch-thailändischen Kurzehen. Nicht zu verachten ist diese Beschleunigungsmöglichkeit, wenn aus persönlichen und/ oder rechtlichen Gründen schnellstmöglich die Ehe mit dem neuen Lebenspartner eingegangen werden soll.
Mitteilung des Statistischen Bundesamtes
Die Zahl der Ehescheidungen hat im Jahr 2003 erneut zugenommen. Es wurden nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes fast 214.000 Ehen geschieden, also 4,8 % mehr als im Jahr 2002.
FARANG 1-2005
Anerkennung als Frau nach Geschlechtsumwandlung von Ausländern
In Deutschland könnte schon bald die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung für transsexuelle Thailänder möglich werden. Darüber hat jetzt das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Über das Thema informiert die Berliner Rechtsanwältin Nadejda G. Bümlein:
Nach thailändischem Recht kann eine erfolgte Geschlechtsumwandlung nicht rechtlich anerkannt werden. In Deutschland ist die Feststellung der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht nach einer operativen Geschlechtsumwandlung zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur für einen begrenzten Personenkreis.
Einen Antrag auf Anerkennung als Frau können gemäss Paragraf 8 des Transsexuellen-Gesetzes in Deutschland nur Deutsche, staatenlose oder heimatlose Ausländer sowie asylberechtigte bzw. ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland stellen.
Die thailändischen Staatsangehörigen, die meistens weder als Flüchtlinge oder Asylbewerber noch als heimatlose Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland leben, haben angesichts der Eindeutigkeit dieser gesetzlichen Vorschrift keine Möglichkeit, ihr Geschlecht zu ändern.
Das könnte sich aber zukünftig ändern. Das Bayerische Oberlandesgericht, das vor kurzem über den Antrag eines Thailänders auf Anerkennung der Geschlechtsumwandlung zu entscheiden hatte, hält die Vorschrift des Transsexuellen-Gesetzes für verfassungswidrig. Es hat diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht soll jetzt darüber entscheiden, ob nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer nach einer operativen Geschlechtsumwandlung die Möglichkeit haben müssen, ihre geänderte Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen.
Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob insbesondere für Ausländer, deren Heimatrecht eine solche Anerkennung nicht zulässt - wie bei den Thailändern - diese Möglichkeit in Deutschland gegeben sein muss. So enthält das niederländische Gesetz eine ähnliche Regelung, derzufolge alle in den Niederlanden lebenden Ausländer - also nicht nur solche, die Asylberechtigte oder Flüchtlinge sind - ihr Geschlecht ändern und anerkennen lassen können.
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht auch für Deutschland eine entsprechende Anerkennung der Geschlechtsumwandlung zulässt. Dies hätte eine entscheidende Bedeutung für eine Vielzahl von in Deutschland lebenden transsexuellen Thais.
FARANG 10-2004
Was bringt das neue Zuwanderungsgesetz für die Thais?
Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) und die Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung). Daneben gibt es natürlich nach wie vor das Einreisevisum.
Die Aufenthaltsgenehmigungen von Ausländern, welche bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind, gelten als Niederlassungserlaubnis fort.
1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise mit Touristenvisum
Die betreffende Vorschriften des neuen Aufenthaltsgesetzes schaffen leichte Lockerungen gegenüber dem strengen Regime des bisherigen Ausländergesetzes. Denn nunmehr steht ausdrücklich im Gesetz, dass trotz eines Verstosses gegen die Visumspflicht eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Ausreise bzw. die Wiedereinreise für den Ausländer unzumutbar ist. Der Ausländer muss nach der Einreise z.B. durch Heirat oder durch Geburt eines deutschen Kindes einen Anspruch auf Aufenthalt erworben haben, im Gegensatz zu früher verlangt aber das Gesetz nicht, dass der Anspruch offensichtlich erfüllt ist. Darüber hinaus ist der Anspruch nicht an formale Voraussetzungen, wie früher in § 9 DV AuslG vorgesehen, gebunden. Die formalen Voraussetzungen nach dem jetzigen Recht waren z.B. dass die Eheschliessung im Bundesgebiet stattgefunden hat und der Ausländer zum Zeitpunkt der Eheschliessung zumindest eine Duldung besass. Darüber hinaus ist nach dem geltenden Ausländergesetz eine Überprüfung der ausländerbehördlichen Ablehnung der Visaverlängerung vor Gericht kaum möglich. Denn das Ausländergesetz vermutet, dass jeder Ausländer der mit Touristenvisum eingereist ist und später hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht geltend macht, seine Rechte aus dem Ausland durchsetzen soll. Einen ähnlichen Paragraphen enthält das neue Aufenthaltsgesetz nicht. Das bedeutet, dass der Ausländer/die Ausländerin ggf. trotz Visumsverstoß die fehlerhafte Ermessensausübung der Ausländerbehörde vor dem Verwaltungsgericht rügen und die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung begehren kann.
2. Visum zum Sprachkurs und Studium
Das Visum zum Zwecke eines Deutsch-Sprachkurses ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Ausserdem gibt es eine enorme Verbesserung der Lage der Studenten nach Abschluss des Studiums. Nach § 18 des neuen Aufenthaltsgesetzes kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Dies ist nach bisherigem Recht nicht möglich. Gesetzlich vorgesehen ist nunmehr auch die Aufenthaltserlaubnis für andere Ausbildungszwecke z.B. zum Zwecke einer Berufsausbildung.
3. Familienzusammenführung für Ehegatte und Kinder
Die Vorschriften zum Familiennachzug - Ehegatten- und Kindesnachzug - sind entgegen der ursprünglichen Absicht nicht verschärft worden. Eine leichte Verbesserung der Situation im Rahmen des Familiennachzuges für rein ausländische Familien - z.B. rein thailändische Ehen - besteht insofern, dass die Nichtsicherung des Lebensunterhaltes nur in der Regel - also nicht immer - zur Ablehnung der Familienzusammenführung führt. Jetzt ist ausreichendes Einkommen ein absolutes Muss - ohne Ausnahmen. Da das neue Gesetz auch keine Einschränkung wie bisher enthält, werden auch finanzielle Mittel des nachziehenden Ausländers zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus können die Thais, die mit einer Thai verheiratet sind, ohne eine gewisse Wartezeit gleich selbständig oder unselbständig tätig sein, je nach dem welche Arbeitserlaubnis der Ehegatte, der hier bereits wohnt, hat.
Im übrigen ist die Grenze von 16 Jahren für den Kindesnachzug erfreulicherweise beibehalten worden.
4. unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Nach wie vor können Thais, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sind nach drei Jahren die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung d.h. eine Niederlassungserlaubnis, erwerben. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre bestanden hat und weiterhin fortbesteht; die Einkommensverhältnisse gesichert sind und die Thais sich mündlich auf deutsch verständigen können.
Dem hingegen ist der Erwerb der Niederlassungserlaubnis für alle anderen Thais - also z.B. solche, die sich vor Ablauf der drei Jahren vom deutschen Ehegatten trennen - viel schwieriger geworden. Nunmehr verlangt das Gesetz für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, dass der/die Thai 60 Monate Rentenbeiträge in Deutschland bezahlt hat, wobei Kinderbetreuungszeiten entsprechend angerechnet werden. Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse sind gravierend verschärft worden. Nunmehr werden auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verlangt. Angesichts dieser Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis - insbesondere haben die Wenigsten fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet - ist es unter Umständen einfacher die Einbürgerung zu beantragen.
5. Ausweisung
Die Ausweisungstatbestände sind im wesentlichen unverändert geblieben.
FARANG 9-2004
Eigenmächtiges Wegschaffen von Hausrat
kann den eigenen Anspruch auf Unterhalt verkürzen
In einem vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau ihren Ehegatten nicht von ihrer bereits bestehenden Trennungsabsicht informiert. Sie hatte geplant, nach dem gemeinsamen Urlaub sich von ihrem Ehemann zu trennen. Während des Urlaubs hatte sie durch Drittpersonen fast den gesamten Hausrat aus der gemeinsamen Wohnung wegschaffen lassen. Nach seiner Rückkehr hatte der Ehemann keinerlei Möglichkeit, Einfluss auf die Hausratsverteilung zu nehmen und musste mithin für sich neuen Hausrat anschaffen.
Die Richter sahen es als gerechtfertigt, den zustehenden Trennungsunterhalt der Ehefrau zu kürzen, da die Ehefrau ihren Ehemann eigenmächtig bei der Hausratsverteilung hintergangen hatte. Denn grundsätzlich muss die Frage der Verteilung des Hausrats nach der Trennung gemeinsam von beiden Eheleuten geregelt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer der einzelnen Sachen, die sich in der Ehewohnung befinden, ist.
Bei Trennungen kommt es auch vor, dass ein Ehegatte eigenmächtig die Hausratsgegenstände an sich nimmt oder gar diese zerstört, um so den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Leider sehen oft viele Richter nicht immer einen Zusammenhang zwischen dem Hausrat und den Unterhaltsansprüchen. Für die Zukunft dürfte es sich lohnen, auf die Entscheidung des OLG Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) und die Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung). Daneben gibt es natürlich nach wie vor das Einreisevisum.
FARANG 8-2004
Nach welchem Recht richten sich
die Wirkungen einer deutsch-thailändischen Ehe
Wahl des anwendbaren Rechts im Ehevertrag
Das internationale Privatrecht Deutschlands bestimmt, welche Gesetze bei einer deutsch-thailändischen Ehe Anwendung finden. Man unterscheidet zwischen den allgemeinen und den güterrechtlichen Ehewirkungen.
Für die allgemeinen Ehewirkungen ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem beide Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe hatten. Haben die Eheleute ihren Aufenthalt in Deutschland gehabt, so gilt für die Scheidung, für die vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüche das deutsche Familienrecht.
Ändern die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in dem sie nach Thailand umziehen, so ändert sich auch die anwendbare Rechtsordnung. Für die Scheidung und die Folgeansprüche ist sodann ausschließlich das thailändische Gesetz anzuwenden. Bei einer erneuten Umsiedlung nach Deutschland würde erneut das deutsche Recht greifen. Man spricht von einem wandelbaren Ehewirkungsstatut.
Leider können die Eheleute diese Wirkungen nur begrenzt durch den Abschluss eines Ehevertrages beeinflussen. Zwar können die Eheleute in einem Ehevertrag festlegen, dass sie nur ein bestimmtes Recht anerkennen wollen (Rechtswahlklausel). Die Möglichkeit ein bestimmtes Recht zu wählen, ist allerdings wie folgt begrenzt: Die Ehegatten können, wenn sie verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Sie dürfen allerdings nicht die Gesetze des Staates wählen, in dem sie beide ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Ein deutsch-thailändisches Ehepaar kann also nicht das deutsche oder das thailändische Recht gelten lassen, wenn das Ehepaar in Deutschland oder in Thailand lebt. Nur wenn ein deutsch- thailändisches Paar z.B. in Österreich zu wohnen beabsichtigt, könnten die Eheleute das Scheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland oder des Königreichs Thailand vertraglich für sich wählen.
Es ist allerdings ratsam, vorsorglich eine Rechtswahl in einem Ehevertrag zu treffen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das deutsch-thailändische Ehepaar z.B. berufsbedingt in ein EU-Land oder in ein sonstiges Drittland übersiedelt. Hat das Ehepaar das deutsche Recht gewählt, so können die Ehescheidung und die Folgesachen nach deutschem Recht geregelt werden.
Etwas ganz anderes gilt allerdings für das Güterrecht. Das Güterrecht betrifft die Frage, in welchem Güterstand die Eheleute leben: Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Vermögensgemeinschaft. Hinsichtlich des Güterstandes können die Eheleute, sofern sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, das Recht des Staates, welches einer von ihnen angehört oder in dem zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wählen. Ein deutsch- thailändisches Ehepaar könnte also entweder das deutsche oder das thailändische Güterrecht wählen. Eine solche Rechtswahl empfiehlt sich in jedem Fall. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Eintragung eines deutschen Ehevertrages mit Rechtswahl für das deutsche Güterrecht in das thailändische Eheregister kaum möglich ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass bei einem Scheidungsverfahren in Thailand die dortigen Gerichte stets das thailändische Recht anwenden.
Um Schwierigkeiten solcher Art zu vermeiden, sollten die deutsch-thailändischen Ehepaare zusätzlich einen Ehevertrag nach thailändischem Recht abschließen, welcher in das Eheregister in Thailand eingetragen wird. Der Ehevertrag muss nicht notariell beglaubigt werden, er muss allerdings in Anwesenheit zweier Zeugen vor der Eheschliessung unterzeichnet werden.
FARANG 7-2004
Ausweisung wegen falscher Angaben
gegenüber der Ausländerbehörde
Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Dem Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin vor kurzem zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Nach der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen, hatte der Kläger eine dreijährige Aufenthalterlaubnis erhalten. Die Eheleute trennten sich bereits nach zwei Jahren, ohne dass die Ausländerbehörde Berlin davon Kenntnis erhielt. Bei der nötigen Verlängerung der dreijährigen Aufenthaltserlaubnis erschienen die Eheleute trotzdem bei der Ausländerbehörde Berlin zusammen und erklärten der Wahrheit zuwider, weiterhin einen gemeinsamen Hausstand zu führen. Da die Ausländerbehörde jedoch sichere Erkenntnisse über die vorige Trennung der Eheleute hatte, wurde der Kläger wegen falscher Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde nach § 92 AuslG sofort aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.
Der Kläger erhob Klage mit der Begründung, er habe wegen des zweijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ohnehin ein eigenständiges Recht für Deutschland erworben, d.h. die falsche Erklärung habe objektiv keine Rolle gespielt.
Bislang galt Folgendes: Die Bestrafung wegen falscher Angaben gegenüber der Behörde nach § 92 AuslG und die Ausweisung war nur dann zu befürchten, wenn der Ausländer zur Verschaffung einer Aufenthaltserlaubnis gelogen hat, die er ansonsten bei der Ausländerbehörde nicht bekommen hätte. Hatte ein/e Ausländer/in erklärt, mit ihrem/r deutschen Partner/in in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen zu leben, so konnte er/sie bislang wegen der falschen Erklärung nur dann belangt werden, wenn sie ansonsten keine Möglichkeit gehabt hätte, eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland zu bekommen.
Nun hat jedoch die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden, dass Ausländer, die falsche Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde bezüglich des Bestandes der Ehe abgeben, immer ausgewiesen werden können; auch dann, wenn sie aus einem anderen Grund ohne den Ehepartner eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen hätten, z.B. wenn die Ehegemeinschaft zwei Jahre bestanden hat und dem Ausländer daher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht an sich zustehen würde.
Aktenzeichen der Entscheidung: VG 11 A 905.03
Solche Fälle kommen bei Thai leider sehr oft vor. Viele wissen nicht, dass ihnen nach zwei Jahren ehelicher Gemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht, so dass die Verlängerung ohne die Anwesenheit des Ehepartners möglich ist; andere wiederum versuchen auf diese Art und Weise eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Es ist dringend davon abzuraten, mit dem Ehepartner zur Ausländerbehörde zu gehen und dort falsche Erklärungen über den Fortbestand der Ehe abzugeben. Denn auch Thailänder/innen, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits wegen des zwei-jährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben haben, können dieses Recht wegen der späteren falschen Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde verlieren und darüber hinaus dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden.
FARANG 5-2004
Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Saarland über das Bleiberecht einer Thailänderin
In einer neueren Entscheidung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden, dass eine mit einem deutschen Staatsbürger verheiratete Thailänderin in der Bundesrepublik Deutschland bleiben darf, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann weniger als 2 Jahre bestanden hatte.
Nach § 19 AuslG kann eine Ausländerin nach vorzeitiger Aufhebung der Ehe nur dann im Bundesgebiet verbleiben, wenn die Rückkehr in das Heimatland sie außerordentliche hart treffen würde - oder mit den Worten des Gesetzes: für sie eine "besondere Härte" bedeuten würde. Bislang wurde eine solche besondere oder außergewöhnliche Härte bei Frauen aus moslemischen Ländern bejaht, da sie in ihrer Heimat erheblichen Diskriminierungen bis hin zu Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind, da sie durch ihre Scheidung bzw. Trennung die moslemische Familienehre und Tradition verletzten.
Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Saarland eine solche "besondere Härte" auch für eine thailändische Ehefrau bejaht, da sie bei ihrer Rückkehr nach Thailand als "Nutte" angesehen werden würde, weil sie einen Deutschen und keinen Einheimischen geehelicht hätte. Das Gericht sah es als ausreichend nachgewiesen an, dass - im Vergleich zu der "Normalsituation" einer geschiedenen und getrennt lebenden Ausländerin - bei der Thailänderin besondere Schwierigkeiten und Nachteile entstehen, wenn sie nach Aufhebung der Ehe zurück nach Thailand kehrt. Nach den Sitten- und Moralvorstellungen in Thailand würde eine junge Frau, die nach Europa gehe und dort einen deutschen Staatsangehörigen eheliche, als "Nutte" angesehen werden. Wer in Europa scheitere, habe bei Rückkehr nach Thailand keine Chancen mehr. Die betreffenden Frauen werden allgemein verachtet und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Ausserhalb der örtlichen Gemeinschaft könne eine alleinstehende junge Thailänderin nicht überleben. In Thailand bekomme man nur durch Beziehungen eine Arbeitsstelle, die die wenigsten haben. Von der Seite der Familie können solche Frauen keinerlei Hilfestellung erwarten. Aufgrund des in der Heimat bekannt gewordenen Schicksals müßten solche Thailänderinnen bei Rückkehr nach Thailand unter der allgemeinen Verachtung der Bevölkerung leben.
Demnach konnte die junge Thai, obwohl sie nicht mit ihrem deutschen Ehemann 2 Jahre zusammen gelebt hatte, vorerst in Deutschland bleiben. Dabei handelte es sich allerdings lediglich um eine Entscheidung im Eilverfahren, der Ausgang des Klageprozesses bleibt abzuwarten.
Dies ist die erste hier bekannt gewordene Entscheidung, in der eine "besondere Härte" bei einer Rückkehr nach Thailand gerichtlich bejaht worden ist.
FARANG 4-2004
Ehevertrag: Die neueste Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Am 11.02.2004 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Grundsatzentscheidung zum Thema Eheverträge getroffen. Grundsätzlich haben die Ehegatten weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen eines Ehevertrages die Scheidungsfolgen notariell zu regeln. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.02.2004 verhindert jedoch eine einseitige Lastenverteilung durch vertragliche Regelungen die dem Wesen der Ehe in keiner Weise mehr gerecht wird. Nach BGH kann ein notarieller Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden, wenn Regelungen aus dem "Kernbereich des Scheidungsfolgerechts" ganz oder zu erheblichen Zeilen abbedungen werden, ohne dass die Nachteile durch anderweitige Vorteile gemildert oder der Verzicht durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wäre.
Insoweit nimmt das höchste Gericht eine Abstufung vor:
An erster Stelle - und daher nahezu unantastbar - steht der Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Ein Ehevertrag, der den Betreuungsunterhalt ausschliesst, ist daher stets als sittenwidrig anzusehen.
Auf der zweiten Stufe stehen Ansprüche auf Alters- und Krankheitsunterhalt. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (3. Stufe) , z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt. Zu beachten ist, dass nachehelicher Alters- bzw. Krankheitsunterhalt auch dann bezahlt werden muss, wenn dessen Voraussetzungen erst im Anschluss der Kindesbetreuung entstehen. Betreut also eine Ehefrau zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein gemeinsames Kind, steht ihr zunächst Betreuungsunterhalt zu. Wenn die Ehefrau nach Beendigung der Kindesbetreuung- mehrere Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung - entweder dauerhaft erkrankt oder das 60. Lebensjahr vollendet, kann sie anschliessend nachehelichen Krankheits- bzw. Altersunterhalt verlangen. Nach der jetzigen BGH- Entscheidung ist der Ausschluss solcher Unterhaltstatbestände nicht uneingeschränkt möglich.
Interessant ist, dass der BGH den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften unter Ehegatten) als vorweggenommenen Altersunterhalt auf gleicher - zweiter- Stufe wie diesen selbst sieht und daher für nicht uneingeschränkt abdingbar erklärt. In Eheverträgen sollte daher stets darauf geachtet werden, dass die durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs entstehenden Nachteile durch anderweitige Vorteile gemindert werden.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleich und die Vereinbarung der Gütertrennung unterliegen - für sich genommen- keinen Beschränkungen.
Des weiteren lässt der BGH zu, dass ursprünglich wirksame Eheverträge nach wesentlicher Änderung der Lebensplanung der Ehegatten durch den Richter korrigiert werden können, etwa wenn die ehevertraglichen Regelungen angesichts der aktuellen Eheverhältnisse nicht mehr akzeptabel sind.
Bei dem Abschluss eines deutsch- thailändischen Ehevertrages ist zu beachten, insbesondere wenn die Ehefrau neu zugereist ist, dass bezüglich der Kernbereiche des gesetzlichen Scheidungsfolgerechts ausgewogene Regelungen getroffen werden. Von einem "totalen" Ausschluss oder von Gestaltungen, die einem solchen gleich kommen, ist dringend abzuraten.
Familienrecht: Aktuelles aus der Rechtssprechung
OLG Frankfurt/M. hatte am 12.09.2003 über die Unterhaltsklage einer Ehefrau zu entscheiden, die seit über 10 Jahren von ihrem Ehemann getrennt gelebt hatte. Das Gericht wies den Antrag auf Trennungsunterhalt mit der Begründung zurück, dass sich die Lebensverhältnisse der Eheleute in der langen Zeit der Trennung derart verselbständigt haben, dass dem Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht zugemutet werden können. Das Verlangen der Ehefrau sei grob unbillig, zumal die Eheleute tatsächlich nur kurz zusammengelebt hatten.
(Quelle, FPR 2004, Heft 1)
Eheaufhebung wegen Eheschliessung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen
In dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der deutsche Ehemann die Aufhebung der Ehe beantragt, mit der Begründung, seine ausländische Ehefrau habe ihn arglistig getäuscht, da sie nicht aus Liebe, sondern nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratet habe. Allerdings hatten die Eheleute - wie das Gericht feststellte - tatsächlich ca. 2 ½ Jahre in einer Ehewohnung zusammengelebt.
Die Richter entschieden daher: Begründet der Ehemann seinen Antrag damit, dass ihn die ausländische Ehefrau nicht aus Liebe geheiratet habe, handelt es sich um subjektive Empfindungen (fehlende Liebe), die nicht offenbarungspflichtig sind. Diese können keine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.
Wer zuviel von seinem Partner erwartet, kann nicht zur Bewältigung seiner Enttäuschungen die Aufhebung der Ehe verlangen. Für solche Fälle bleibt allein die Möglichkeit der Ehescheidung.
(Quelle, FPR 2004, Heft 1)
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Strafrecht: Aktuelles aus der Rechtssprechung
(FARANG 2-2004)
Der Europäische Gerichtshof hatte über eine Menschenrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung/-en deutscher Strafgerichte zu entscheiden. Die deutschen Strafgerichte (Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg) hatten in dem betreffenden Fall die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit wegen einer neuen Straftat angeklagt worden war. Der Widerruf der Strafaussetzung erfolgte bevor es zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers während der Bewährungszeit gekommen war. Letzteres verletzt die Unschuldsvermutung und ist unzulässig, entschied das Europäische Gerichtshof.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein ausländischer Beschuldigter, der der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist, auch im Ermittlungsverfahren - ohne vorigen Antrag - einen Dolmetscher auf Staatskosten hinzuziehen kann, um Gespräche mit seinem Verteidiger zu führen. Die Staatskasse hat nicht nur die Kosten eines gerichtlich bestellten Dolmetschers zu tragen, sondern auch die erforderlichen Übersetzungskosten im Ermittlungsverfahren. Die Hinzuziehung des Dolmetschers für Verteidigergespräche im Ermittlungsverfahren muss nicht vorher beantragt und durch das Gericht genehmigt worden sein. Denn - so das Bundesverfassungsgericht - jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche.
Der Bundesgerichtshof hat über die so genannte dirigierende Zuhälterei entschieden:
Für die Bestrafung wegen Zuhälterei reicht nicht aus, wenn der Bordellbetreiber, der illegale ausländische Prostituierte beschäftigt, im Rahmen einer vorgegebenen Organisationsstruktur die Arbeitsbedingungen und die Preisgestaltung bestimmt. Es fehlt an einer bestimmenden Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung - wie es die Zuhältereiparagraphen fordern - wenn die Prostituierten unbeeinflusst und freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb arbeiten und, wie unter gleichberechtigten Partnern die Regel ist, den vorgefundenen Arbeitsbedingungen zugestimmt haben und eine jederzeitige Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung bzw. die Verweigerung der Erfüllung bestimmter Aufträge möglich ist. Zuhälterei ist nach der Entscheidung des BGH nur dann gegeben, wenn sich die Prostituierten den Weisungen des Bordellbetreibers aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entziehen können. Anzeichen dafür können etwa unangemessene, die Prostituierte benachteiligende Arbeitsbedingungen, ungewöhnlich lange Arbeitszeiten, Beschränkungen der persönlichen Freiheit etwa durch Wegnahme von Reisedokumenten, Ausgangsbeschränkungen, vor allem aber auch die Verstrickung in Schulden etc. sein.
Es reicht nicht aus, dass sich die ausländischen Prostituierten illegal in Deutschland aufhalten und keine Arbeitserlaubnis haben, sofern diese Situation durch den Bordellbesitzer nicht ausgenutzt worden ist, z.B. durch Drohungen mit Anzeigen bei der Ausländerbehörde oder beim Arbeitsamt, Finanzamt. Verstöße ausländerrechtlicher oder steuerlicher Art schliessen nicht aus, dass die ausländischen Prostituierte selbst bestimmend und freiwillig arbeiten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Aufenthaltsrecht nach Eheschliessung in Dänemark?
(FARANG 12-2003, siehe auch weiter oben in 11-2005)
Aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer bei einer deutsch-thailändischen Eheschliessung in Berlin und allgemein in der Bundesrepublik ziehen viele Verlobte eine Heirat in Dänemark vor. Die in Dänemark erfolgten Eheschliessungen sind in Deutschland zwar uneingeschränkt anerkannt, jedoch ergeben sich aufenthaltsrechtliche Probleme für die thailändischen Verlobten.
Hat die/der thailändische Verlobte/-r zuvor eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die BRD besessen, so kann sie/ er nach einer Heirat in Dänemark problemlos die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschliessung beantragen.
War allerdings die thailändische Verlobte/der thailändische Verlobte lediglich im Besitz eines Schengen-Visums, so kann die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Verheiratung mit einem deutschen Staatsangehörigen höchst problematisch sein. Denn das deutsche Ausländerrecht bestimmt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden kann, wenn der Ausländer mit dem "falschen" Visum eingereist ist. Dies ist bei einem Touristenvisum regelmäßig der Fall, da dieses nicht zum Zwecke einer Eheschliessung erteilt worden ist.
Während in der Vergangenheit in vielen Bundesländern und insbesondere in Berlin auch nach einer Heirat in Dänemark Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind, ist diese Praxis in Anlehnung der gesetzlichen Vorschriften erheblich restriktiver geworden. Nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz kann zwar ein Ausländer, der mit dem "falschen" Visum eingereist ist, nach einer Heirat - ohne vorige Ausreise - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.
Allerdings heisst es in der entsprechenden Vorschrift, dass dies nur bei einer "Eheschliessung im Bundesgebiet" gelten soll. Heiratet also ein Ausländer, der im Besitz eines Schengen-Visums ist, in Dänemark und beantragt dieser nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so kann die Ausländerbehörde die Ausreise des Ausländers verlangen. Diese Auslegung der geltenden Durchführungsvorschriften zum Ausländergesetz wurde durch eine neuere Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27.08.2003 erneut bestätigt.
Selbstverständlich gelten beim Vorliegen entsprechender Härtegründe Ausnahmen von der eben dargestellten Rechtslage.
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